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Steuerrecht Artikel

Einkommensteuererklärung 2025 in Spanien: Vollständiger Leitfaden

Thema: einkommensteuererklärung 2025 in spanien

Vollständiger Leitfaden zur spanischen Einkommensteuererklärung 2025: Kampagnezeitraum April–Juni 2026, Pflichtgrenzen, IRPF-Steuersätze, AEAT-Borrador und wichtige Fallstricke.

5 Min. Lesezeit

Die jährliche Einkommensteuerkampagne (Campaña de la Renta) für das Steuerjahr 2025 läuft vom 2. April bis zum 30. Juni 2026. Für Steuerpflichtige in Spanien — sowohl für ansässige Spanier als auch für Expats aus Deutschland, Österreich und der Schweiz — ist es wichtig, die Fristen, Steuerpflichtgrenzen und mögliche Abzüge zu kennen.

Kampagnezeitraum und Fristen

DatumFrist
2. April 2026Beginn der Kampagne; AEAT-Portal Renta Web öffnet
25. Juni 2026Letzte Frist bei Zahllast mit Bankdomizilierung
30. Juni 2026Letzter Tag für alle übrigen Fälle

Wichtig: Die Frist vom 30. Juni 2026 ist eine absolute Ausschlussfrist. Eine verspätete Einreichung führt zu einem Verspätungszuschlag (Recargo por presentación fuera de plazo) von 1 % je angefangenem Monat Verspätung plus Zinsen. Ab 12 Monaten Verspätung werden zusätzlich Sanktionen verhängt.

Erklärungspflicht: Wer muss eine Erklärung abgeben?

Arbeitnehmer (Rendimientos del Trabajo)

SituationGrenze
Ein einziger Arbeitgeber22.000 € Bruttoeinkommen
Zwei oder mehr Arbeitgeber (zweiter > 1.500 €)15.000 € Gesamteinkommen
Arbeitgeber ohne Quellensteuerpflicht (z. B. Ausland)Stets erklärungspflichtig

Selbstständige und Unternehmer

Selbstständige, die in Spanien als Autónomos registriert sind, sind grundsätzlich immer erklärungspflichtig — unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte.

Kapitalerträge und Vermietung

  • Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne über 1.600 € brutto im Jahr: erklärungspflichtig
  • Mieteinnahmen: Stets erklärungspflichtig, auch unterhalb anderer Grenzen

Steuerpflichtige mit ausländischen Einkünften

Wer in Spanien steuerlich ansässig ist (mehr als 183 Tage im Kalenderjahr oder wirtschaftlicher Mittelpunkt in Spanien), muss sein weltweites Einkommen in der spanischen IRPF-Erklärung angeben. Dies gilt für:

  • Zinsen und Dividenden von deutschen Konten oder Depots
  • Mieteinnahmen aus Immobilien in Deutschland, Österreich oder der Schweiz
  • Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (DRV)
  • Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien oder Wertpapieren im Ausland

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien 2011 (BGBl. II 2012 S. 18, in Kraft seit 2013).

IRPF-Steuersätze 2025 (staatlicher Tarif)

Die staatlichen Steuersätze für das Steuerjahr 2025 sind identisch mit dem Vorjahr:

Steuerbasis (bis)Staatlicher Steuersatz
12.450 €9,50 %
20.200 €12,00 %
35.200 €15,00 %
60.000 €18,50 %
300.000 €22,50 %
Über 300.000 €23,50 %

Gesamtbelastung (staatlich + regional): Der tatsächliche Steuersatz ergibt sich aus der Addition des staatlichen und des regionalen Tarifs. Für einen Arbeitnehmer in Madrid mit 50.000 € Einkommen entspricht dies insgesamt ca. 30–32 %.

Tarif für Kapital- und Spareinkommen (Base del Ahorro)

BetragSteuersatz
Bis 6.000 €19 %
6.000 – 50.000 €21 %
50.000 – 200.000 €23 %
200.000 – 300.000 €27 %
Über 300.000 €28 %

Der Borrador: Nützlich, aber oft unvollständig

Die AEAT stellt ab dem 2. April 2026 für die meisten Steuerpflichtigen einen vorausgefüllten Entwurf (Borrador) zur Verfügung. Er basiert auf den Daten, die der AEAT aus spanischen Quellen bekannt sind: Lohnmitteilungen der Arbeitgeber, Bankzinsen spanischer Banken, Hypothekendaten, etc.

Was der Borrador typischerweise nicht enthält

  • Ausländische Kapitalerträge: Zinsen von deutschen, österreichischen oder Schweizer Banken
  • Kryptowährungen: Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ethereum etc. (müssen manuell eingetragen werden)
  • Regionale Abzüge: Die spezifischen Steuerabzüge der Autonomen Gemeinschaften (Kinderfreibeträge, Bildungsabzüge, Energiesparabzüge etc.) werden vom Borrador nicht automatisch angewendet
  • Ausländische Renten: Deutsche DRV-Renten oder betriebliche Altersvorsorge
  • Mieteinnahmen aus Auslandsimmobilien

Fehler im Borrador: Wer den Borrador ungeprüft bestätigt, verliert möglicherweise Abzüge oder gibt zu wenig an. Beides kann kostspielig sein.

Besondere Situation für DACH-Expats

Ansässige aus Deutschland, Österreich und der Schweiz

Für deutsche Staatsbürger, die in Spanien steuerlich ansässig sind, gelten folgende Besonderheiten:

Deutsche Renten (DRV): Gemäß Art. 18 des DBA Deutschland-Spanien 2011 hat der Ansässigkeitsstaat (Spanien) das Besteuerungsrecht für private und gesetzliche Renten. Deutsche Quellensteuer wird auf die spanische Steuer angerechnet.

Kapitalerträge aus Deutschland: Abgeltungssteuer (25 % + Solidaritätszuschlag) in Deutschland kann auf die spanische Steuer angerechnet werden — aber nur im Rahmen der im DBA vorgesehenen Grenzen (Art. 23 DBA).

Modelo 720: Wer in Spanien steuerlich ansässig ist und Vermögen im Ausland über 50.000 € hält, muss zusätzlich das Modelo 720 einreichen (Frist: 31. März 2026 für das Jahr 2025).

Häufige Fehler bei der Steuererklärung 2025

  1. Borrador ungeprüft bestätigen ohne regionale Abzüge zu prüfen
  2. Ausländische Einkünfte vergessen (besonders bei Expats mit deutschen Bankkonten)
  3. Kryptowährungsgewinne nicht angeben — die AEAT erhält ab 2025 automatische Meldungen durch DAC8
  4. Steuerabzug für Hauptwohnsitz vergessen (übergangsrechtliche Regelung für vor 2013 erworbene Immobilien)
  5. Falsche Wahl der Veranlagungsform (Einzel- oder gemeinsame Veranlagung) — die günstigere Option sollte jedes Jahr neu berechnet werden

Wichtige Formulare im Überblick

FormularZweckFrist
Modelo 100IRPF-Jahreserklärung30. Juni 2026
Modelo 720Vermögen im Ausland > 50.000 €31. März 2026
Modelo 721Kryptowährungen im Ausland > 50.000 €31. Januar 2026
Modelo 714Vermögensteuer (ab 700.000 €)30. Juni 2026

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