Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die abzugsfähige Abschreibung bei Einkünften aus Immobilienkapital ist auf 3 % des jeweils höheren von zwei Werten begrenzt: die Anschaffungskosten oder der Katasterwert, wobei der Bodenwert stets auszuschließen ist. Bei Leasingverträgen (arrendamiento financiero) muss das Unternehmen das Vermögensgut auf Basis des Wertes vor der Übertragung weiterhin abschreiben. Für den Nießbraucher muss der Anschaffungswert um die steuerlich abgezogenen Abschreibungen gemindert werden.
Es gibt keine kohärente rechtliche Entwicklung in der Abfolge, da sich die Auskünfte auf völlig unterschiedliche Abschreibungskonzepte beziehen (bewegliches Kapital, Wohnraum, Fahrzeuge, Immobilien und Leasing). Die Position der DGT ist fragmentiert und hängt von der Art des Vermögenswertes sowie der auf den jeweiligen Fall anwendbaren Rechtsvorschrift ab.
Analyse auf Grundlage von 18 der 20 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. Juli 2026.