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Eine singapurische Einheit, die sich zu 100 % im Besitz des singapurischen Finanzministeriums befindet, hält 100 % einer UK LLP. Die DGT stuft die UK LLP als eine Einheit mit Einkommenszuweisung (ERAR) ein, was eine Ansässigkeit im Sinne des DBA ES-UK sowie nach Art. 4.4 dieses Abkommens ausschließt. Das DBA ES-Singapur findet auf die singapurische anfragende Einheit Anwendung, wobei in Spanien ein maximaler Quellensteuerabzug von 5 % auf gezahlte Zinsen durch inländische Schuldner zulässig ist, sofern die Befreiungen nach Art. 11.3 nicht greifen, welche die DGT als nicht nachgewiesen ansieht.
Cuestión planteada
La UK LLP, al no estar sujeta a imposición en UK, no puede invocarel CDI ES-UK. El art. 4.4 CDI ES-UK tampoco aplica al no ser la consultante residente en UK. El CDI ES-Singapur permite a España gravar los intereses al máximo del 5% si la consultante es beneficiaria efectiva (art. 11.2), sin perjuicio del Protocolo del convenio y del art. 7.1 IML. La exención del art. 11.3.f) requiere acuerdo de autoridades competentes no alcanzado en la fecha de la consulta; la del art. 11.3.g) exige probar ser el Government of Singapore Investment Corporation, hecho no acreditado.
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