Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Steuerbefreiung der Abfindung setzt voraus, dass die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Kündigung durch eine gerichtliche Entscheidung oder im Rahmen eines Vergleichsaktes vor dem SMAC erfolgt. Werden diese Mechanismen nicht eingehalten, unterliegt der Betrag der Besteuerung als Arbeitsertrag, wobei jedoch die Ermäßigung von 30 % gemäß Artikel 18.2 der LIRPF (Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) angewendet werden könnte. Zudem wird bei einer Dienstleistungserbringung für dasselbe Unternehmen oder ein verbundenes Unternehmen innerhalb der folgenden drei Jahre vermutet, dass keine tatsächliche Trennung stattgefunden hat.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach einem Vergleichsakt oder einer gerichtlichen Entscheidung für die Befreiung der Abfindung konstant. Im Laufe der Auskünfte wurden die Grenzen der Befreiung für das Top-Management sowie die Möglichkeit der Anwendung von Ermäßigungen auf Arbeitserträge präzisiert. Die jüngste Auskunft führt eine Vermutung über das Nichtvorliegen einer tatsächlichen Trennung bei einer Wiedereinstellung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ein.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass bei Managementverhältnissen die gesamte Abfindung steuerpflichtig ist, da keine verbindlichen Höchstgrenzen existieren.
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Legt die Vermutung über das Nichtvorliegen einer tatsächlichen Trennung fest, wenn innerhalb der drei Jahre nach der Entlassung Dienstleistungen für dasselbe Unternehmen oder ein verbundenes Unternehmen erbracht werden.
Analyse auf Grundlage von 20 der 20 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.