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Erbschaftsteuer in Spanien: vollständiger Leitfaden für deutsche Erben und Familien mit spanischen Vermögenswerten

Deutsche Familien, die spanische Immobilien, Unternehmensanteile oder Bankkonten erben, stehen vor einem doppelten Pflichtenprogramm: Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer (ISD) greift auf in Spanien belegenes Vermögen zu, unabhängig davon, wo Erblasser oder Erben wohnhaft waren. Gleichzeitig erfasst das deutsche Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) das gesamte Weltvermögen, sobald Erblasser oder Erbe im Inland ansässig sind. Zwischen Spanien und Deutschland besteht kein bilaterales Erbschaftsteuerabkommen, das eine vollständige Doppelbesteuerung verhindert: Die Entlastung erfolgt ausschließlich über einseitige Anrechnungsregelungen, die Kenntnis beider Rechtssysteme erfordern. Hinzu kommen die autonomen Gemeinschaften Spaniens mit 17 unterschiedlichen Bonifikationsregimes, ein Sechs-Monate-Fristregime mit empfindlichen Säumniszuschlägen und Besonderheiten bei Familienunternehmen und Immobilien. Ohne spezialisierte Beratung, die beide Rechtsordnungen kennt, können Erben in zwei Ländern gleichzeitig besteuert werden, ohne die verfügbaren Entlastungsoptionen vollständig ausgeschöpft zu haben.

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BMC analysiert die gesamte Nachlass- und Erbschaftsteuersituation bilateral: Wir ermitteln die zuständige spanische Autonome Gemeinschaft, beantragen alle einschlägigen Reduzierungen und Bonifikationen (einschließlich der 95%-Familienunternehmensreduktion und der 99%-Bonifikation in Andalucía und Madrid), reichen das Modelo 650 fristgerecht ein und koordinieren die Anrechnung der spanischen ISD auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG. Für Erbschaften mit Immobilien, Unternehmensanteilen oder komplexen Vermögensstrukturen entwickeln wir eine integrierte Planung, die beide Systeme als zusammenhängendes Ganzes behandelt.

  • Die spanische ISD besteuert in Spanien belegenes Vermögen unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Erben. Nichtansässige müssen aktiv das günstigste Autonomieregime beantragen (EuGH-Urteil C-127/12, 2014).

  • Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein bilaterales Erbschaftsteuerabkommen. Die Entlastung von Doppelbesteuerung erfolgt über § 21 ErbStG (Anrechnung) in Deutschland und die einseitige Anrechnung in Spanien, nicht über ein gemeinsames Abkommen.

  • Andalucía und Madrid gewähren für direkte Erblinie und Ehegatten eine Bonifikation von 99% auf die Steuerschuld. Das Ergebnis ist eine effektive Steuerbelastung nahe null, sofern der Erblasser dort ansässig war.

  • Das Modelo 650 ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Todestag einzureichen. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist auf Antrag möglich, muss jedoch innerhalb der ersten fünf Monate gestellt werden.

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Das Problem

Deutsche Familien, die spanische Immobilien, Unternehmensanteile oder Bankkonten erben, stehen vor einem doppelten Pflichtenprogramm: Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer (ISD) greift auf in Spanien belegenes Vermögen zu, unabhängig davon, wo Erblasser oder Erben wohnhaft waren. Gleichzeitig erfasst das deutsche Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) das gesamte Weltvermögen, sobald Erblasser oder Erbe im Inland ansässig sind. Zwischen Spanien und Deutschland besteht kein bilaterales Erbschaftsteuerabkommen, das eine vollständige Doppelbesteuerung verhindert: Die Entlastung erfolgt ausschließlich über einseitige Anrechnungsregelungen, die Kenntnis beider Rechtssysteme erfordern. Hinzu kommen die autonomen Gemeinschaften Spaniens mit 17 unterschiedlichen Bonifikationsregimes, ein Sechs-Monate-Fristregime mit empfindlichen Säumniszuschlägen und Besonderheiten bei Familienunternehmen und Immobilien. Ohne spezialisierte Beratung, die beide Rechtsordnungen kennt, können Erben in zwei Ländern gleichzeitig besteuert werden, ohne die verfügbaren Entlastungsoptionen vollständig ausgeschöpft zu haben.

Unsere Lösung

BMC analysiert die gesamte Nachlass- und Erbschaftsteuersituation bilateral: Wir ermitteln die zuständige spanische Autonome Gemeinschaft, beantragen alle einschlägigen Reduzierungen und Bonifikationen (einschließlich der 95%-Familienunternehmensreduktion und der 99%-Bonifikation in Andalucía und Madrid), reichen das Modelo 650 fristgerecht ein und koordinieren die Anrechnung der spanischen ISD auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG. Für Erbschaften mit Immobilien, Unternehmensanteilen oder komplexen Vermögensstrukturen entwickeln wir eine integrierte Planung, die beide Systeme als zusammenhängendes Ganzes behandelt.

99%
Bonifikation für direkte Erbfolge in Andalucía und Madrid (Gruppen I und II)
6 Monate
Frist zur Einreichung des Modelo 650 ab dem Todestag
95%
Reduktion für Familienunternehmen (Art. 20.2.c) LISD) bei Erfüllung der Voraussetzungen
17
Autonome Gemeinschaften mit jeweils eigenen Bonifikations- und Reduktionsregeln

Der Erwerb eines Nachlasses mit spanischen Vermögenswerten durch in Deutschland ansässige Erben löst Pflichten in zwei Rechtssystemen aus, die unabhängig voneinander bestehen und nicht durch ein gemeinsames Abkommen koordiniert werden. Dieser Leitfaden legt die wesentlichen Mechanismen der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer (ISD) für deutsche Erben und Familien mit spanischen Vermögenswerten dar, mit besonderer Aufmerksamkeit auf das regionale Bonifikationssystem, die Fristenregelung, den Familienunternehmensschutz und das fehlende Doppelbesteuerungsabkommen im Erbschaftsteuerbereich.

Das spanische ISD-System: Grundstruktur

Das spanische Gesetz über Erbschaft- und Schenkungsteuer (Ley 29/1987, des Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD) ist ein staatliches Gesetz, dessen Erhebung und Verwaltung weitgehend an die 17 Autonomen Gemeinschaften übertragen wurde. Das Ergebnis ist kein einheitliches Erbschaftsteuerrecht, sondern ein System mit 17 regionalen Überlagerungen, die die staatliche Grundstruktur erheblich modifizieren können: nach oben (höhere Steuerlast) und nach unten (Bonifikationen bis nahe null).

Der ISD besteuert den Vermögenszuwachs, den jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer individuell aus der Erbschaft erhält. Es handelt sich nicht um eine Steuer auf den Gesamtnachlass, sondern auf den individuellen Erwerb jedes Begünstigten. Dieser Punkt ist für die Steuerplanung relevant: Wie die Erbschaft unter Erben aufgeteilt wird, beeinflusst die Steuerschuld jedes Einzelnen.

Steuerpflicht bei deutschen Erben

Die ISD erfasst in Spanien belegene Vermögensgegenstände (Immobilien, Unternehmensanteile an spanischen Gesellschaften, Bankkonten bei spanischen Kreditinstituten) unabhängig davon, wo Erblasser oder Erbe steuerlich ansässig sind. Als in Deutschland ansässiger Erbe einer spanischen Immobilie sind Sie gegenüber der zuständigen spanischen Steuerbehörde ISD-pflichtig, gleichgültig, ob der Erblasser in Spanien oder in Deutschland gewohnt hat.

Die Autonomen Gemeinschaften: ein Steuergefälle, das über Hunderttausende Euro entscheidet

Das entscheidende Merkmal der spanischen ISD ist die regionale Heterogenität. Die Autonomen Gemeinschaften haben in unterschiedlichem Maß von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, was zu einem erheblichen Steuergefälle führt:

Andalucía gewährt seit dem Decreto-ley 7/2022 eine Bonifikation von 99% für Erwerbe der Gruppen I (Kinder unter 21 Jahren) und II (Kinder ab 21 Jahren, Ehegatte, Eltern). Eine Erbschaft mit einer berechneten Steuerschuld von 100.000 Euro kostet den Erben in Andalucía 1.000 Euro effektiv.

Madrid gewährt ebenfalls eine 99%-Bonifikation für die Gruppen I und II. Herencias zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Ehegatten sind in Madrid aus steuerlicher Sicht nahezu kostenfrei.

Murcia und La Rioja bieten ebenfalls sehr großzügige Bonifikationen für die direkte Erbfolge.

Katalunien dagegen gewährt lediglich eine Bonifikation von 25% für Gruppe-II-Erwerbe. Die effektive Steuerlast kann für erhebliche Erbschaften in Katalonien deutlich spürbar sein.

Comunitat Valenciana bietet eine Bonifikation von 75% für die Gruppen I und II, was eine moderate Steuerlast bedeutet.

Baskisches Land und Navarra verfügen über eigene Foralsysteme mit eigenen Regelungen, die sich von der staatlichen Norm erheblich unterscheiden.

Die Bestimmung der zuständigen Autonomen Gemeinschaft ist daher nicht eine formale Frage, sondern eine mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen. Für nichtansässige Erben ist seit dem EuGH-Urteil C-127/12 (2014) die Möglichkeit eröffnet, das günstigste Autonomieregime aktiv zu beantragen, was in der Praxis bedeutet: das Regime der Gemeinschaft, in der die spanische Immobilie liegt.

Zuständigkeit für nichtansässige Erblasser

Wenn der Erblasser nicht in Spanien wohnhaft war, aber Immobilien in Spanien hinterlässt, richtet sich die zuständige Autonome Gemeinschaft nach dem Ort der wertvollsten in Spanien belegenen Immobilie (Art. 28.1.1.b des Gesetzes 22/2009 über das Finanzierungssystem der Autonomen Gemeinschaften). Nichtansässige Erben können dann aktiv das günstigste verfügbare Autonomieregime beantragen: Liegt die Immobilie in Andalucía, das andalusische Regime; liegt sie in Madrid, das Madrider Regime.

Dieser Anspruch besteht seit der Gesetzesänderung durch das Gesetz 26/2014 als Reaktion auf das EuGH-Urteil. Er entsteht jedoch nicht automatisch: Der Erbe oder sein Vertreter muss ihn im Rahmen der Modelo-650-Einreichung ausdrücklich geltend machen.

Berechnung der ISD: Schritt für Schritt

Die ISD wird für jeden Erben individuell berechnet. Der Prozess folgt diesen Stufen:

1. Steuerliche Bewertung des Nachlasses. Jeder Vermögensgegenstand wird nach spezifischen Bewertungsregeln erfasst. Für Immobilien gilt seit dem Gesetz 11/2021 der vom Catastro festgesetzte “valor de referencia catastral” als steuerlicher Mindestwert. Unternehmensanteile werden nach den Regeln des LISD und der Körperschaftsteuervorschriften bewertet. Bankkonten fließen mit dem Saldostand zum Todestag ein.

2. Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage (base imponible). Die Summe aller auf den Erben entfallenden Vermögensgegenstände, abzüglich anteiliger Schulden und Beerdigungskosten.

3. Abzug von Reduktionen (base liquidable). Die staatliche Grundregelung und die autonomen Ergänzungen sehen Reduktionen vor: nach Verwandtschaftsgrad (für Gruppe II, d.h. Kinder ab 21 Jahren, Ehegatte, Eltern: 15.956,87 Euro staatlich, mit autonomen Ergänzungen), für das Familienunternehmen (95% nach Art. 20.2.c) LISD), für den Hauptwohnsitz des Erblassers (95%, mit Haltefristbindung), für Lebensversicherungen, für Behinderung des Erben.

4. Berechnung der Steuerschuld (cuota íntegra). Anwendung des progressiven Tarifs auf die Liquidationsbasis. Der staatliche Tarif reicht von 7,65% bis 34% je nach Höhe des Erwerbs.

5. Multiplikationskoeffizient. Ein Korrekturfaktor je nach Verwandtschaftsgrad und dem dem Erben bereits vorhandenen Vermögen (patrimonio preexistente). Für direkte Erben mit geringem Vorbesitz liegt der Koeffizient bei 1,0; er steigt bei erheblichem Vorbesitz und entfernterem Verwandtschaftsgrad.

6. Autonome Bonifikation. In Andalucía und Madrid: Abzug von 99% der Steuerschuld. Die zu zahlende Steuer beträgt 1% der nach den vorstehenden Schritten berechneten Steuerschuld.

Modelo 650: Fristregime und Konsequenzen bei Versäumnis

Die Pflicht zur Einreichung des Modelo 650 entsteht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers. Die gesetzliche Frist beträgt sechs Monate ab dem Todestag (Art. 67.1 RISD).

Verlängerung. Innerhalb der ersten fünf Monate der ursprünglichen Frist kann beim zuständigen Finanzamt der Autonomen Gemeinschaft ein Antrag auf Verlängerung um weitere sechs Monate gestellt werden (Art. 68 RISD). Wird der Antrag erst im sechsten Monat oder danach gestellt, wird er nicht mehr akzeptiert.

Konsequenzen bei verspäteter Einreichung. Bei Selbsteinreichung nach Fristablauf: Säumniszuschlag von 1% für jeden angefangenen Monat bis zu 12 Monate, danach 15%, jeweils zuzüglich Verzugszinsen. Wenn die Finanzverwaltung die Erbschaft vor einer freiwilligen Erklärung aufgreift, können Sanktionen von 50% bis 150% der nicht deklarierten Steuerschuld verhängt werden. Die Selbsteinreichung, auch wenn verspätet, ist stets günstiger als das Warten auf ein behördliches Verfahren.

Das Familienunternehmen im spanischen ISD

Art. 20.2.c) LISD gewährt eine Reduktion von 95% des Wertes der Unternehmensanteile oder Gewerbebetriebe auf die ISD-Bemessungsgrundlage, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Das Unternehmen übt eine echte wirtschaftliche Tätigkeit aus. Reine Holdinggesellschaften oder Gesellschaften mit ausschließlichem Zweck der Vermögensverwaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Der Erblasser oder ein Familienmitglied übte eine Leitungsfunktion im Unternehmen aus und bezog dafür mehr als 50% seiner gesamten Arbeitseinkünfte und Geschäftsführungsvergütungen.
  • Die Beteiligung des Erblassers und seiner Familienmitglieder am Kapital betrug mindestens 20% gemeinsam oder 5% individuell.
  • Der Erbe behält das Unternehmen mindestens 10 Jahre (staatliche Regel); viele Autonome Gemeinschaften haben diese Frist verkürzt.

Wird die Behaltefrist nicht eingehalten, entsteht eine Nachversteuerungspflicht: Die Reduktion ist anteilig zurückzuzahlen, zuzüglich Verzugszinsen.

Abgrenzung zu § 13a ErbStG. Die deutsche Regelung für Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG) folgt einem anderen Systemansatz: Sie sieht einen Verschonungsabschlag von 85% (Regelverschonung) oder 100% (Optionsverschonung) vor, mit Lohnsummenanforderungen, Behaltefristen von 5 bzw. 7 Jahren und einer Poolanrechnungsregelung für Anteile an Kapitalgesellschaften. Die Tatbestände, Haltefristen, Bewertungsregeln und Sanktionen bei Verstoß sind nicht deckungsgleich mit Art. 20.2.c) LISD. Wer Beteiligungen an Unternehmen in beiden Ländern erbt, muss beide Regime eigenständig auf ihre Anforderungen hin prüfen.

Das Verhältnis zwischen ISD und ErbStG: keine gemeinsame Entlastungsgrundlage

Das häufigste Missverständnis in deutsch-spanischen Erbschaftsfällen betrifft den Status des Doppelbesteuerungsabkommens. Zwischen Deutschland und Spanien hat zu keinem Zeitpunkt ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer bestanden. Das Abkommen vom 5. Dezember 1966 zwischen beiden Staaten erfasste ausschließlich die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Für Erbfälle gibt es daher kein bilaterales Abkommen, sondern ausschließlich einseitige Entlastungsregelungen.

Wie die Entlastung heute funktioniert

In Deutschland. § 21 ErbStG erlaubt die Anrechnung der in Spanien tatsächlich gezahlten ISD auf die deutsche Erbschaftsteuer, jedoch nur für das in Spanien belegene Auslandsvermögen und nur bis zur Höhe der anteilig auf dieses Vermögen entfallenden deutschen Erbschaftsteuer. Die Anrechnung ist ein einseitiger Mechanismus, kein vertraglich verankerter Anspruch. Ist die spanische ISD durch Bonifikationen (z.B. 99% in Andalucía) auf einen symbolischen Betrag reduziert, entsteht faktisch ein nur geringer Anrechnungsbetrag. Die spanische Steuerersparnis durch die Bonifikation schlägt sich also nicht unmittelbar als gleich hohe Entlastung in Deutschland nieder.

In Spanien. Spanien sieht nach Art. 23 LISD die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern vor, die für denselben Nachlassgegenstand tatsächlich gezahlt wurden, begrenzt auf den spanischen Steuerbetrag. Dieser Mechanismus ist relevant, wenn der Erblasser in Spanien ansässig war und zugleich in Deutschland steuerpflichtig ist (etwa weil der Erbe in Deutschland wohnt und die deutsche ErbStG das gesamte Weltvermögen des Erben erfasst).

Praktische Konsequenz

Für eine deutsche Familie, die eine Immobilie in Andalucía erbt, ergibt sich folgendes Bild: Die spanische ISD ist durch die 99%-Bonifikation nahezu null. In Deutschland unterliegt die Erbschaft der deutschen ErbStG für das Weltvermögen, soweit Erblasser oder Erbe im Inland ansässig sind. Die in Spanien (symbolisch) gezahlte ISD kann nach § 21 ErbStG angerechnet werden, entlastet aber praktisch kaum. Das Ergebnis ist eine überwiegend deutsche Steuerlast auf das spanische Immobilienvermögen, gemildert durch die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG (Kinder: 400.000 Euro, Ehegatte: 500.000 Euro). Für Vermögenswerte oberhalb dieser Freibeträge entstehen Steuern nach dem deutschen progressiven Tarif (7-30% je nach Erwerb und Verwandtschaftsgrad).

Eine umfassende Steuerplanung berücksichtigt beide Systeme von Anfang an und vermeidet Entscheidungen, die in einem Land zu einer scheinbaren Ersparnis führen, im anderen aber zu einer nicht kompensierten Mehrbelastung.

Der Erbfall mit internationaler Dimension: praktische Ablaufplanung

Für deutsche Familien mit spanischen Vermögenswerten empfiehlt sich folgendes Ablaufschema nach dem Todesfall:

Innerhalb der ersten vier Wochen. Sichern Sie alle Informationen über in Spanien belegene Vermögensgegenstände: Grundbuchauszüge (nota simple), Kontoauszüge spanischer Banken, Gesellschaftsdokumente spanischer Beteiligungen. Veranlassen Sie die Beantragung einer NIE (Número de Identificación de Extranjero) für alle Erben, die noch keine besitzen, da diese für die ISD-Einreichung zwingend erforderlich ist.

Innerhalb der ersten zwei Monate. Beauftragen Sie eine auf beide Rechtssysteme spezialisierte Steuerberatung. Ermitteln Sie die zuständige Autonome Gemeinschaft und prüfen Sie, welches Autonomieregime beantragt werden kann. Beginnen Sie mit der Bewertung der spanischen Vermögensgegenstände. Stellen Sie gegebenenfalls innerhalb der ersten fünf Monate den Antrag auf Verlängerung der ISD-Einreichungsfrist.

Vor Ablauf der sechsten Monatsfrist. Reichen Sie das Modelo 650 bei der zuständigen Steuerbehörde der Autonomen Gemeinschaft ein. Zahlen Sie die Steuerschuld oder beantragen Sie Stundung und Ratenzahlung (aplazamiento y fraccionamiento), die bei illiquiden Vermögenswerten möglich ist.

Parallel in Deutschland. Reichen Sie die Erbschaftsteuererklärung beim zuständigen deutschen Finanzamt ein. Legen Sie den Nachweis der gezahlten spanischen ISD bei, um die Anrechnung nach § 21 ErbStG geltend zu machen.

Immobilien: Bewertung, Wertsteigerungen und steuerliche Pflichten nach der Erbschaft

Neben der ISD entstehen beim Erwerb einer spanischen Immobilie weitere steuerliche Konsequenzen:

Plusvalía municipal. Die Gemeinde erhebt eine Steuer auf den nominellen Wertzuwachs des Bodens unter der Immobilie seit dem letzten Eigentumsübergang. Seit dem Urteil des Verfassungsgerichts 182/2021 darf die Plusvalía nicht mehr erhoben werden, wenn kein tatsächlicher Wertzuwachs vorliegt. Trotzdem ist die Steuerpflicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Todesfall anzumelden.

IRPF-Konsequenzen bei späterer Veräußerung. Wenn der Erbe die geerbte Immobilie später verkauft, entsteht ein spanischer Veräußerungsgewinn auf die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Wert, mit dem die Immobilie in der ISD angesetzt wurde. Nichtansässige schulden auf diesen Gewinn das IRNR (Impuesto sobre la Renta de No Residentes), derzeit zu 19% für EU-Ansässige. Die in der ISD angesetzte Bewertung ist daher auch für die künftige Veräußerungsbesteuerung relevant.

Vermögensteuer (IP). Als nichtansässiger Eigentümer einer spanischen Immobilie sind Sie grundsätzlich der spanischen Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) unterworfen. In Madrid und Andalucía ist die IP für Nichtansässige seit 2021 durch die Solidaritätsabgabe (ITSGF) ersetzt oder ergänzt worden. Die jährliche Deklarationspflicht besteht ab bestimmten Schwellenwerten.

Nachfolgeplanung vor dem Erbfall: die wirkungsvollsten Instrumente

Erbschaftsteuerplanung ist am wirksamsten, wenn sie vor dem Erbfall ansetzt. Die wichtigsten Instrumente im deutsch-spanischen Kontext:

Wahl des Wohnsitzes des Erblassers. Wenn der Erblasser die Wahl hat, seinen steuerlichen Wohnsitz in eine Autonome Gemeinschaft mit hoher Bonifikation zu verlegen (Andalucía, Madrid), kann dies die ISD-Belastung der Erben dauerhaft und erheblich reduzieren. Die Wohnsitzverlegung muss tatsächlich und nicht nur formal erfolgen und muss ausreichend früh vor dem Todesfall vollzogen sein.

Schenkungen unter Lebenden. Schenkungen (donaciones) unterliegen ebenfalls der ISD (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones), können aber in einigen Autonomen Gemeinschaften steuerlich günstiger sein als Erbschaften. Andalucía und Madrid haben ihre 99%-Bonifikation auch auf Schenkungen ausgedehnt, was Lebzeitübertragungen ermöglicht, ohne erhebliche Steuerlast auszulösen.

Familienunternehmensstrukturierung. Um die 95%-Reduktion nach Art. 20.2.c) LISD zu sichern, muss das Unternehmen die strukturellen Anforderungen erfüllen (echte wirtschaftliche Tätigkeit, Leitungsfunktion, Beteiligungsquoten). Eine rechtzeitige Umstrukturierung kann den Unterschied zwischen 95% Reduktion und keiner Reduktion ausmachen.

Testamentarische Gestaltung. Das europäische Erbrechtsstatut (EU-Verordnung 650/2012) erlaubt die Rechtswahl zwischen dem Erbrecht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts und dem Erbrecht der Staatsangehörigkeit. Diese Wahl des Erbrechts beeinflusst jedoch nicht unmittelbar das anwendbare Steuerrecht.

Für eine weiterführende Beratung zur vorausschauenden Nachfolgeplanung lesen Sie unseren Leitfaden zur Nachfolgeplanung in Spanien.

Besonderheiten für Erbschaften auf den Kanarischen Inseln

Die Kanarischen Inseln bieten die höchste Bonifikation aller Autonomen Gemeinschaften: 99,9% für direkte Erblinie und Ehegatte. Für Erbschaften mit Vermögen auf Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote oder anderen der Inseln gelten zusätzlich die Besonderheiten des kanarischen Wirtschafts- und Steuersystems (REF), einschließlich der ZEC und der Kanarischen Investitionsreserve (RIC). Unser vollständiger Leitfaden zur Erbschaftsteuer auf den Kanarischen Inseln behandelt diese regionalen Spezifika ausführlich.

Wie BMC deutsche Familien in Erbschaftsfällen mit Spanienbezug begleitet

BMC verbindet die Kenntnis des spanischen ISD-Systems (einschließlich der 17 regionalen Varianten, des Modelo 650, des Familienunternehmensregimes und der ISD-Bewertungsregeln) mit dem Verständnis der deutschen Erbschaftsteuersituation nach ErbStG, die für die koordinierte Anrechnung nach § 21 ErbStG entscheidend ist.

Unser Leistungsumfang in Erbschaftsfällen mit Deutschlandbezug umfasst die Inventarisierung und steuerliche Bewertung aller spanischen Nachlassgegenstände, die Identifikation und Beantragung aller einschlägigen Reduktionen und Bonifikationen, die fristgerechte Einreichung des Modelo 650 bei der zuständigen Autonomen Gemeinschaft, die Koordination der Anrechnung nach § 21 ErbStG und, sofern gewünscht, die vorausschauende Planung für künftige Generationen.

Für eine erste Einschätzung Ihres Erbschaftsfalls wenden Sie sich an BMC. Die erste Diagnose umfasst die Ermittlung der zuständigen Autonomen Gemeinschaft, die vorläufige Berechnung der spanischen ISD unter Berücksichtigung verfügbarer Bonifikationen und eine Übersicht über die verbleibenden deutschen ErbStG-Pflichten.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Ja. Die spanische ISD (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) erfasst in Spanien belegene Immobilien unabhängig vom Wohnsitz des Erben oder des Erblassers. Als nichtansässiger Erbe wurden Sie bis 2014 nach der staatlichen Minimalregelung besteuert, die deutlich weniger günstig ist als viele Autonomieregime. Nach dem EuGH-Urteil C-127/12 vom 3. September 2014 (Kommission gegen Königreich Spanien) und der Reaktion des spanischen Gesetzgebers (3. Zusatzbestimmung des Gesetzes 29/1987, geändert durch das Gesetz 26/2014) können nichtansässige Erben das günstigste Autonomieregime beantragen: entweder das der Autonomen Gemeinschaft, in der die Immobilie liegt, oder das des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers. Dieser Anspruch entsteht nicht automatisch, sondern muss aktiv geltend gemacht werden. In Andalucía und Madrid beispielsweise bedeutet dies eine Bonifikation von 99% auf die Steuerschuld für direkte Erben.
Nein. Im Gegensatz zum Einkommensteuerbereich (DBA Deutschland-Spanien von 2013) besteht für Erbschaft- und Schenkungsteuern kein gültiges bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Spanien. Ein bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen Deutschland und Spanien hat nie bestanden. Das Abkommen vom 5. Dezember 1966 betraf ausschließlich Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, nicht Erbschaft- oder Schenkungsteuern. Die Entlastung von Doppelbesteuerung erfolgt daher ausschließlich über einseitige nationale Regelungen: In Deutschland kann die in Spanien gezahlte ISD nach § 21 ErbStG auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, soweit sie auf dasselbe Vermögen entfällt und die Anrechnungshöchstbetragsgrenzen eingehalten werden. Eine vollständige Entlastung ist je nach Konstellation nicht immer erreichbar. Dies macht eine koordinierte Beratung, die beide Rechtssysteme kennt, unerlässlich.
Andalucía und Madrid gewähren Erben der Gruppe I (Kinder unter 21 Jahren) und der Gruppe II (Kinder ab 21 Jahren, Ehegatten, Eltern) eine Bonifikation von 99% auf die berechnete Steuerschuld. Das bedeutet, dass von einer nach dem Tarif berechneten Steuerschuld von beispielsweise 80.000 Euro nur 800 Euro zu zahlen sind. Für nichtansässige Erben gilt seit dem EuGH-Urteil C-127/12 (2014): Sie können für in Andalucía belegene Immobilien das andalusische Regime und für in Madrid belegene Immobilien das Madrider Regime beantragen. Dieses Recht muss aktiv geltend gemacht werden; es wird nicht automatisch angewendet. Die Bonifikation gilt für direkte Erbschaft (causa mortis), nicht generell für Schenkungen unter Lebenden.
Das Modelo 650 ist das amtliche Formular zur Selbstveranlagung der spanischen ISD bei Erbfällen. Es ist bei der zuständigen Steuerbehörde der Autonomen Gemeinschaft einzureichen. Die gesetzliche Frist beträgt sechs Monate ab dem Todestag des Erblassers (Art. 67.1 RISD). Innerhalb der ersten fünf Monate kann ein Antrag auf Verlängerung um weitere sechs Monate gestellt werden; wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, verfällt die Verlängerungsmöglichkeit. Bei verspäteter Einreichung fallen Säumniszuschläge an: 1% für jeden angefangenen Monat bis zu 12 Monate Verspätung, 15% für längere Verzögerungen, zusätzlich Verzugszinsen. Wenn die Verwaltung die Erbschaft vor einer freiwilligen Erklärung entdeckt, können Sanktionen von bis zu 150% der nicht deklarierten Steuerschuld anfallen. Eine Einreichung mit Verspätung ist auch dann ratsamer als das Warten auf behördliche Aufforderung.
Beide Regelungen sollen die Unternehmensfortführung bei Erbschaft steuerlich erleichtern, folgen aber völlig unterschiedlichen Systemen. In Spanien gewährt Art. 20.2.c) LISD eine Reduktion von 95% des Wertes der Beteiligungen an einem Familienunternehmen auf die ISD-Bemessungsgrundlage, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Unternehmen übt eine echte wirtschaftliche Tätigkeit aus (keine reine Vermögensverwaltung), der Erblasser oder ein Familienmitglied hatte eine Leitungsfunktion und bezog dafür mehr als 50% seiner Gesamteinkünfte, die Beteiligung des Erblassers und seiner Familie betrug mindestens 20%, und der Erbe hält das Unternehmen mindestens 10 Jahre (in einigen Autonomen Gemeinschaften kürzer). In Deutschland regelt § 13a ErbStG das so genannte Betriebsvermögen mit einem Verschonungsabschlag von 85% (Regelverschonung) oder 100% (Optionsverschonung) bei strengeren Lohnsummen- und Behaltefristen. Die Tatbestände, Haltefristen und Konsequenzen bei Verstoß sind nicht deckungsgleich. Erben mit Beteiligungen in beiden Ländern müssen beide Regime separat prüfen und dürfen keines auf das andere übertragen.
Seit der Reform durch das Gesetz 11/2021 gilt für Immobilien als steuerlicher Mindestwert der sogenannte "valor de referencia catastral" (Katasterreferenzwert), der von der Dirección General del Catastro auf der Grundlage von Markttransaktionen festgesetzt wird. Dieser Referenzwert kann für Steuerzwecke nicht ohne Weiteres unterschritten werden; der Steuerpflichtige kann jedoch einen niedrigeren Verkehrswert geltend machen, wenn er ihn durch ein Gutachten nachweist. Das Finanzamt der Autonomen Gemeinschaft kann seinerseits den angegebenen Wert überprüfen und im Rahmen einer Wertüberprüfung berichtigen. Für nicht grundbuchfähige Vermögenswerte (Bankkonten, Wertpapiere, Unternehmensanteile) gelten spezifische Bewertungsregeln des LISD und der Körperschaftsteuervorschriften.
Wenn der Erblasser in Deutschland (oder allgemein im Ausland) wohnhaft war, regelt sich die Zuständigkeit nach dem Ort des in Spanien belegenen Vermögens. Die zuständige Autonome Gemeinschaft ist diejenige, in deren Gebiet die Immobilie liegt (Art. 28.1.1.b Ley 22/2009). Für nichtansässige Erblasser mit mehreren Immobilien in verschiedenen Autonomen Gemeinschaften ist die Gemeinschaft zuständig, in der das wertvollste Vermögen liegt. Nichtansässige Erben können dann das günstigste Autonomieregime aktiv beantragen, was in der Praxis bedeutet: Liegt die Immobilie in Andalucía, können Sie das andalusische Regime mit 99% Bonifikation beantragen; liegt sie in Madrid, das Madrider Regime. In jedem Fall ist der Antrag aktiv zu stellen.
Grundsätzlich ja, aber mit Einschränkungen. § 21 ErbStG erlaubt die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuerschuld, soweit sie auf dasselbe Vermögen entfällt und im Ausland tatsächlich gezahlt wurde. Die Anrechnung ist jedoch auf einen Höchstbetrag begrenzt: Sie darf den Teil der deutschen Erbschaftsteuer nicht übersteigen, der anteilig auf das im Ausland gelegene Vermögen entfällt. Ist die spanische ISD durch Bonifikationen (z.B. 99% in Andalucía) auf einen symbolischen Betrag reduziert, ist auch die anrechenbare Steuer entsprechend gering. Der eigentliche Entlastungseffekt entsteht dann weniger durch Anrechnung als durch die absolute Reduktion der spanischen Steuerlast. Steuerpflichtige sollten den Nachweis der gezahlten ISD sorgfältig dokumentieren und fristgerecht beim deutschen Finanzamt vorlegen.

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Häufige Fragen

Fragen zu Erbschaftsteuer Spanien: Vollständiger Leitfaden für deutsche Erben | BMC

Ja. Die spanische ISD (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) erfasst in Spanien belegene Immobilien unabhängig vom Wohnsitz des Erben oder des Erblassers. Als nichtansässiger Erbe wurden Sie bis 2014 nach der staatlichen Minimalregelung besteuert, die deutlich weniger günstig ist als viele Autonomieregime. Nach dem EuGH-Urteil C-127/12 vom 3. September 2014 (Kommission gegen Königreich Spanien) und der Reaktion des spanischen Gesetzgebers (3. Zusatzbestimmung des Gesetzes 29/1987, geändert durch das Gesetz 26/2014) können nichtansässige Erben das günstigste Autonomieregime beantragen: entweder das der Autonomen Gemeinschaft, in der die Immobilie liegt, oder das des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers. Dieser Anspruch entsteht nicht automatisch, sondern muss aktiv geltend gemacht werden. In Andalucía und Madrid beispielsweise bedeutet dies eine Bonifikation von 99% auf die Steuerschuld für direkte Erben.
Nein. Im Gegensatz zum Einkommensteuerbereich (DBA Deutschland-Spanien von 2013) besteht für Erbschaft- und Schenkungsteuern kein gültiges bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Spanien. Ein bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen Deutschland und Spanien hat nie bestanden. Das Abkommen vom 5. Dezember 1966 betraf ausschließlich Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, nicht Erbschaft- oder Schenkungsteuern. Die Entlastung von Doppelbesteuerung erfolgt daher ausschließlich über einseitige nationale Regelungen: In Deutschland kann die in Spanien gezahlte ISD nach § 21 ErbStG auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, soweit sie auf dasselbe Vermögen entfällt und die Anrechnungshöchstbetragsgrenzen eingehalten werden. Eine vollständige Entlastung ist je nach Konstellation nicht immer erreichbar. Dies macht eine koordinierte Beratung, die beide Rechtssysteme kennt, unerlässlich.
Andalucía und Madrid gewähren Erben der Gruppe I (Kinder unter 21 Jahren) und der Gruppe II (Kinder ab 21 Jahren, Ehegatten, Eltern) eine Bonifikation von 99% auf die berechnete Steuerschuld. Das bedeutet, dass von einer nach dem Tarif berechneten Steuerschuld von beispielsweise 80.000 Euro nur 800 Euro zu zahlen sind. Für nichtansässige Erben gilt seit dem EuGH-Urteil C-127/12 (2014): Sie können für in Andalucía belegene Immobilien das andalusische Regime und für in Madrid belegene Immobilien das Madrider Regime beantragen. Dieses Recht muss aktiv geltend gemacht werden; es wird nicht automatisch angewendet. Die Bonifikation gilt für direkte Erbschaft (causa mortis), nicht generell für Schenkungen unter Lebenden.
Das Modelo 650 ist das amtliche Formular zur Selbstveranlagung der spanischen ISD bei Erbfällen. Es ist bei der zuständigen Steuerbehörde der Autonomen Gemeinschaft einzureichen. Die gesetzliche Frist beträgt sechs Monate ab dem Todestag des Erblassers (Art. 67.1 RISD). Innerhalb der ersten fünf Monate kann ein Antrag auf Verlängerung um weitere sechs Monate gestellt werden; wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, verfällt die Verlängerungsmöglichkeit. Bei verspäteter Einreichung fallen Säumniszuschläge an: 1% für jeden angefangenen Monat bis zu 12 Monate Verspätung, 15% für längere Verzögerungen, zusätzlich Verzugszinsen. Wenn die Verwaltung die Erbschaft vor einer freiwilligen Erklärung entdeckt, können Sanktionen von bis zu 150% der nicht deklarierten Steuerschuld anfallen. Eine Einreichung mit Verspätung ist auch dann ratsamer als das Warten auf behördliche Aufforderung.
Beide Regelungen sollen die Unternehmensfortführung bei Erbschaft steuerlich erleichtern, folgen aber völlig unterschiedlichen Systemen. In Spanien gewährt Art. 20.2.c) LISD eine Reduktion von 95% des Wertes der Beteiligungen an einem Familienunternehmen auf die ISD-Bemessungsgrundlage, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Unternehmen übt eine echte wirtschaftliche Tätigkeit aus (keine reine Vermögensverwaltung), der Erblasser oder ein Familienmitglied hatte eine Leitungsfunktion und bezog dafür mehr als 50% seiner Gesamteinkünfte, die Beteiligung des Erblassers und seiner Familie betrug mindestens 20%, und der Erbe hält das Unternehmen mindestens 10 Jahre (in einigen Autonomen Gemeinschaften kürzer). In Deutschland regelt § 13a ErbStG das so genannte Betriebsvermögen mit einem Verschonungsabschlag von 85% (Regelverschonung) oder 100% (Optionsverschonung) bei strengeren Lohnsummen- und Behaltefristen. Die Tatbestände, Haltefristen und Konsequenzen bei Verstoß sind nicht deckungsgleich. Erben mit Beteiligungen in beiden Ländern müssen beide Regime separat prüfen und dürfen keines auf das andere übertragen.
Seit der Reform durch das Gesetz 11/2021 gilt für Immobilien als steuerlicher Mindestwert der sogenannte "valor de referencia catastral" (Katasterreferenzwert), der von der Dirección General del Catastro auf der Grundlage von Markttransaktionen festgesetzt wird. Dieser Referenzwert kann für Steuerzwecke nicht ohne Weiteres unterschritten werden; der Steuerpflichtige kann jedoch einen niedrigeren Verkehrswert geltend machen, wenn er ihn durch ein Gutachten nachweist. Das Finanzamt der Autonomen Gemeinschaft kann seinerseits den angegebenen Wert überprüfen und im Rahmen einer Wertüberprüfung berichtigen. Für nicht grundbuchfähige Vermögenswerte (Bankkonten, Wertpapiere, Unternehmensanteile) gelten spezifische Bewertungsregeln des LISD und der Körperschaftsteuervorschriften.
Wenn der Erblasser in Deutschland (oder allgemein im Ausland) wohnhaft war, regelt sich die Zuständigkeit nach dem Ort des in Spanien belegenen Vermögens. Die zuständige Autonome Gemeinschaft ist diejenige, in deren Gebiet die Immobilie liegt (Art. 28.1.1.b Ley 22/2009). Für nichtansässige Erblasser mit mehreren Immobilien in verschiedenen Autonomen Gemeinschaften ist die Gemeinschaft zuständig, in der das wertvollste Vermögen liegt. Nichtansässige Erben können dann das günstigste Autonomieregime aktiv beantragen, was in der Praxis bedeutet: Liegt die Immobilie in Andalucía, können Sie das andalusische Regime mit 99% Bonifikation beantragen; liegt sie in Madrid, das Madrider Regime. In jedem Fall ist der Antrag aktiv zu stellen.
Grundsätzlich ja, aber mit Einschränkungen. § 21 ErbStG erlaubt die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuerschuld, soweit sie auf dasselbe Vermögen entfällt und im Ausland tatsächlich gezahlt wurde. Die Anrechnung ist jedoch auf einen Höchstbetrag begrenzt: Sie darf den Teil der deutschen Erbschaftsteuer nicht übersteigen, der anteilig auf das im Ausland gelegene Vermögen entfällt. Ist die spanische ISD durch Bonifikationen (z.B. 99% in Andalucía) auf einen symbolischen Betrag reduziert, ist auch die anrechenbare Steuer entsprechend gering. Der eigentliche Entlastungseffekt entsteht dann weniger durch Anrechnung als durch die absolute Reduktion der spanischen Steuerlast. Steuerpflichtige sollten den Nachweis der gezahlten ISD sorgfältig dokumentieren und fristgerecht beim deutschen Finanzamt vorlegen.
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