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FEAC-Regime: Umstrukturieren ohne sofortige Besteuerung der stillen Reserven

Beratung zum spanischen Umstrukturierungssteuerrecht (Art. 76-89 LIS): Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Teilbetrieben und Anteilstausch mit Steuerneutralität und Steueraufschub.

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Unser Ansatz

Wie wir arbeiten

01

Analyse der Anwendbarkeit und Transaktionsgestaltung

Wir bestimmen, ob die geplante Transaktion unter eine der FEAC-tauglichen Operationen fällt: Fusion, vollständige Spaltung, partielle Spaltung, Einbringung eines Teilbetriebs, besondere Sacheinlage, Anteilstausch oder Gesamtrechtsnachfolge. Wir überprüfen die materiellen Voraussetzungen und quantifizieren die stillen Reserven, die aufgeschoben würden, sowie den Steuervorteil der Transaktion.

02

Prüfung des wirtschaftlich validen Grundes

Die Missbrauchsklausel des Art. 89.2 LIS verlangt, dass die Transaktion aus wirtschaftlich validen Gründen vorgenommen wird. Wir erstellen das Begründungsmemorandum, dokumentieren die Entscheidungshistorie und analysieren bei Unsicherheit die Empfehlenswertigkeit einer verbindlichen Auskunft bei der DGT vor Durchführung.

03

AEAT-Meldung und registerliche Formalisierung

Art. 96 LIS verpflichtet zur Meldung bei der AEAT innerhalb von drei Monaten nach registerlicher Eintragung. Wir bereiten das Meldeformular mit allen erforderlichen Angaben vor: Transaktionsbeschreibung, Buchwert und Steuerwert der eingebrachten Elemente sowie Begründung des wirtschaftlich validen Grundes.

04

Steuerliche Nachpflichten

Nach der registerlichen Eintragung verwalten wir die Folgepflichten: Meldung im Modelo 200, Führung des Registers der Steuerwertdifferenzen, Überwachung der Haltefristen und Koordination mit dem Arbeitsrechtsteam bei etwaigen Arbeitnehmerübergängen.

Die Herausforderung

Jedes Unternehmen, das wächst, sich diversifiziert oder die Nachfolge plant, kommt an einen Punkt, an dem die ursprüngliche Gesellschaftsstruktur nicht mehr effizient ist. Ohne Sonderregelung löst jede Umstrukturierung sofortige Steuer auf die akkumulierten stillen Reserven aus — bis zu 25 % oder mehr des übertragenen Vermögens. Das spanische FEAC-Regime (Art. 76-89 LIS) ermöglicht den Steueraufschub bis zu einer späteren steuerpflichtigen Transaktion, sofern die Operation aus einem wirtschaftlich validen Grund durchgeführt wird.

Unsere Lösung

Bei BMC beraten wir Design, Durchführung und AEAT-Meldung von FEAC-Transaktionen von der Vorabanalyse bis zum Registereintrag. Wir prüfen die Anwendbarkeit des Regimes, gestalten die effizienteste Struktur, prüfen oder verfassen das Spaltungs-/Fusionsprojekt, koordinieren den Sachverständigenbericht, wickeln die AEAT-Meldung ab und verwalten die laufenden Nachpflichten.

Das spanische FEAC-Regime (Fusiones, Escisiones, Aportaciones de activos y Canje de valores) in Art. 76–89 LIS ist das zentrale Instrument für steuerlich neutrale Unternehmensumstrukturierungen in Spanien. Es funktioniert nach dem Prinzip des Steueraufschubs: Stille Reserven in übertragenen Aktiva oder getauschten Beteiligungen werden nicht sofort besteuert, sondern in die aufnehmende Gesellschaft mitgenommen und erst bei einer späteren, nicht begünstigten Transaktion realisiert.

Vergleich mit dem deutschen Umwandlungssteuergesetz

Das FEAC-Regime und das deutsche UmwStG verfolgen dasselbe Ziel — Steuerneutralität bei Umstrukturierungen — unterscheiden sich aber wesentlich:

Wertansatz: Das UmwStG erlaubt das Wertansatzwahlrecht (Buchwert, Zwischenwert oder gemeiner Wert). Das FEAC-Regime schreibt die Übernahme der Steuerwerte zwingend vor — kein Wahlrecht.

Wirtschaftlich valider Grund: Das FEAC-Regime verlangt ausdrücklich (Art. 89.2 LIS) Gründe jenseits der Steuerersparnis. Das UmwStG stellt dies nicht als formale Voraussetzung, aber bei grenzüberschreitenden Fusionen gemäß FusRiLi ist dies relevant.

Meldepflicht: Das FEAC-Regime verlangt eine Meldung bei der AEAT innerhalb von 3 Monaten ab registerlicher Eintragung. Das UmwStG kennt keine vergleichbare Meldepflicht, verlangt aber eine steuerliche Schlussbilanz.

FEAC-taugliche Transaktionstypen (Art. 76 LIS)

Vollständige Spaltung: Die gespaltene Gesellschaft erlischt und überträgt ihr gesamtes Vermögen auf zwei oder mehr begünstigte Gesellschaften. Gesellschafter erhalten Beteiligungen an allen begünstigten Gesellschaften proportional.

Partielle Spaltung: Die Gesellschaft spaltet einen oder mehrere selbstständige Teilbetriebe ab ohne zu erlöschen. Voraussetzung: Die abgespaltenen Aktiva müssen eine eigenständige, funktionsfähige Wirtschaftseinheit bilden — ein kritisches Merkmal, das die AEAT intensiv prüft.

Einbringung eines Teilbetriebs: Einbringung eines selbstständigen Teilbetriebs gegen Gesellschafteranteile der aufnehmenden Gesellschaft, ohne Auflösung der einbringenden Gesellschaft.

Anteilstausch: Erwerb mehrheitsbegründender Anteile an der Zielgesellschaft gegen Ausgabe eigener Anteile. Entspricht einem Share-for-Share-Tausch.

Der wirtschaftlich valide Grund — das kritischste Element

Art. 89.2 LIS ist der Prüfstein für die Regimeanwendbarkeit. Die AEAT erkennt folgende Gründe an: Trennung nicht zusammenhängender Geschäftsbereiche für Teilverkauf, Schaffung einer Holding zur Dividendenzentralisierung, Vorbereitung der Familiennachfolge, Rationalisierung eines durch Akquisitionen gewachsenen Konzerns.

Die AEAT ist besonders kritisch bei Transaktionen, die renditestarke oder liquide Vermögenswerte vom operativen Geschäft trennen. Das Begründungsmemorandum ist das wichtigste Dokument der gesamten Transaktion: Ein allgemeines oder unzureichendes Memorandum führt zur Nachveranlagung mit Körperschaftsteuer, Nachzahlungszinsen und Sanktionen (50–150 % der Steuerschuld).

AEAT-Meldepflicht: Frist und Konsequenzen

Art. 96 LIS: Drei Monate ab registerlicher Eintragung. Die Meldung umfasst Transaktionsbeschreibung, Buchwert und Steuerwert der übertragenen Elemente sowie Begründung des wirtschaftlich validen Grundes. Verspätete Meldung ist nach Art. 199 LGT sanktionierbar, hindert aber die Regimeanwendung nicht, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Referenzen

Die Erfahrung hinter unserer Arbeit

Wir wollten den Fertigungsbetrieb vom Immobilienbesitz trennen, bevor wir den Kapitalanteil an einen Fonds öffneten. BMC gestaltete eine partielle Spaltung ohne steuerliche Kosten, dokumentierte den wirtschaftlich validen Grund gegenüber der AEAT und koordinierte alles in vier Monaten. Der Fonds trat nur in die operative Gesellschaft ein.

Familiengeführte Industriegruppe (Fertigungssektor)

Erfahrenes Team mit lokaler Expertise und internationaler Reichweite

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Ansprechpartner

Ana Garcia Montoya

Partnerin – Steuerabteilung

Master in Steuerrecht, CEF Rechtswissenschaften, Universität Barcelona
FAQ

Häufige Fragen zum steuerlichen Sonderregime in Spanien

Art. 76-89 LIS kennt sieben Transaktionstypen: (1) Fusion; (2) vollständige Spaltung (Gesamtrechtsnachfolge auf zwei oder mehr Gesellschaften); (3) partielle Spaltung (Abspaltung eines Teilbetriebs unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft); (4) Einbringung eines Teilbetriebs; (5) besondere Sacheinlage (Einbringung mehrheitsbegründender Anteile); (6) Anteilstausch (Erwerb mehrheitsbegründender Anteile gegen eigene Anteile); (7) Gesamtrechtsnachfolge der Alleingesellschafterin in Liquidation.
Das Prinzip der steuerlichen Neutralität bedeutet, dass die Transaktion keine sofortige Besteuerung auslöst: Stille Reserven werden aufgeschoben. Die aufnehmende Gesellschaft übernimmt die Aktiva mit dem Steuerwert bei der übertragenden Gesellschaft. Der Aufschub ist keine Befreiung — die stillen Reserven werden letztlich besteuert, aber zu einem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt. Dies entspricht konzeptionell der Buchwertfortführung nach § 11 ff. UmwStG, ohne das deutsche Wertansatzwahlrecht.
Das FEAC-Regime (Art. 76-89 LIS) und das UmwStG verfolgen ähnliche Ziele, unterscheiden sich aber erheblich: Das UmwStG erlaubt das Wertansatzwahlrecht (Buch-, Zwischen- oder gemeiner Wert); das FEAC-Regime schreibt die Übernahme der Steuerwerte zwingend vor. Das FEAC-Regime fordert ausdrücklich einen wirtschaftlich validen Grund (Art. 89.2); das UmwStG nicht als formale Voraussetzung. Die AEAT-Meldepflicht innerhalb von 3 Monaten hat kein unmittelbares deutsches Pendant.
Art. 89.2 LIS verlangt Gründe jenseits der bloßen Steuerersparnis: Trennung nicht zusammenhängender Geschäftsbereiche zur Vorbereitung eines Teilverkaufs, Schaffung einer Holding zur Dividendenzentralisierung, Vorbereitung der Familiennachfolge, Rationalisierung einer unübersichtlichen Konzernstruktur. Das Begründungsmemorandum ist das kritischste Dokument: Ein unzureichendes Memorandum kann zur Nachveranlagung mit Steuern, Nachzahlungszinsen und Sanktionen führen.
Ja. Art. 89 LIS sieht die Möglichkeit vor, bei der DGT eine verbindliche Auskunft über die Regimeanwendbarkeit zu beantragen. Sie bindet die Behörde, wenn die tatsächlichen Umstände mit der Anfrage übereinstimmen — vergleichbar mit einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO, aber auf das konkrete FEAC-Regime fokussiert. Bearbeitungszeit: ca. sechs Monate.
Das FEAC-Regime neutralisiert IS und IRPF/IS des Gesellschafters. Weitere Steuern können betroffen sein: (a) ITP/AJD: Fusionen und vollständige Spaltungen sind von der Gesellschaftsteuer befreit; (b) Plusvalía Municipal: Grundstücksübertragungen im Rahmen einer Spaltung können dieser unterliegen; (c) IVA: bei Übertragung einer selbstständigen Wirtschaftseinheit Befreiung möglich (Art. 7.1 LIVA). BMC analysiert alle Steuern vor der Durchführung.
Bei fehlender wirtschaftlicher Rechtfertigung kann die AEAT die Steuerneutralität versagen. Die Konsequenz: Nachveranlagung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Transaktion mit Körperschaftsteuer, Nachzahlungszinsen und Sanktionen (50–150 % der Steuerschuld). Daher ist das Begründungsmemorandum und — in Zweifelsfällen — die verbindliche Auskunft der DGT unerlässlich.
Art. 96 LIS: drei Monate ab registerlicher Eintragung. Bei Transaktionen ohne Registerpflicht: drei Monate ab Durchführung. Die Meldung umfasst Transaktionsbeschreibung, steuerliche Kenngrößen der übertragenen Elemente und Begründung des wirtschaftlich validen Grundes. Verspätete Meldung ist sanktionierbar, hindert aber die Regimeanwendung nicht.
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