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Eine singapurische Einheit, die sich zu 100 % im Besitz des singapurischen Finanzministeriums befindet, hält 100 % einer UK LLP. Die DGT stuft die UK LLP als eine Einheit mit Einkommenszuweisung (ERAR) ein, was eine Ansässigkeit im Sinne des DBA ES-UK sowie nach Art. 4.4 dieses Abkommens ausschließt. Das DBA ES-Singapur findet auf die singapurische anfragende Einheit Anwendung, wobei in Spanien ein maximaler Quellensteuerabzug von 5 % auf gezahlte Zinsen durch inländische Schuldner zulässig ist, sofern die Befreiungen nach Art. 11.3 nicht greifen, welche die DGT als nicht nachgewiesen ansieht.
Cuestión planteada
Si la UK LLP se considera entidad en régimen de atribución de rentas, se aplicará el Convenio entre España y Singapur a los socios no residentes. Los intereses podrán tributar en España, pero si el beneficiario efectivo es residente en Singapur, el impuesto no podrá exceder el 5%. No procede la exención total por ser institución estatal o por ser el GIC, salvo que se acredite la condición de beneficiario efectivo y se cumplan los requisitos específicos del Convenio.
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