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Eine Steuerpflichtige erkundigt sich, ob ihre affektive Beziehung und Pflegeverantwortung gegenüber der Erblasserin, die einer Tochterähnlichkeit entspricht, den Zugang zu Steuerermäßigungen der Gruppen II oder III der Erbschaftsteuer ermöglicht. Die DGT stellt fest, dass diese Beziehung keine rechtliche Verwandtschaft begründet und die Erbschaft wie bei einer fremden Person zu versteuern ist.
Cuestión planteada Si la consultante podría considerarse integrada en el Grupo II o III del artículo 20.2 de la LISD en virtud del vínculo socioafectivo consolidado con la causante, equiparable a una hija de facto, a efectos de aplicar las reducciones fiscales previstas para familiares directos.
La normativa del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones no contiene reglas especiales de parentesco, por lo que se aplica supletoriamente el Código Civil. El vínculo socioafectivo no confiere ningún grado de parentesco con la causante. Por tanto, la consultante debe ser considerada como extraña y pertenecer al grupo IV, sin derecho a las reducciones de familiares directos. No es admisible la analogía para extender beneficios fiscales más allá de sus términos estrictos.
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