Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Im Bereich der Mehrwertsteuer (IVA) unterliegen Personenkraftwagen einer Vermutung der betrieblichen Nutzung von 50 %, wobei ein abweichender Grad nachgewiesen werden kann. Für den Abzug von Fahrzeugkosten muss dieses ein zum wirtschaftlichen Betrieb gehörendes Vermögensgut sein. Bei der Einkommensteuer (IRPF) ist der Nachweis der ausschließlichen beruflichen Nutzung erforderlich, da der Besitz eines weiteren privaten Fahrzeugs diese Exklusivität nicht belegt.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der 50 %-Vermutung für Personenkraftwagen im Bereich der IVA konstant. Es ist eine Verschärfung der Anforderungen an den Nachweis der betrieblichen Nutzung für die IRPF zu beobachten, wobei die Bescheinigung der ausschließlichen Nutzung gefordert wird, um die Abzugsfähigkeit bei privater Nutzung zu verhindern.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die betriebliche Nutzung durch rechtlich zulässige Mittel nachgewiesen werden muss; die bloße Verbuchung oder die Steuererklärung/Abrechnung reichen hierfür nicht aus.
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Präzisiert, dass der Besitz eines weiteren Fahrzeugs zur privaten Nutzung nicht für sich genommen die für die Abzugsfähigkeit erforderliche ausschließliche Nutzung belegt.
Analyse auf Grundlage von 32 der 35 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.