Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach der Methode der direkten Schätzung erfordert die Einhaltung des Korrelationsprinzips mit den Einnahmen. Die Aufwendungen müssen durch eine Originalrechnung oder eine vereinfachte Rechnung belegt und in den vorgeschriebenen Büchern erfasst werden. Die Verknüpfung der Aufwendung mit der Tätigkeit ist eine Sachfrage, die von den Verwaltungs- und Prüfungsbehörden zu bewerten ist.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderungen an die Abziehbarkeit von Aufwendungen konstant. Die jüngsten Auskünfte bekräftigen die Notwendigkeit, die Korrelation mit den Einnahmen nachzuweisen sowie die ordnungsgemäße dokumentarische Rechtfertigung durch Rechnungen und die buchhalterische Erfassung sicherzustellen.
Analyse auf Grundlage von 39 der 40 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 21. August 2026.