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Eine Vermächtnisnehmerin mit Anspruch auf 10 % des Verkaufswerts einer Immobilie erkundigt sich, ob sie Immobilienerträge zuzurechnen hat oder ob diese den Personen zustehen, die das Nutzungs- und Verfügungsrecht besitzen. Die DGT stellt klar, dass die Zurechnung den Inhabern der dinglichen Nutzungsrechte obliegt.
Cuestión planteada "Si la imputación de rentas que esta vivienda genera deben de ser atribuidas a la totalidad de los legatarios, en funciónde su correspondiente porcentaje de propiedad, o bien sólamente a los legatarios que han sido designados como unicas personas que pueden hacer uso y disfrute de la vivienda".
La imputación de rentas inmobiliarias corresponde a los titulares de los bienes o a los titulares de los derechos reales de disfrute. En este caso, al existir legatarios con derecho a usar y disfrutar libremente la vivienda, la renta computable se atribuye a estos últimos. Por tanto, quien solo tiene un derecho sobre el valor de venta no debe realizar la imputación de rentas inmobiliarias.
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