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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Einbringung von Vermögenswerten: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 50 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Einbringung von Vermögensgegenständen oder eines Geschäftsbereichs unterliegt dem Regime der steuerlichen Neutralität, wenn die übernehmende Gesellschaft in Spanien ansässig ist und der Einbringer eine Beteiligung von mindestens 5 % am Eigenkapital hält. Die eingebrachten Wirtschaftsgüter müssen einem wirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sein und einer Buchführung gemäß dem Handelsgesetzbuch unterliegen. Die Transaktion muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen, wie etwa der Fortführung oder dem Ausbau der Geschäftstätigkeit, und darf nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen.

Die Position der DGT ist über die Zeit hinweg konstant geblieben und konzentriert sich auf die Erfüllung der Anforderungen einer Mindestbeteiligung von 5 % sowie den Sitz der übernehmenden Gesellschaft. Im Laufe der Auskünfte wurde die Art der eingebrachten Elemente präzisiert, wobei gefordert wird, dass diese einem wirtschaftlichen Betrieb mit Buchführung zugeordnet sind. Es sind keine Kriterienwechsel zu beobachten, sondern eine Wiederholung der materiellen Anforderungen und der Notwendigkeit gültiger wirtschaftlicher Gründe.

Wendepunkte

  1. V2520-23

    Präzisiert, dass die eingebrachten Elemente Geschäftstätigkeiten zugeordnet sein müssen, die einer Buchführung gemäß dem Handelsgesetzbuch unterliegen.

Analyse auf Grundlage von 44 der 50 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V0429-24 14. März 2024

Sacheinlage von Anteilen an Holdings durch natürliche Personen: steuerliche Neutralität, Vermögenscharakter der NEWCOs und Dividendenbefreiung (Art. 21 LIS)

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
régimen especial de fusionesaportación de activosentidad holdingneutralidad fiscalexención de dividendos LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 5.2LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 21.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2359-20 10. Juli 2020

Einbringung von Vermögenswerten kann unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes fallen, sofern rechtliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sind

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
régimen especialaportación de activosmotivos económicos válidosreestructuraciónfondos propios LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 87.1LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 89.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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