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Verteidigung bei Untreue: Technischer Rechtsbeistand für ermittelte Geschäftsführer und Führungskräfte

Spezialisierter Rechtsbeistand für die Verteidigung von Geschäftsführern, Bevollmächtigten und Führungskräften, die wegen Untreue (Art. 252 StGB) ermittelt werden. Umfassende Strategie von der Ermittlung bis zur Hauptverhandlung mit Koordination der gesellschaftsrechtlichen Zivilklage.

Art. 252 StGB
Untreue-Tatbestand (Organgesetz 1/2015)
50.000 €
Schadenschwelle für erschwerenden Umstand Art. 250 StGB
3-6 Jahre
Höchststrafe je nach Grund- oder erschwertem Tatbestand
4,8/5 bei Google · 50+ Bewertungen 25+ Jahre Erfahrung 5 Büros in Spanien 500+ Kunden
Schnellbewertung

Betrifft das Ihr Unternehmen?

Wird gegen Sie oder ein Vorstandsmitglied Ihres Unternehmens wegen Untreue ermittelt?

Haben Sie Transaktionen mit verbundenen Parteien genehmigt, die nun strafrechtlich in Frage gestellt werden?

Besteht die Gefahr, dass eine gesellschaftsrechtliche Zivilklage sich in eine Strafanzeige verwandelt?

Wurden Ihnen im Kontext einer Unternehmensrestrukturierung Handlungen vorgeworfen, die als illoyal charakterisiert werden?

0 von 4 Fragen beantwortet

Unser Ansatz

Unsere koordinierte Verteidigungsstrategie im Untreue-Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung

01

Analyse des Sachverhalts und der rechtlichen Qualifikation

Wir prüfen umfassend die Unternehmensdokumentation: Vorstandsprotokolle, Verträge mit verbundenen Parteien, Prüfungsberichte, interne Korrespondenz und alle dokumentarisch relevanten Elemente, um festzustellen, ob die Sachverhalte unter den Tatbestand des Art. 252 StGB fallen und ob die erschwerenden Umstände des Art. 250 StGB vorliegen.

02

Strafverteidigungsstrategie

Wir bauen die Verteidigungsstrategie auf den Tatbestandselementen auf, die die Anklage nachweisen muss: die Stellung als Verwalter, die Verletzung der Treuepflicht, der Verfügungsakt über das verwaltete Vermögen, die Verursachung eines tatsächlichen Vermögensschadens und der Schädigungsvorsatz. Das Fehlen eines dieser Elemente muss zur Freisprech führen.

03

Koordination mit der gesellschaftsrechtlichen Zivilklage

Wir koordinieren die Strafverteidigung mit den Rechtsanwälten, die die gesellschaftsrechtlichen Haftungsklagen übernehmen, die häufig parallel erhoben werden, um zu vermeiden, dass Handlungen im Zivilverfahren dem Strafverfahren schaden und umgekehrt.

04

Hauptverhandlung, Einigung und Rechtsmittel

Wir vertreten den Ermittelten in der Hauptverhandlung, bauen den Entlastungsbeweis auf — buchhaltungstechnische Sachverständigengutachten, Zeugen aus dem Fachbereich — fechten die Sachverständigengutachten der Anklage an und legen die einschlägigen Berufungs- und Kassationsrechtsmittel ein.

Die Herausforderung

Die Untreue (Administración Desleal) ist eines der Wirtschaftsdelikte, das bei Unternehmensgeschäftsführern und Führungskräften die größte Unsicherheit erzeugt — teilweise weil die Reform des spanischen Strafgesetzbuchs (Código Penal) von 2015 diesen Straftatbestand endgültig von der Unterschlagung getrennt und neu definiert hat. Ein Geschäftsführer, der unter finanziellen Schwierigkeiten Managemententscheidungen trifft, der Transaktionen mit verbundenen Parteien genehmigt, der an komplexen Unternehmensrestrukturierungen beteiligt ist oder der das Vermögen Dritter unter widrigen Marktbedingungen verwaltet, kann sich einer Anklage wegen Untreue gegenübersehen. Die strafrechtlichen Folgen kumulieren sich typischerweise mit gesellschaftsrechtlichen Zivilklagen, die parallel laufen und das persönliche Vermögen betreffen können.

Unsere Lösung

Wir begleiten in allen Phasen des Wirtschaftsstrafverfahrens Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Generaldirektoren und Bevollmächtigte, die wegen Untreue gemäß Art. 252 des Strafgesetzbuchs ermittelt werden. Wir analysieren das subjektive Tatbestandselement — den spezifischen Schädigungsvorsatz — das die Anklage nachweisen muss, und koordinieren die Antwort auf die etwaigen gesellschaftsrechtlichen Zivilklagen, die parallel zum Strafverfahren verfolgt werden können.

Die Untreue (Administración Desleal) ist in Art. 252 des spanischen Strafgesetzbuchs (Código Penal) in der durch das Organgesetz 1/2015 gegebenen Fassung geregelt und bestraft denjenigen, der über Befugnisse zur Verwaltung fremden Vermögens verfügt — ob gesetzlich, behördlich oder durch Rechtsgeschäft verliehen — diese Befugnisse unter Überschreitung ihres Rahmens verletzt und dadurch dem verwalteten Vermögen einen Schaden zufügt. Die Strafe beträgt sechs Monate bis drei Jahre Freiheitsstrafe für den Grundtatbestand und erhöht sich erheblich, wenn die erschwerenden Umstände des Art. 250 StGB vorliegen. BMC bietet spezialisierte Strafverteidigung für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Führungskräfte, die wegen dieses Tatbestands ermittelt werden, mit besonderem Fokus auf den Nachweis des fehlenden Schädigungsvorsatzes und auf die koordinierte Antwort auf parallel laufende gesellschaftsrechtliche Zivilklagen.

Diese Dienstleistung ist Teil unserer Rechtsberatungspraxis.

Tatbestandselemente der Untreue und Verteidigungsstrategie

Der Untreue-Tatbestand des Art. 252 StGB setzt kumulative Elemente voraus, die die Anklage nachweisen muss: (1) die Stellung als Verwalter mit Befugnissen über das fremde Vermögen; (2) die Verletzung der Treuepflicht durch Überschreitung des Vollmachtsrahmens; (3) ein Verfügungsakt über das verwaltete Vermögen; (4) die Verursachung eines tatsächlichen Vermögensschadens; und (5) der Schädigungsvorsatz — das Wissen, dass das Verhalten geeignet ist, dem verwalteten Vermögen zu schaden.

Das Fehlen eines dieser Elemente schließt den Tatbestand aus. Der Schädigungsvorsatz ist dabei das Hauptschlachtfeld: Viele Handlungen von Geschäftsführern, die ex post als schädlich erscheinen, wurden in gutem Glauben auf der Grundlage vernünftiger Geschäftsentscheidungen getroffen. Die Business Judgment Rule — das Prinzip, das Geschäftsführer vor Haftung für in gutem Glauben getroffene und ausreichend informierte Entscheidungen schützt — ist das stärkste Verteidigungsinstrument.

Referenzen

Koordinierte Straf- und Zivilverteidigung bei Untreue-Ermittlung oder Hauptverhandlung

Während der Restrukturierung der Unternehmensgruppe stellten mehrere Gesellschafter Transaktionen zwischen Tochtergesellschaften in Frage, die vom Vorstand genehmigt worden waren. BMC analysierte die Dokumentation der getroffenen Entscheidungen und baute eine solide technische Verteidigung auf der Grundlage der Business Judgment Rule und des fehlenden Schädigungsvorsatzes auf. Das Strafverfahren wurde eingestellt, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kam.

Grupo de Empresas Ruiz Hermanos, S.L.
Vorstandsvorsitzende

Erfahrenes Team mit lokaler Expertise und internationaler Reichweite

Ergebnisse

Unser Leistungsumfang bei der Verteidigung gegen Untreue-Anschuldigungen

Analyse des Sachverhalts und der strafrechtlichen Qualifikation

Umfassende Prüfung der Unternehmensdokumentation und Bewertung, ob die Sachverhalte in den Tatbestand des Art. 252 StGB fallen, mit besonderem Augenmerk auf das Fehlen des Schädigungsvorsatzes und auf die Anwendbarkeit der Business Judgment Rule.

Strafverteidigungsstrategie

Aufbau der Verteidigung auf den vom Ankläger nachzuweisenden Tatbestandselementen, Entlastungsbeweisführung und Vorbereitung der prozessualen Strategie für alle Phasen des Wirtschaftsstrafverfahrens.

Koordination mit gesellschaftsrechtlicher Haftung

Abstimmung der Strafverteidigung mit den für die gesellschaftsrechtlichen Zivilklagen zuständigen Rechtsanwälten, um Inkohärenzen zwischen den parallelen Verfahren zu vermeiden.

Hauptverhandlung und Rechtsmittel

Vertretung in der Hauptverhandlung, Aufbau des Entlastungsbeweises einschließlich buchhalterisch-finanzieller Sachverständigengutachten sowie Einlegung von Berufungs- und Kassationsrechtsmitteln.

Leitfäden

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Ansprechpartner

Bárbara Botía Sainz de Baranda

Senior Anwältin – Rechtsabteilung

Eingetragen, Rechtsanwaltskammer Málaga (ICAM) Rechtswissenschaften, Universität Murcia Betriebswirtschaft, Universität Murcia
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Art. 252 des Strafgesetzbuchs in der durch das Organgesetz 1/2015 gegebenen Fassung bestraft denjenigen, der aufgrund von Befugnissen zur Verwaltung fremden Vermögens — ob gesetzlich, behördlich oder durch Rechtsgeschäft verliehen — diese Befugnisse unter Überschreitung ihres Rahmens verletzt und dadurch dem verwalteten Vermögen einen Schaden zufügt. Die Strafe beträgt sechs Monate bis drei Jahre Freiheitsstrafe für den Grundtatbestand und ist höher, wenn die erschwerenden Umstände des Art. 250 StGB vorliegen, insbesondere wenn der Schadensumfang 50.000 Euro übersteigt.
Vor dem Organgesetz 1/2015 koexistierten Untreue und Unterschlagung im selben Straftatbestand. Die Reform von 2015 trennte beide Typen endgültig: Die Unterschlagung (neuer Art. 253 StGB) erfordert, dass der Täter Geld, Wertpapiere oder andere bewegliche Sachen, die ihm in Verwahrung, Auftrag oder Obhut übergeben wurden, zueignet oder verwendet; die Untreue nach Art. 252 StGB erfordert keine Zueignung, sondern eine illoyal ausgeführte Geschäftsführung, die dem verwalteten Vermögen schadet. Die Unterscheidung hat praktische Relevanz für die rechtliche Qualifikation und die Strafzumessung.
Art. 252 StGB ist ein Sonderdelikt: Es kann nur von jemandem begangen werden, der Befugnisse zur Verwaltung fremden Vermögens hat — gesetzlich (Vormund, gesetzlicher Vertreter), durch behördliches oder gerichtliches Mandat oder durch Rechtsgeschäft (notarielle Vollmacht, Mandatsvertrag). Im gesellschaftsrechtlichen Bereich fallen faktische und rechtliche Geschäftsführer, geschäftsführende Vorstandsmitglieder, Generaldirektoren mit umfangreichen Vollmachten und Liquidatoren in den Kreis potenzieller Täter.
Art. 250 StGB stellt erschwerende Umstände auf, die die Strafe bis auf sechs Jahre Freiheitsstrafe erhöhen und auch auf Untreue anwendbar sind: wenn der verursachte Schaden 50.000 Euro übersteigt; wenn das Opfer eine besonders schutzbedürftige Person ist; wenn die Handlungen angesichts des Werts der hinterzogenen Güter, der Anzahl der Betroffenen oder der wirtschaftlichen Folgen besonders schwerwiegend sind. Wenn mehrere Erschwerungsgründe zusammentreffen oder der Schaden 250.000 Euro übersteigt, kann die Strafe zusätzlich verschärft werden.
Das subjektive Tatbestandselement — der Schädigungsvorsatz — ist das Hauptschlachtfeld bei der Verteidigung ermittelter Geschäftsführer. Untreue ist ein Vorsatzdelikt: Der Tatbestand wird nicht durch Fahrlässigkeit, Nachlässigkeit oder bloßen Managementfehler erfüllt. Die Anklage muss nachweisen, dass der Geschäftsführer in Kenntnis handelte, dass sein Verhalten die Treuepflicht verletzte und geeignet war, dem verwalteten Vermögen einen Schaden zuzufügen. Die Verteidigung kann die Anklage durch den Nachweis widerlegen, dass der Geschäftsführer in gutem Glauben im Rahmen vernünftiger Unternehmensentscheidungen auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen gehandelt hat (Business Judgment Rule).
Ja, allerdings mit wichtigen Präjudizialitätswirkungen. Art. 114 der Ley de Enjuiciamiento Criminal (Strafprozessordnung) setzt das Zivilverfahren aus, während das Strafverfahren über dieselben Sachverhalte anhängig ist. Wenn das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Urteil endet, binden die im Strafurteil als bewiesen festgestellten Tatsachen den Zivilrichter. Deshalb muss die Strafverteidigungsstrategie immer die zivilrechtliche Dimension im Blick behalten: Im Strafverfahren eingeräumte oder nicht bekämpfte Tatsachen können die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers im nachfolgenden Zivilverfahren bestimmen.
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