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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Abschreibung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Geringe Zuverlässigkeit 20 Auskünfte · 2025–2025

Geltende Auffassung

Die abzugsfähige Abschreibung bei Einkünften aus Immobilienkapital ist auf 3 % des jeweils höheren von zwei Werten begrenzt: die Anschaffungskosten oder der Katasterwert, wobei der Bodenwert stets auszuschließen ist. Bei Leasingverträgen (arrendamiento financiero) muss das Unternehmen das Vermögensgut auf Basis des Wertes vor der Übertragung weiterhin abschreiben. Für den Nießbraucher muss der Anschaffungswert um die steuerlich abgezogenen Abschreibungen gemindert werden.

Es gibt keine kohärente rechtliche Entwicklung in der Abfolge, da sich die Auskünfte auf völlig unterschiedliche Abschreibungskonzepte beziehen (bewegliches Kapital, Wohnraum, Fahrzeuge, Immobilien und Leasing). Die Position der DGT ist fragmentiert und hängt von der Art des Vermögenswertes sowie der auf den jeweiligen Fall anwendbaren Rechtsvorschrift ab.

Analyse auf Grundlage von 18 der 20 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. Juli 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1160-26 20. Mai 2026

Erhalt des Steuerabzugs für Investitionen in den selbstgenutzten Wohnsitz bei Umschuldung

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por inversión en vivienda habitualrendimientos de capital inmobiliariorégimen transitorioamortizaciónfinalidad dual del préstamo LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 22LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 23.1.a
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0431-26 27. Feb. 2026

Grundstückskauf nicht abzugsfähig, Personalkosten hingegen schon

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
atribución de rentaselementos patrimoniales afectosestimación directaestimación objetivarendimientos de actividades económicas LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 8.3LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 27
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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