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Ein Übersetzer erkundigt sich, ob seine Dienstleistungen für ein Unternehmen im Vereinigten Königreich der MwSt. unterliegen und welcher Steuersatz anzuwenden wäre. Die DGT weist darauf hin, dass der Ort der Leistung zwar im Regelfall nicht in Spanien liegt, jedoch die Regel der tatsächlichen Inanspruchnahme Anwendung finden könnte und die Befreiung in jedem Fall davon abhängt, ob die Übersetzung einen persönlichen Beitrag darstellt.
Aufgeworfene Frage: Es wird gefragt, ob die erbrachten Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen und, falls ja, welcher Steuersatz anzuwenden ist.
Übersetzungsleistungen sind von der MwSt. befreit, wenn die natürliche Person einen persönlichen Beitrag leistet, der sich vom vorbestehenden Werk unterscheidet. Die Befreiung findet keine Anwendung auf die bloße Übersetzung von Broschüren, Präsentationen, Anweisungen oder Handbüchern. Falls die Leistung steuerpflichtig und nicht befreit wäre, würde der allgemeine Steuersatz von 21 % gelten.
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