ICT-Genehmigung Spanien: Innerbetriebliche Versetzung aus Drittstaaten in 20 Tagen
Entsendung von Führungskräften, Spezialisten und Auszubildenden aus konzernfremden Drittstaaten nach Spanien über das ICT-Verfahren (Intra-Corporate Transfer). Wir begleiten den gesamten Prozess — von der Antragsstellung bei der UGE-CE bis zur Koordination mit dem Ley-Beckham-Regime.
Betrifft das Ihr Unternehmen?
Möchten Sie einen Führungsmitarbeiter oder Spezialisten aus einem Drittland in Ihre spanische Niederlassung versetzen?
Benötigen Sie ein Verfahren, das schneller und konzernspezifischer ist als der allgemeine Arbeitsmigrationstitel?
Wollen Sie prüfen, ob der versetzte Mitarbeiter das Ley-Beckham-Steuerregime nutzen kann?
Planen Sie eine Versetzung, die anschließend weitere EU-Mitgliedstaaten einschließt?
Ist Ihr Unternehmen bei der UGE-CE registriert oder sollte es das sein?
0 von 5 Fragen beantwortet
Unser Prozess für die vollständige ICT-Antragstellung und Koordination mit dem Beckham-Regime
Vorprüfung und Kategorisierung
Wir prüfen die drei ICT-Kategorien: Führungskraft (directivo), Spezialist (especialista) und Auszubildender (trabajador en formación). Für jede Kategorie gelten unterschiedliche Mindestanforderungen an Beschäftigungsdauer im entsendenden Unternehmen (3 bzw. 12 Monate), Qualifikation und Gehaltsschwellen. Wir bestimmen die passende Kategorie, prüfen den Konzernnachweis und klären, ob eine UGE-CE-Registrierung vorliegt oder beantragt werden sollte.
Dokumentationsdossier
Zusammenstellung des vollständigen Dossiers gemäß Art. 73–79 der Ley 14/2013 de Apoyo a los Emprendedores (Unternehmergesetz): Konzernstrukturnachweis, Entsendungsvertrag, Beschäftigungshistorie im entsendenden Unternehmen, Qualifikationsnachweise, Lohn- und Sozialversicherungsnachweis des entsendenden Unternehmens und Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der spanischen Empfängereinheit.
Antragstellung und Behördenkommunikation
Elektronische Einreichung bei der UGE-CE (für registrierte Großunternehmen: 20-Werktage-Bearbeitungsfrist) oder bei der zuständigen Ausländerbehörde (allgemeine Frist: 3 Monate). Wir überwachen den Verfahrensstand, beantworten Rückfragen der Behörde und koordinieren die Abholung bzw. Beantragung des Visums an der spanischen Auslandsvertretung.
Ley-Beckham-Koordination (optional)
Das Ley-Beckham-Steuerregime (Art. 93 LIRPF) ist für ICT-Begünstigte zugänglich, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen (keine Steuerresidenz in Spanien in den letzten 5 Jahren). Wir koordinieren die Option mit dem Steuerteam — Antragstellung beim Finanzamt innerhalb von 6 Monaten ab Registrierung —, damit der Arbeitnehmer den optionalen 24 %-Flat-Tax-Satz auf spanische Einkünfte nutzen kann.
EU-Mobilität und Verlängerung
Für ICT-Genehmigungsinhaber, die im Anschluss an die spanische Tätigkeit auch in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig werden sollen, verwalten wir die Notifizierungsverfahren gemäß Richtlinie 2014/66/EU. Wir begleiten zudem die Verlängerung der ICT-Genehmigung (Maximaldauer 3 Jahre) und den Übergang zu einem regulären Aufenthaltstitel bei dauerhafter Niederlassung.
Die Herausforderung
Multinationale Unternehmen und internationale Konzerngruppen stehen vor einem Dilemma: Sie benötigen Führungspersonal, hochspezialisierte Fachkräfte oder Auszubildende aus Drittstaaten in ihren spanischen Niederlassungen — doch der reguläre Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Arbeitnehmer passt nicht, dauert zu lange oder setzt eine vorherige spanische Einstellungshistorie voraus. Das ICT-Visum (Intra-Corporate Transfer — innerbetriebliche Versetzung) ist die Antwort des Gesetzgebers auf genau diese Situation: ein auf die konzerninterne Mobilität zugeschnittenes Verfahren, das bei Registrierung als Großunternehmen bei der UGE-CE in 20 Werktagen abgewickelt werden kann. Das Problem ist die Komplexität: drei Kategorien mit unterschiedlichen Voraussetzungen, Koordination mit dem Ley-Beckham-Steuerregime, EU-Mobilitätsregeln für konzerninterne Versetzungen innerhalb des Schengen-Raums und die Trennung von Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis in einem einzigen Dokument.
Unsere Lösung
Wir begleiten den gesamten ICT-Prozess vom Erstkontakt bis zur Genehmigung. Wir prüfen die Voraussetzungen — Konzernzugehörigkeit, Qualifikationsprofil, Mindestbeschäftigungsdauer im entsendenden Unternehmen —, erstellen das vollständige Dokumentationsdossier, stellen den Antrag bei der UGE-CE (Unidad de Grandes Empresas y Colectivos Estratégicos — Einheit für Großunternehmen und strategische Kollektive) oder der zuständigen Ausländerbehörde und koordinieren mit dem spanischen Steuerteam die optionale Anwendung des Ley-Beckham-Regimes für einkommensteuerpflichtige Begünstigte. Bei EU-Mobilität (Versetzung in mehr als einen EU-Mitgliedstaat) verwalten wir die Notifizierungsverfahren gegenüber den Aufnahmemitgliedstaaten.
Die innerbetriebliche Versetzungsgenehmigung (Autorización de Traslado Intraempresarial — ICT, Intra-Corporate Transfer) ist ein kombinierter Aufenthalts- und Arbeitstitel gemäß Art. 73–79 der Ley 14/2013 de Apoyo a los Emprendedores y su Internacionalización (Unternehmergesetz), der die Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments umsetzt. Sie richtet sich ausschließlich an Staatsangehörige von Drittstaaten, die innerhalb einer Konzerngruppe in eine spanische Einheit versetzt werden — als Führungskraft (directivo), hochspezialisierter Fachkraft (especialista) oder konzernfremder Auszubildender (trabajador en formación). Bei Unternehmen, die bei der UGE-CE (Unidad de Grandes Empresas y Colectivos Estratégicos — Einheit für Großunternehmen und strategische Kollektive) registriert sind, beträgt die gesetzliche Bearbeitungsfrist 20 Werktage.
Diese Dienstleistung ist Teil unserer Rechtsberatungspraxis.
Für wen ist das ICT-Verfahren gedacht?
Das ICT-Verfahren ist auf konzerninterne Mobilität aus Drittstaaten zugeschnitten — nicht für Neueinstellungen aus dem Ausland und nicht für EU/EWR-Staatsangehörige (diese benötigen keine Arbeitsgenehmigung in Spanien). Es gibt drei klar definierte Profile:
Führungskräfte (directivos). Personen mit tatsächlicher Leitungsverantwortung für die spanische Konzerneinheit oder eine wesentliche Abteilung davon. Kein Qualifikationsnachweis eines Hochschulabschlusses erforderlich, aber die Leitungsfunktion muss in der Entsendungsvereinbarung belegt sein. Mindestens 3 Monate Beschäftigung im entsendenden Konzernunternehmen unmittelbar vor dem Antrag.
Spezialisten (especialistas). Arbeitnehmer mit spezialisiertem Wissen, das für das Konzernunternehmen wesentlich ist — spezifisches Fachwissen über die Produkte, Dienstleistungen, Forschung, Techniken oder das Management des Unternehmens. Hochschulabschluss oder gleichwertige Qualifikation wird in der Regel erwartet. Mindestens 3 Monate Vordienstzeit im entsendenden Unternehmen.
Auszubildende (trabajadores en formación). Konzernfremde Drittstaatsangehörige, die zur Ausbildung in die spanische Einheit versetzt werden. Hochschulabschluss erforderlich. Mindestens 12 Monate Vordienstzeit im entsendenden Unternehmen. Gültigkeitsdauer: maximal 1 Jahr (nicht verlängerbar als Auszubildender, Übergang in regulären Titel möglich).
UGE-CE: Strategischer Vorteil für Großunternehmen
Die UGE-CE (Unidad de Grandes Empresas y Colectivos Estratégicos) ist eine spezialisierte Einheit innerhalb der spanischen Ausländerbehörde (Secretaría de Estado de Migraciones), die für Unternehmen mit signifikanter wirtschaftlicher Aktivität in Spanien zuständig ist. Registrierte Unternehmen profitieren von:
- 20 Werktagen gesetzlicher Bearbeitungsfrist (gegenüber bis zu 3 Monaten im allgemeinen Verfahren)
- Einem dedizierten Bearbeiterteam mit Spezialisierung auf Unternehmenstitel
- Priorisierten elektronischen Einreichungssystemen
Die Registrierung bei der UGE-CE ist einmalig und lohnt sich für alle Unternehmen, die regelmäßig konzernfremde Versetzungen nach Spanien durchführen oder planen.
ICT und Ley-Beckham-Steuerregime: Optimierung für den Arbeitnehmer
Das Ley-Beckham-Regime (Art. 93 LIRPF) ist für ICT-Begünstigte zugänglich, sofern zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sind:
- Keine steuerliche Residenz in Spanien in den 5 Kalenderjahren vor der Einreise
- Die Versetzung erfolgt im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer Verwaltungsmandatsbeziehung mit dem spanischen Konzernunternehmen — was beim ICT per Definition der Fall ist
Der wesentliche Steuervorteil: anstelle der progressiven spanischen Einkommensteuer (bis 47 %) zahlt der Begünstigte einen Flat-Tax-Satz von 24 % auf alle spanischen Einkünfte bis 600.000 EUR jährlich. Über dieser Schwelle gilt ein Satz von 47 % nur auf den übersteigenden Betrag.
Der Antrag (Modelo 149) muss innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Wir koordinieren den Antrag als Teil des ICT-Gesamtpakets, sodass der Arbeitnehmer die Frist nicht verpasst.
EU-Mobilität: Versetzungen in mehrere EU-Mitgliedstaaten
Für Konzerngruppen, die einen ICT-Inhaber nicht nur in Spanien, sondern auch in weiteren EU-Mitgliedstaaten einsetzen wollen, sieht die Richtlinie 2014/66/EU ein vereinfachtes Mobilitätsverfahren vor:
- Kurzzeitmobilität (bis 90 Tage): Notifizierung an die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats — kein neues vollständiges Genehmigungsverfahren
- Langzeitmobilität (über 90 Tage): Vereinfachter Antrag im Aufnahmemitgliedstaat unter Verweis auf die bestehende spanische ICT-Genehmigung
Dies macht das ICT-Verfahren besonders attraktiv für europäisch tätige Konzerngruppen, die die gleiche Person in mehreren EU-Niederlassungen einsetzen möchten, ohne für jeden Mitgliedstaat ein vollständiges nationales Visumverfahren zu durchlaufen.
Ablauf des Verfahrens
Phase 1 — Vorprüfung (1–3 Tage): Wir prüfen Konzernzugehörigkeit, Profil des zu versetzenden Mitarbeiters, Vordienstzeit und klären, ob die UGE-CE-Registrierung des Unternehmens besteht oder beantragt werden sollte.
Phase 2 — Dokumentation (5–10 Tage): Zusammenstellung des vollständigen Dossiers: Konzernstrukturnachweis (consolidación de grupo), Entsendungsvereinbarung (acuerdo de desplazamiento), Beschäftigungshistorie im entsendenden Unternehmen, Qualifikationsnachweise, Gehaltsnachweis und Sozialversicherungsnachweise des entsendenden Unternehmens, Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der spanischen Empfängereinheit.
Phase 3 — Antragstellung: Elektronische Einreichung bei der UGE-CE oder der zuständigen Ausländerbehörde. Bei UGE-CE: 20 Werktage gesetzliche Bearbeitungsfrist.
Phase 4 — Visum und Einreise: Nach Genehmigung der Erlaubnis beantragt der Mitarbeiter das ICT-Visum an der spanischen Auslandsvertretung in seinem Wohnsitzland. Mit dem Visum reist er ein und lässt sich die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung zuweisen.
Phase 5 — Ley Beckham (optional, innerhalb 6 Monate): Koordinierter Antrag auf Sondersteuerregime für Arbeitnehmer mit ausländischem Wohnsitz (Modelo 149).
Unser Leistungsumfang für innerbetriebliche Versetzungen und ICT-Genehmigungen
Vorprüfung und Kategorisierung
Analyse des Mitarbeiterprofils, Konzernstrukturprüfung und Bestimmung der passenden ICT-Kategorie (Führungskraft, Spezialist, Auszubildender) gemäß Art. 73–79 Ley 14/2013.
Vollständiges Dokumentationsdossier
Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für die UGE-CE oder die zuständige Ausländerbehörde, einschließlich Konzernnachweis, Entsendungsvertrag und Qualifikationsnachweise.
Antragstellung und Behördenkommunikation
Elektronische Einreichung, Überwachung des Verfahrensstands, Beantwortung von Behördenanfragen und Koordination der Visumsabholung an der spanischen Auslandsvertretung.
Ley-Beckham-Koordination
Optionale Koordination mit dem Steuerteam für die Antragstellung des Ley-Beckham-Regimes (Modelo 149) innerhalb der 6-Monats-Frist nach Tätigkeitsbeginn.
EU-Mobilität und Verlängerung
Verwaltung von Notifizierungsverfahren für EU-Mobilität (Richtlinie 2014/66/EU) sowie Begleitung der Verlängerung oder des Übergangs zu einem regulären Aufenthaltstitel.
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