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Eine Gesellschaft, die eigene Immobilien vermietet, fragte an, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn sie die Immobilienverwaltung an Dritte auslagert, anstatt eigenes Personal einzustellen. Die DGT antwortet, dass angesichts des Umfangs der Tätigkeit die professionelle Subunternehmerschaft die Anforderungen an eine wirtschaftliche Tätigkeit erfüllen kann.
Cuestión planteada Si, de acuerdo con lo dispuesto en el artículo 5.1 de la Ley 27/2014, de 27 de noviembre, del Impuesto sobre Sociedades, puede considerarse que la entidad consultante, que subcontrata la gestión de arrendamiento de inmuebles, realiza una actividad económica.
En el arrendamiento de inmuebles, la LIS exige al menos una persona empleada con contrato laboral y jornada completa para que exista actividad económica. Sin embargo, si la dimensión y volumen de ingresos de la entidad hacen que la subcontratación de gestión profesional sea más eficiente que la contratación de personal, se deben entender cumplidos los requisitos del artículo 5.1 de la LIS. Esta circunstancia debe acreditarse mediante pruebas de la realidad económica de la entidad.
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