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Eine Steuerpflichtige erkundigt sich, ob ihre affektive Beziehung und Pflegeverantwortung gegenüber der Erblasserin, die einer Tochterähnlichkeit entspricht, den Zugang zu Steuerermäßigungen der Gruppen II oder III der Erbschaftsteuer ermöglicht. Die DGT stellt fest, dass diese Beziehung keine rechtliche Verwandtschaft begründet und die Erbschaft wie bei einer fremden Person zu versteuern ist.
Fragestellung: Ob die Anfragende aufgrund der gefestigten sozio-affektiven Bindung zur Erblasserin, vergleichbar mit einer Tochter de facto, in die Gruppe II oder III gemäß Artikel 20.2 des LISD eingestuft werden kann, um die für direkte Familienangehörige vorgesehenen Steuerermäßigungen anzuwenden.
Die Vorschriften zur Erbschaft- und Schenkungsteuer enthalten keine besonderen Regeln zum Verwandtschaftsverhältnis, weshalb das Bürgerliche Gesetzbuch subsidiär Anwendung findet. Die sozio-affektive Bindung verleiht keinen Verwandtschaftsgrad mit der Erblasserin. Daher ist die Anfragende als Fremde zu betrachten und dem IV. Gruppe zuzurechnen, ohne Anspruch auf die Abzüge für direkte Familienangehörige. Die Analogie ist nicht zulässig, um steuerliche Vergünstigungen über deren strikte Bestimmungen hinaus auszudehnen.
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