FEAC-Regime: Umstrukturieren ohne sofortige Besteuerung der stillen Reserven
Beratung zum spanischen Umstrukturierungssteuerrecht (Art. 76-89 LIS): Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Teilbetrieben und Anteilstausch mit Steuerneutralität und Steueraufschub.
Wie wir arbeiten
Analyse der Anwendbarkeit und Transaktionsgestaltung
Wir bestimmen, ob die geplante Transaktion unter eine der FEAC-tauglichen Operationen fällt: Fusion, vollständige Spaltung, partielle Spaltung, Einbringung eines Teilbetriebs, besondere Sacheinlage, Anteilstausch oder Gesamtrechtsnachfolge. Wir überprüfen die materiellen Voraussetzungen und quantifizieren die stillen Reserven, die aufgeschoben würden, sowie den Steuervorteil der Transaktion.
Prüfung des wirtschaftlich validen Grundes
Die Missbrauchsklausel des Art. 89.2 LIS verlangt, dass die Transaktion aus wirtschaftlich validen Gründen vorgenommen wird. Wir erstellen das Begründungsmemorandum, dokumentieren die Entscheidungshistorie und analysieren bei Unsicherheit die Empfehlenswertigkeit einer verbindlichen Auskunft bei der DGT vor Durchführung.
AEAT-Meldung und registerliche Formalisierung
Art. 96 LIS verpflichtet zur Meldung bei der AEAT innerhalb von drei Monaten nach registerlicher Eintragung. Wir bereiten das Meldeformular mit allen erforderlichen Angaben vor: Transaktionsbeschreibung, Buchwert und Steuerwert der eingebrachten Elemente sowie Begründung des wirtschaftlich validen Grundes.
Steuerliche Nachpflichten
Nach der registerlichen Eintragung verwalten wir die Folgepflichten: Meldung im Modelo 200, Führung des Registers der Steuerwertdifferenzen, Überwachung der Haltefristen und Koordination mit dem Arbeitsrechtsteam bei etwaigen Arbeitnehmerübergängen.
Die Herausforderung
Jedes Unternehmen, das wächst, sich diversifiziert oder die Nachfolge plant, kommt an einen Punkt, an dem die ursprüngliche Gesellschaftsstruktur nicht mehr effizient ist. Ohne Sonderregelung löst jede Umstrukturierung sofortige Steuer auf die akkumulierten stillen Reserven aus — bis zu 25 % oder mehr des übertragenen Vermögens. Das spanische FEAC-Regime (Art. 76-89 LIS) ermöglicht den Steueraufschub bis zu einer späteren steuerpflichtigen Transaktion, sofern die Operation aus einem wirtschaftlich validen Grund durchgeführt wird.
Unsere Lösung
Bei BMC beraten wir Design, Durchführung und AEAT-Meldung von FEAC-Transaktionen von der Vorabanalyse bis zum Registereintrag. Wir prüfen die Anwendbarkeit des Regimes, gestalten die effizienteste Struktur, prüfen oder verfassen das Spaltungs-/Fusionsprojekt, koordinieren den Sachverständigenbericht, wickeln die AEAT-Meldung ab und verwalten die laufenden Nachpflichten.
Das spanische FEAC-Regime (Fusiones, Escisiones, Aportaciones de activos y Canje de valores) in Art. 76–89 LIS ist das zentrale Instrument für steuerlich neutrale Unternehmensumstrukturierungen in Spanien. Es funktioniert nach dem Prinzip des Steueraufschubs: Stille Reserven in übertragenen Aktiva oder getauschten Beteiligungen werden nicht sofort besteuert, sondern in die aufnehmende Gesellschaft mitgenommen und erst bei einer späteren, nicht begünstigten Transaktion realisiert.
Vergleich mit dem deutschen Umwandlungssteuergesetz
Das FEAC-Regime und das deutsche UmwStG verfolgen dasselbe Ziel — Steuerneutralität bei Umstrukturierungen — unterscheiden sich aber wesentlich:
Wertansatz: Das UmwStG erlaubt das Wertansatzwahlrecht (Buchwert, Zwischenwert oder gemeiner Wert). Das FEAC-Regime schreibt die Übernahme der Steuerwerte zwingend vor — kein Wahlrecht.
Wirtschaftlich valider Grund: Das FEAC-Regime verlangt ausdrücklich (Art. 89.2 LIS) Gründe jenseits der Steuerersparnis. Das UmwStG stellt dies nicht als formale Voraussetzung, aber bei grenzüberschreitenden Fusionen gemäß FusRiLi ist dies relevant.
Meldepflicht: Das FEAC-Regime verlangt eine Meldung bei der AEAT innerhalb von 3 Monaten ab registerlicher Eintragung. Das UmwStG kennt keine vergleichbare Meldepflicht, verlangt aber eine steuerliche Schlussbilanz.
FEAC-taugliche Transaktionstypen (Art. 76 LIS)
Vollständige Spaltung: Die gespaltene Gesellschaft erlischt und überträgt ihr gesamtes Vermögen auf zwei oder mehr begünstigte Gesellschaften. Gesellschafter erhalten Beteiligungen an allen begünstigten Gesellschaften proportional.
Partielle Spaltung: Die Gesellschaft spaltet einen oder mehrere selbstständige Teilbetriebe ab ohne zu erlöschen. Voraussetzung: Die abgespaltenen Aktiva müssen eine eigenständige, funktionsfähige Wirtschaftseinheit bilden — ein kritisches Merkmal, das die AEAT intensiv prüft.
Einbringung eines Teilbetriebs: Einbringung eines selbstständigen Teilbetriebs gegen Gesellschafteranteile der aufnehmenden Gesellschaft, ohne Auflösung der einbringenden Gesellschaft.
Anteilstausch: Erwerb mehrheitsbegründender Anteile an der Zielgesellschaft gegen Ausgabe eigener Anteile. Entspricht einem Share-for-Share-Tausch.
Der wirtschaftlich valide Grund — das kritischste Element
Art. 89.2 LIS ist der Prüfstein für die Regimeanwendbarkeit. Die AEAT erkennt folgende Gründe an: Trennung nicht zusammenhängender Geschäftsbereiche für Teilverkauf, Schaffung einer Holding zur Dividendenzentralisierung, Vorbereitung der Familiennachfolge, Rationalisierung eines durch Akquisitionen gewachsenen Konzerns.
Die AEAT ist besonders kritisch bei Transaktionen, die renditestarke oder liquide Vermögenswerte vom operativen Geschäft trennen. Das Begründungsmemorandum ist das wichtigste Dokument der gesamten Transaktion: Ein allgemeines oder unzureichendes Memorandum führt zur Nachveranlagung mit Körperschaftsteuer, Nachzahlungszinsen und Sanktionen (50–150 % der Steuerschuld).
AEAT-Meldepflicht: Frist und Konsequenzen
Art. 96 LIS: Drei Monate ab registerlicher Eintragung. Die Meldung umfasst Transaktionsbeschreibung, Buchwert und Steuerwert der übertragenen Elemente sowie Begründung des wirtschaftlich validen Grundes. Verspätete Meldung ist nach Art. 199 LGT sanktionierbar, hindert aber die Regimeanwendung nicht, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Erfahrung hinter unserer Arbeit
Wir wollten den Fertigungsbetrieb vom Immobilienbesitz trennen, bevor wir den Kapitalanteil an einen Fonds öffneten. BMC gestaltete eine partielle Spaltung ohne steuerliche Kosten, dokumentierte den wirtschaftlich validen Grund gegenüber der AEAT und koordinierte alles in vier Monaten. Der Fonds trat nur in die operative Gesellschaft ein.
Erfahrenes Team mit lokaler Expertise und internationaler Reichweite
Ergebnisse, die für sich sprechen
Internationale Expansion eines Technologieunternehmens
Steuerstruktur implementiert, die Operationen in 3 neuen Märkten mit 28 % Steuereinsparungen gegenüber dem ungeplanten Szenario ermöglicht.
Steueroptimierung einer Unternehmensgruppe
28 % Reduzierung der konsolidierten Steuerlast und Vereinfachung der Unternehmensstruktur von 5 auf 3 Einheiten.
Beckham-Gesetz für Tech-Manager: Fallstudie | BMC
Effektiver Steuersatz von 47 % auf 24 % gesenkt, jährliche Einsparung von 180.000 Euro. Wahloption nach Artikel 149 ohne Beanstandungen genehmigt.
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