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Nachfolgeplanung in Spanien: rechtssicher und steueroptimiert für deutsche Familien

Deutsche Familien mit spanischen Immobilien, Beteiligungen oder gemischten Vermögen stehen vor einer doppelten Herausforderung. Auf der Rechtseite: In Spanien gilt nach dem Tod des Erblassers in der Regel das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, also spanisches Erbrecht mit seiner Legítima-Zwangsteilregelung, die von der deutschen Pflichtteilsordnung erheblich abweicht. Auf der Steuerseite: Spanien und Deutschland haben kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaften, was eine Doppelbelastung durch den spanischen Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones und die deutsche Erbschaftsteuer auslösen kann. Ohne gezielte Planung verlieren Erben bis zu einem Drittel des Vermögenswerts an Steuern und Gerichtskosten oder geraten in Erbstreitigkeiten, die Jahre dauern.

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Spezialisierte Beratung und persönlicher Service

BMC begleitet deutsche Familien mit Spanien-Bezug durch alle Phasen der grenzüberschreitenden Nachfolgeplanung: Analyse des anwendbaren Erbrechts und der Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012), Testamentsgestaltung unter spanischem und deutschem Recht, steuerliche Optimierung des spanischen Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones unter Einbeziehung der Gemeinschaftsregelungen, Schenkungsplanung zu Lebzeiten sowie Holdingstrukturen für Familienunternehmen. Wir koordinieren systematisch mit deutschen Steuerberatern und Notaren, damit beide Rechtsordnungen kohärent ineinandergreifen.

  • Die EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) ermöglicht deutschen Staatsbürgern, im Testament die Geltung deutschen Erbrechts zu wählen (Rechtswahl), was die Anwendung der spanischen Legítima-Zwangsteilregelung ausschließt.

  • Spanien und Deutschland haben kein Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen

    beide Länder können gleichzeitig besteuern, wobei die im jeweils anderen Staat gezahlte Steuer unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden kann.

  • Der spanische Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (ISD) ist an die Autonomen Gemeinschaften abgetreten und variiert erheblich

    Madrid gewährt direkten Erben eine Bonifikation von 99 %, andere Regionen bieten deutlich weniger.

  • Schenkungen zu Lebzeiten, Nießbrauchkonstruktionen und spanische Holdingstrukturen (holding familiar) reduzieren die Steuerlast der Nachfolge, erfordern aber eine koordinierte Planung unter beiden Rechtsordnungen.

Wie wir arbeiten

Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

  1. Analyse der Situation und des anwendbaren Rechts

    Wir analysieren Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, die Art und den Belegenheitsort Ihres Vermögens sowie die Familiensituation, um zu bestimmen, welches Erbrecht kraft EU-ErbVO anwendbar ist, ob eine Rechtswahl vorteilhaft ist, und welche Steuerpflichten in Spanien und Deutschland entstehen.

  2. Testamentsgestaltung und Rechtswahl

    Wir erarbeiten gemeinsam mit Ihrem deutschen Notar eine kohärente Testamentsstrategie: spanisches Testament vor Notar mit ausdrücklicher Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO, Abstimmung mit dem deutschen Testament und Güterstandsvertrag, Einbeziehung von Nießbrauchkonstruktionen oder Teilungsanordnungen für spanische Immobilien.

  3. Steuerliche Optimierung des ISD

    Wir planen die Übertragung so, dass die Bonifikationen der zuständigen Autonomen Gemeinschaft optimal genutzt werden, die 95-%-Reduktion für Familienunternehmen anwendbar ist (falls relevant), und eine mögliche Doppelbesteuerung durch Anrechnung nach § 21 ErbStG minimiert wird.

  4. Schenkungsplanung und Struktur zu Lebzeiten

    Wir gestalten schrittweise Übertragungen zu Lebzeiten: Schenkungen, Nuda Propiedad, Nießbrauchvorbehalt oder Einbringung in eine Familienholding. Jeder Schritt wird steuerlich und rechtlich für beide Rechtsordnungen geprüft.

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Das Problem

Deutsche Familien mit spanischen Immobilien, Beteiligungen oder gemischten Vermögen stehen vor einer doppelten Herausforderung. Auf der Rechtseite: In Spanien gilt nach dem Tod des Erblassers in der Regel das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, also spanisches Erbrecht mit seiner Legítima-Zwangsteilregelung, die von der deutschen Pflichtteilsordnung erheblich abweicht. Auf der Steuerseite: Spanien und Deutschland haben kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaften, was eine Doppelbelastung durch den spanischen Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones und die deutsche Erbschaftsteuer auslösen kann. Ohne gezielte Planung verlieren Erben bis zu einem Drittel des Vermögenswerts an Steuern und Gerichtskosten oder geraten in Erbstreitigkeiten, die Jahre dauern.

Unsere Lösung

BMC begleitet deutsche Familien mit Spanien-Bezug durch alle Phasen der grenzüberschreitenden Nachfolgeplanung: Analyse des anwendbaren Erbrechts und der Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012), Testamentsgestaltung unter spanischem und deutschem Recht, steuerliche Optimierung des spanischen Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones unter Einbeziehung der Gemeinschaftsregelungen, Schenkungsplanung zu Lebzeiten sowie Holdingstrukturen für Familienunternehmen. Wir koordinieren systematisch mit deutschen Steuerberatern und Notaren, damit beide Rechtsordnungen kohärent ineinandergreifen.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

1

Analyse der Situation und des anwendbaren Rechts

Wir analysieren Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, die Art und den Belegenheitsort Ihres Vermögens sowie die Familiensituation, um zu bestimmen, welches Erbrecht kraft EU-ErbVO anwendbar ist, ob eine Rechtswahl vorteilhaft ist, und welche Steuerpflichten in Spanien und Deutschland entstehen.

2

Testamentsgestaltung und Rechtswahl

Wir erarbeiten gemeinsam mit Ihrem deutschen Notar eine kohärente Testamentsstrategie: spanisches Testament vor Notar mit ausdrücklicher Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO, Abstimmung mit dem deutschen Testament und Güterstandsvertrag, Einbeziehung von Nießbrauchkonstruktionen oder Teilungsanordnungen für spanische Immobilien.

3

Steuerliche Optimierung des ISD

Wir planen die Übertragung so, dass die Bonifikationen der zuständigen Autonomen Gemeinschaft optimal genutzt werden, die 95-%-Reduktion für Familienunternehmen anwendbar ist (falls relevant), und eine mögliche Doppelbesteuerung durch Anrechnung nach § 21 ErbStG minimiert wird.

4

Schenkungsplanung und Struktur zu Lebzeiten

Wir gestalten schrittweise Übertragungen zu Lebzeiten: Schenkungen, Nuda Propiedad, Nießbrauchvorbehalt oder Einbringung in eine Familienholding. Jeder Schritt wird steuerlich und rechtlich für beide Rechtsordnungen geprüft.

5

Nachlassabwicklung und Europäisches Nachlasszeugnis

Im Erbfall koordinieren wir die Abwicklung in Spanien: Erstellung und Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses, Partición de herencia (Erbteilung) vor spanischem Notar, Eintragung im Registro de la Propiedad und ISD-Erklärung innerhalb der gesetzlichen Fristen.

650/2012
EU-Erbrechtsverordnung: Rechtswahl nach Staatsangehörigkeit möglich (eur-lex.europa.eu)
7,65 %–34 %
Spanische Erbschaftsteuer (ISD): Basissätze je nach Nachlasswert und Autonomer Gemeinschaft
95 %
ISD-Reduktion bei Familienunternehmen bei Erfüllung der Patrimonio-Voraussetzungen (Art. 20 Ley 29/1987)
0 %
Effektiver ISD-Satz in der Comunidad de Madrid für direkte Erben (Bonifikation 99 % der Steuerschuld)

Warum grenzüberschreitende Nachfolgeplanung für Deutsche in Spanien komplex ist

Deutsche Familien, die in Spanien eine Ferienimmobilie, einen Hauptwohnsitz, eine Gesellschaftsbeteiligung oder gemischtes Vermögen halten, sehen sich beim Erbfall mit zwei voneinander unabhängigen Rechtssystemen und zwei steuererhebenden Staaten konfrontiert. Die häufigste Fehlannahme ist, dass das in Deutschland errichtete Testament oder das gemeinsame Testament der Ehegatten alle Fragen löst. In der Praxis führt die Überschneidung von EU-Erbrechtsverordnung, spanischem Código Civil, deutschem BGB und dem fehlenden Erbschaftsteuer-DBA zu einer Gemengelage, die ohne spezialisierte Planung erhebliche Verluste verursacht.

Die Herausforderungen lassen sich in drei Bereiche gliedern. Erstens die Rechtsfrage, also welches nationale Erbrecht auf die Erbfolge anwendbar ist und ob die Legítima des spanischen Rechts die gewünschte Aufteilung vereitelt. Zweitens die Steuerfrage, also welcher ISD-Satz in welcher Autonomen Gemeinschaft auf das spanische Vermögen fällt und ob eine Doppelbelastung durch das ErbStG eintritt. Drittens die Abwicklungsfrage, also wie der Nachlass in Spanien praktisch übertragen wird und ob ein Europäisches Nachlasszeugnis eingesetzt werden kann, um das Verfahren zu beschleunigen.

Die EU-Erbrechtsverordnung und die Rechtswahl: der zentrale Mechanismus

Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen (EU-ErbVO) gilt seit dem 17. August 2015 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich.

Grundregel: Recht des gewöhnlichen Aufenthalts

Nach Art. 21 EU-ErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für einen Deutschen, der dauerhaft in Spanien lebt, bedeutet das: Ohne weitere Gestaltung gilt spanisches Erbrecht, einschließlich der Legítima-Zwangsteilregelung nach den Art. 806 ff. des Código Civil.

Rechtswahl: die Entscheidung für deutsches Recht

Art. 22 EU-ErbVO erlaubt dem Erblasser, durch ausdrückliche Erklärung in einer Verfügung von Todes wegen das Recht des Staates zu wählen, dem er zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt seines Todes angehört. Ein Deutscher kann daher im Testament die Geltung deutschen Erbrechts wählen, auch wenn er in Spanien lebt und dort den Schwerpunkt seines Lebens hat.

Die praktischen Konsequenzen der Rechtswahl sind erheblich. Deutsches Erbrecht kennt keine dingliche Beteiligung der Pflichtteilsberechtigten am Nachlass, nur einen schuldrechtlichen Geldanspruch in Höhe von 50 % des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Der Erblasser kann damit bestimmte Vermögenswerte, also eine spanische Immobilie oder Gesellschaftsbeteiligung, einem Erben zuweisen, ohne dass die übrigen Kinder reale Anteile an diesen Werten beanspruchen können.

Die Rechtswahl muss im Testament ausdrücklich und unmissverständlich erklärt werden. In der Praxis empfiehlt sich ein gesondertes spanisches Testament (testamento abierto) vor einem spanischen Notar, das die Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO enthält und auf die spanischen Vermögenswerte abgestimmt ist. Dieses Testament muss mit dem deutschen Testament und einem etwaigen Ehevertrag koordiniert sein, um Widersprüche zu vermeiden.

Erbschaftsteuer in Spanien: kein DBA, aber Anrechnung möglich

Der spanische Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones

Der spanische ISD ist eine eigenständige Steuer, die auf den Erwerb von Todes wegen erhoben wird. Sie ist an die 17 Autonomen Gemeinschaften abgetreten, die eigene Tarife, Freibeträge und Bonifikationen festlegen können. Der staatliche Grundtarif staffelt sich von 7,65 % auf Beträge bis 7.993,46 Euro bis zu 34 % auf Beträge über 797.555,08 Euro, jeweils auf die Bemessungsgrundlage nach Abzug der Freibeträge.

Entscheidend für die anwendbare Regelung ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. In der Comunidad de Madrid gilt für Erben der Gruppe I (Nachkommen unter 21 Jahren) und Gruppe II (Nachkommen über 21 Jahren, Ehegatte, Vorfahren) eine Bonifikation von 99 % der Steuerschuld, was die effektive Belastung auf nahezu null reduziert. Andere Gemeinschaften, insbesondere Asturien, Murcia und die Comunitat Valenciana (die eine 50-%-Bonifikation gewährt), haben deutlich höhere Effektivbelastungen.

Keine Doppelbesteuerungsabkommen, aber Anrechnungsmechanismen

Da kein Erbschaftsteuer-DBA zwischen Spanien und Deutschland besteht, können beide Staaten auf dieselben Nachlasswerte zugreifen. Deutschland erhebt die Erbschaftsteuer nach dem ErbStG, wenn Erblasser oder Erbe einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder inländisches Vermögen betroffen ist. Spanien erhebt den ISD auf spanisches Vermögen unabhängig vom Wohnsitz des Erben.

Der Anrechnungsmechanismus nach § 21 ErbStG erlaubt die Anrechnung der in Spanien gezahlten ISD auf die deutsche Erbschaftsteuer, jedoch begrenzt auf die anteilig auf das ausländische Vermögen entfallende deutsche Steuer. Eine vollständige Neutralisierung der Doppelbelastung ist daher nicht garantiert. Vorausschauende Planung, etwa durch die Wahl eines Wohnsitzes in einer Autonomen Gemeinschaft mit hoher Bonifikation oder durch Schenkungsplanung zu Lebzeiten, kann die Gesamtbelastung erheblich senken.

Die 95-%-Reduktion für Familienunternehmen: Anforderungen und Risiken

Wer spanische Gesellschaftsanteile oder einen spanischen Gewerbebetrieb vererbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduktion von 95 % der Bemessungsgrundlage nach Art. 20.2 c) der Ley 29/1987 in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen die Kriterien für die Befreiung im Impuesto sobre el Patrimonio nach Art. 4.Ocho.Dos der Ley 19/1991 erfüllt.

Die vier zentralen Anforderungen sind: Die Gesellschaft übt eine echte wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist keine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft. Der Erblasser und seine Familiengruppe halten eine Beteiligung von mindestens 5 % (individuell) oder 20 % (Familiengruppe: Ehegatte, Vorfahren, Nachkommen, Geschwister bis zum zweiten Grad). Der Erblasser oder ein Mitglied der Familiengruppe übt Geschäftsführungsfunktionen aus und erhält dafür eine Vergütung, die mehr als 50 % seiner gesamten Arbeits- und Gewerbeeinkünfte ausmacht. Die Erben halten die Anteile für mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall (oder den kürzeren, von der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft vorgeschriebenen Zeitraum).

Für deutsche Familien bedeutet das: Die Strukturierung der Beteiligungsverhältnisse, der Vergütungsstruktur und der Tätigkeitsnachweise muss Jahre vor dem Erbfall erfolgen. Ein spontaner Versuch, die Voraussetzungen kurz vor dem Tod zu erfüllen, ist regelmäßig nicht möglich oder steuerrechtlich angreifbar.

Schenkungen zu Lebzeiten: Immobilien und Anteile übertragen

Die Schenkung zu Lebzeiten ist in vielen Fällen das effizienteste Instrument der Nachlassplanung. Sie ermöglicht, die Übertragung in mehrere Schritte aufzuteilen, den Schenkenden bei der Übergabe zu begleiten und die künftige ISD-Belastung schon heute zu reduzieren.

Immobilienschenkungen

Bei der Schenkung einer spanischen Immobilie fällt der ISD auf den Schenkungswert an. Die anwendbare Regelung richtet sich nach dem Belegenheitsort der Immobilie. In Gemeinschaften mit hohen Bonifikationen (Madrid) ist die Steuerbelastung minimal. In anderen Gemeinschaften kann die Schenkungssteuer jedoch die Erbschaftsteuer übersteigen, was eine sorgfältige Vergleichsrechnung erfordert.

Eine besonders effiziente Variante ist die Übertragung der Nuda Propiedad (bloßes Eigentum) unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs. Der Schenker überträgt das wirtschaftliche Eigentum an die nächste Generation, behält aber das Nutzungsrecht an der Immobilie (und bei Vermietung die Mieteinnahmen) für sein Leben. Beim Tod des Nießbrauchers konsolidiert sich das volle Eigentum beim Inhaber der Nuda Propiedad, ohne weitere ISD-Belastung auf den bereits bei der Schenkung versteuerten Anteil. Die Bemessungsgrundlage bei der Schenkung ist entsprechend niedriger, weil nur der Wert der Nuda Propiedad (abhängig vom Alter des Schenkers) besteuert wird.

Familienholding und Anteilsübertragungen

Für Familien mit mehreren spanischen Immobilien oder Gewerbebetrieben empfiehlt sich die Bündelung in einer spanischen Holdinggesellschaft. Die Anteile an der Holding können dann im Wege der Schenkung oder Erbfolge unter Inanspruchnahme der Familienunternehmensreduktion übertragen werden. Die Einbringung der Vermögenswerte in die Holding kann im Rahmen des steuerlichen Neutralitätsregimes (Art. 87 ff. Ley 27/2014 sobre el Impuesto sobre Sociedades) erfolgen, sofern ein wirtschaftlich valider Grund besteht und keine reine Steuerumgehung vorliegt.

Das Europäische Nachlasszeugnis: praktische Abwicklung in Spanien

Liegt ein Erbfall vor, ermöglicht das Europäische Nachlasszeugnis nach Art. 62 ff. EU-ErbVO eine erheblich vereinfachte Abwicklung in Spanien. Das ENZ wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt, dessen Recht auf die Erbschaft anwendbar ist, und wird in allen anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalisierungen anerkannt.

In der Praxis bedeutet das: Ein in Deutschland ausgestelltes ENZ (sofern deutsches Erbrecht gilt) berechtigt den Erben, in Spanien direkt über Immobilien, Bankkonten und Gesellschaftsanteile zu verfügen. Die Eintragung im spanischen Grundbuch (Registro de la Propiedad) erfolgt auf Basis des ENZ. Spanische Banken akzeptieren das ENZ als Legitimationsnachweis des Erben.

Unabhängig vom ENZ muss der ISD in Spanien innerhalb von sechs Monaten ab dem Todestag erklärt und entrichtet werden (verlängerbar auf zwölf Monate auf Antrag). Diese Frist läuft unabhängig von Erbstreitigkeiten oder laufenden Nachlassabwicklungsverfahren.

Regionale Unterschiede beim ISD: Warum der Wohnsitz des Erblassers entscheidet

Die Steuerbelastung im spanischen Erbfall hängt maßgeblich davon ab, wo der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für Immobilien nicht ansässiger Erblasser richtet sich die anwendbare Regelung nach dem Belegenheitsort. Die Unterschiede zwischen den Autonomen Gemeinschaften sind erheblich und können bei großen Nachlässen sechsstellige Beträge ausmachen.

Für deutsche Familien, die aktiv wählen können, wo der ältere Elternteil seinen Hauptwohnsitz begründet, ist die steuerliche Wirkung dieser Entscheidung ein eigenständiges Planungselement. Die Begründung eines stabilen steuerlichen Wohnsitzes in der Comunidad de Madrid (mit 99-%-Bonifikation für direkte Erben) reduziert die ISD-Belastung auf nahezu null. Die Begründung eines Wohnsitzes muss jedoch glaubhaft und dauerhaft sein: Die Zweijahreskonsistenzregel (der Erblasser muss in den zwei Jahren vor dem Tod mehr Tage in dieser Gemeinschaft als in jeder anderen verbracht haben) verhindert rein fiskalisch motivierte Wohnsitzverlagerungen kurz vor dem Erbfall.

Koordination mit Deutschland: Wegzugsbesteuerung und ErbStG

Für Deutsche mit wesentlichen Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften ist beim Wegzug nach Spanien die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG zu beachten. Die Verlagerung des steuerlichen Wohnsitzes nach Spanien gilt als fiktiver Veräußerungsvorgang, der auf die stillen Reserven in den Beteiligungen triggert. Bei Wegzug in einen EU-Staat ist eine zinslose Stundung in Jahresraten möglich.

Für die Erbschaftsteuer bedeutet das: Stille Reserven, die durch den Wegzug aufgedeckt und gestundet wurden, können beim Erbfall zu einem Liquiditätsproblem führen, wenn Erben die Stundung zurückzahlen und gleichzeitig ISD in Spanien entrichten müssen. Diese Wechselwirkung muss in der Nachlassplanung explizit berücksichtigt werden. BMC koordiniert diese Aspekte systematisch mit deutschen Steuerberatern, um eine kohärente Strategie über beide Rechtsordnungen sicherzustellen.

Checkliste: Was zu regeln ist, bevor der Erbfall eintritt

Eine vollständige Nachfolgeplanung für Deutsche mit Spanien-Bezug umfasst mindestens die folgenden Punkte:

Klärung des anwendbaren Erbrechts und Entscheidung über die Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO. Errichtung eines spanischen Testaments vor Notar mit ausdrücklicher Rechtswahlklausel, koordiniert mit dem deutschen Testament. Überprüfung des Güterstands und seiner Auswirkungen auf die spanischen Vermögenswerte. Analyse der ISD-Belastung in der relevanten Autonomen Gemeinschaft und Prüfung von Optimierungsmöglichkeiten. Prüfung der Voraussetzungen für die 95-%-Familienunternehmensreduktion, sofern Gesellschaftsbeteiligungen vorhanden sind. Strukturierung von Schenkungen zu Lebzeiten (Nuda Propiedad, Familienholding) mit steuerlicher Modellierung für Spanien und Deutschland. Koordination mit dem deutschen Steuerberater zu ErbStG-Auswirkungen und § 21 ErbStG-Anrechnung. Sicherstellung der Liquidität für ISD-Zahlung innerhalb der Sechsmonatsfrist nach dem Erbfall.

BMC begleitet diesen gesamten Prozess und koordiniert alle beteiligten Akteure: spanische Notare, das spanische Finanzamt (AEAT), die zuständige Autonome Gemeinschaft und die deutschen Berater des Mandanten.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Die EU-Erbrechtsverordnung (auch "Rom IV" genannt, in Kraft seit 17. August 2015) bestimmt, welches nationale Erbrecht auf einen grenzüberschreitenden Erbfall anwendbar ist. Nach Art. 21 EU-ErbVO gilt als Grundregel das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Stirbt ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, gilt danach spanisches Erbrecht mit der spanischen Legítima-Zwangsteilregelung. Entscheidend ist jedoch Art. 22 EU-ErbVO: Der Erblasser kann durch ausdrückliche Rechtswahl im Testament das Recht seines Heimatstaates (also deutsches Erbrecht) wählen. Diese Rechtswahl vermeidet die Anwendung der spanischen Legítima und ermöglicht eine Nachlassgestaltung nach deutschem Pflichtteilsrecht. Die Rechtswahl muss im Testament ausdrücklich und den Formanforderungen beider Länder entsprechend erklärt werden.
Legítima und Pflichtteil schützen beide Pflichtteilsberechtigte, funktionieren aber unterschiedlich. Die spanische Legítima (Art. 806 ff. Código Civil) beträgt grundsätzlich zwei Drittel des Nachlasses für Kinder und ist als dingliches Recht ausgestaltet: Die Kinder können ihren Legítima-Anteil als realen Anteil am Nachlass verlangen, nicht nur als Geldanspruch. Das verbleibende freie Drittel (tercio de libre disposición) kann frei vererbt werden. Das deutsche Pflichtteilsrecht (§ 2303 ff. BGB) gibt Pflichtteilsberechtigten nur einen schuldrechtlichen Geldanspruch in Höhe von 50 % des gesetzlichen Erbteils, nicht einen realen Nachlassanteil. Für die Nachlassgestaltung ist der Unterschied erheblich: Bei Wahl deutschen Rechts erhält ein enterbtes Kind nur einen Geldanspruch, nicht das Recht, bestimmte Vermögenswerte zu beanspruchen. Das kann für die Kontinuität spanischer Immobilien oder Familienunternehmen entscheidend sein.
Ja, eine Doppelbesteuerung ist möglich, denn zwischen Spanien und Deutschland besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaften. Beide Staaten können grundsätzlich auf dieselben Nachlasswerte zugreifen. Deutschland besteuert den Erwerb nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), wenn Erblasser oder Erbe im Inland wohnen oder inländisches Vermögen vorliegt. Spanien erhebt den Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (ISD) auf Nachlasswerte mit Spanien-Bezug. Eine vollständige Anrechnung der ausländischen Steuer ist nicht automatisch gewährleistet: Deutschland rechnet nach § 21 ErbStG die ausländische Steuer an, jedoch nur bis zur Höhe der anteilig auf das ausländische Vermögen entfallenden deutschen Steuer. Eine vorausschauende Strukturierung (z.B. über Holdinggesellschaften, Schenkungen zu Lebzeiten oder Wahl des Wohnsitzstaates mit günstiger ISD-Regelung) kann die Gesamtbelastung erheblich reduzieren.
Der spanische ISD ist an die Autonomen Gemeinschaften abgetreten, die eigene Tarife, Freibeträge und Bonifikationen festsetzen können. Der staatliche Grundtarif bewegt sich zwischen 7,65 % (bis 7.993,46 Euro) und 34 % (über 797.555,08 Euro Bemessungsgrundlage). Entscheidend für die anwendbare Regelung ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Todeszeitpunkt, bei Nichtresidenten der Belegenheitsort des Vermögens. Die Comunidad de Madrid gewährt direkten Erben (Gruppe I und II) eine Bonifikation von 99 % der Steuerschuld, was die effektive Belastung nahezu auf null reduziert. Kantabrien bietet ebenfalls sehr hohe Bonifikationen. Regionen wie Asturien oder Murcia haben dagegen keine vergleichbaren Erleichterungen. Nicht in Spanien ansässige Erben konnten bis 2014 nur die staatliche Regelung ohne autonome Bonifikationen anwenden, was zu einer strukturellen Schlechterstellung führte; nach einem EuGH-Urteil (Rs. C-127/12) müssen Nichtresidenten nun die günstigste Regelung der betroffenen Autonomen Gemeinschaft wählen können.
Art. 20.2 c) der Ley 29/1987 über den ISD sieht eine Reduktion von 95 % der Bemessungsgrundlage vor, wenn ein Familienunternehmen im Rahmen der Erbschaft übertragen wird. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen die Voraussetzungen für die Befreiung im Impuesto sobre el Patrimonio (Art. 4.Ocho.Dos Ley 19/1991) erfüllt: Die Gesellschaft muss eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, der Erblasser oder seine Familie muss eine Beteiligung von mindestens 5 % (individuell) oder 20 % (Familiengruppe) halten, und der Erblasser oder ein Familienmitglied muss die Geschäftsführung ausüben und dafür mehr als 50 % seiner Gesamteinkünfte erhalten. Die Erben sind verpflichtet, die Anteile für mindestens zehn Jahre (oder den von der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft vorgeschriebenen kürzeren Zeitraum) zu halten. Für deutsche Familien mit spanischen Gesellschaftsbeteiligungen ist die rechtzeitige Strukturierung dieser Anforderungen vor dem Erbfall entscheidend.
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein einheitliches Dokument, das nach Art. 62 ff. der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) ausgestellt wird und in allen EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Formalisierungen anerkannt wird. Es weist aus, wer Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ist, und welche Rechte und Befugnisse die jeweilige Person hat. Für die Praxis bedeutet das: Ein in Deutschland ausgestelltes ENZ berechtigt den Erben, in Spanien direkt über Immobilien, Bankkonten und Wertpapiere zu verfügen, ohne den spanischen Nachlassabwicklungsprozess vollständig durchlaufen zu müssen. Das ENZ ersetzt den Erbschein und erleichtert die Eintragung im spanischen Grundbuch (Registro de la Propiedad) erheblich. Es wird von der ausstellenden Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt, dessen Recht auf die Erbschaft anwendbar ist.
Die wichtigsten Instrumente sind: (1) Schenkung zu Lebzeiten (donación): Übertragung spanischer Immobilien oder Gesellschaftsanteile auf die nächste Generation unter Anwendung der ISD-Schenkungsregelungen. Bei Familienunternehmen gelten unter den o.g. Voraussetzungen dieselben Reduktionen wie bei der Erbfolge. (2) Nießbrauch mit Eigentumsübertragung (usufructo con transmisión de nuda propiedad): Der Schenker überträgt die Nuda Propiedad (bloßes Eigentum) und behält den Nießbrauch lebenslang. Beim Tod des Nießbrauchers konsolidiert sich das Eigentum beim Erwerber, ohne weitere ISD-Belastung auf den dann bereits versteuerten Eigentumsanteil. (3) Familienholding (holding familiar): Bündelung spanischer Vermögenswerte in einer spanischen Holdinggesellschaft, deren Anteile dann nach ISD-Familienunternehmensgrundsätzen übertragen werden können. (4) Ehevertrag und Testament mit Rechtswahl: Koordinierte Gestaltung von Güterstand und Testament unter Einbeziehung der Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO, um Brüche zwischen deutschem und spanischem Recht zu vermeiden.
Ein deutsches Testament, das nach deutschem Recht formwirksam ist, wird in Spanien grundsätzlich anerkannt, wenn es die Formanforderungen des Haager Testamentsübereinkommens (dem sowohl Deutschland als auch Spanien beigetreten sind) erfüllt. In der Praxis empfiehlt sich für Personen mit wesentlichem Spanien-Vermögen dennoch ein gesondertes spanisches Testament (testamento abierto vor einem spanischen Notar), das ausdrücklich die Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO enthält und auf das spanische Vermögen abgestimmt ist. Ein doppeltes Testament, deutsches und spanisches, muss so koordiniert sein, dass beide Dokumente keine widersprüchlichen Anordnungen enthalten und dass das spätere Testament das frühere nicht versehentlich widerruft. BMC koordiniert diese Abstimmung systematisch mit deutschen Notaren.

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Häufige Fragen

Fragen zu Nachfolgeplanung Spanien 2026: Leitfaden für deutsche Familien | BMC

Die EU-Erbrechtsverordnung (auch "Rom IV" genannt, in Kraft seit 17. August 2015) bestimmt, welches nationale Erbrecht auf einen grenzüberschreitenden Erbfall anwendbar ist. Nach Art. 21 EU-ErbVO gilt als Grundregel das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Stirbt ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, gilt danach spanisches Erbrecht mit der spanischen Legítima-Zwangsteilregelung. Entscheidend ist jedoch Art. 22 EU-ErbVO: Der Erblasser kann durch ausdrückliche Rechtswahl im Testament das Recht seines Heimatstaates (also deutsches Erbrecht) wählen. Diese Rechtswahl vermeidet die Anwendung der spanischen Legítima und ermöglicht eine Nachlassgestaltung nach deutschem Pflichtteilsrecht. Die Rechtswahl muss im Testament ausdrücklich und den Formanforderungen beider Länder entsprechend erklärt werden.
Legítima und Pflichtteil schützen beide Pflichtteilsberechtigte, funktionieren aber unterschiedlich. Die spanische Legítima (Art. 806 ff. Código Civil) beträgt grundsätzlich zwei Drittel des Nachlasses für Kinder und ist als dingliches Recht ausgestaltet: Die Kinder können ihren Legítima-Anteil als realen Anteil am Nachlass verlangen, nicht nur als Geldanspruch. Das verbleibende freie Drittel (tercio de libre disposición) kann frei vererbt werden. Das deutsche Pflichtteilsrecht (§ 2303 ff. BGB) gibt Pflichtteilsberechtigten nur einen schuldrechtlichen Geldanspruch in Höhe von 50 % des gesetzlichen Erbteils, nicht einen realen Nachlassanteil. Für die Nachlassgestaltung ist der Unterschied erheblich: Bei Wahl deutschen Rechts erhält ein enterbtes Kind nur einen Geldanspruch, nicht das Recht, bestimmte Vermögenswerte zu beanspruchen. Das kann für die Kontinuität spanischer Immobilien oder Familienunternehmen entscheidend sein.
Ja, eine Doppelbesteuerung ist möglich, denn zwischen Spanien und Deutschland besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaften. Beide Staaten können grundsätzlich auf dieselben Nachlasswerte zugreifen. Deutschland besteuert den Erwerb nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), wenn Erblasser oder Erbe im Inland wohnen oder inländisches Vermögen vorliegt. Spanien erhebt den Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (ISD) auf Nachlasswerte mit Spanien-Bezug. Eine vollständige Anrechnung der ausländischen Steuer ist nicht automatisch gewährleistet: Deutschland rechnet nach § 21 ErbStG die ausländische Steuer an, jedoch nur bis zur Höhe der anteilig auf das ausländische Vermögen entfallenden deutschen Steuer. Eine vorausschauende Strukturierung (z.B. über Holdinggesellschaften, Schenkungen zu Lebzeiten oder Wahl des Wohnsitzstaates mit günstiger ISD-Regelung) kann die Gesamtbelastung erheblich reduzieren.
Der spanische ISD ist an die Autonomen Gemeinschaften abgetreten, die eigene Tarife, Freibeträge und Bonifikationen festsetzen können. Der staatliche Grundtarif bewegt sich zwischen 7,65 % (bis 7.993,46 Euro) und 34 % (über 797.555,08 Euro Bemessungsgrundlage). Entscheidend für die anwendbare Regelung ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Todeszeitpunkt, bei Nichtresidenten der Belegenheitsort des Vermögens. Die Comunidad de Madrid gewährt direkten Erben (Gruppe I und II) eine Bonifikation von 99 % der Steuerschuld, was die effektive Belastung nahezu auf null reduziert. Kantabrien bietet ebenfalls sehr hohe Bonifikationen. Regionen wie Asturien oder Murcia haben dagegen keine vergleichbaren Erleichterungen. Nicht in Spanien ansässige Erben konnten bis 2014 nur die staatliche Regelung ohne autonome Bonifikationen anwenden, was zu einer strukturellen Schlechterstellung führte; nach einem EuGH-Urteil (Rs. C-127/12) müssen Nichtresidenten nun die günstigste Regelung der betroffenen Autonomen Gemeinschaft wählen können.
Art. 20.2 c) der Ley 29/1987 über den ISD sieht eine Reduktion von 95 % der Bemessungsgrundlage vor, wenn ein Familienunternehmen im Rahmen der Erbschaft übertragen wird. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen die Voraussetzungen für die Befreiung im Impuesto sobre el Patrimonio (Art. 4.Ocho.Dos Ley 19/1991) erfüllt: Die Gesellschaft muss eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, der Erblasser oder seine Familie muss eine Beteiligung von mindestens 5 % (individuell) oder 20 % (Familiengruppe) halten, und der Erblasser oder ein Familienmitglied muss die Geschäftsführung ausüben und dafür mehr als 50 % seiner Gesamteinkünfte erhalten. Die Erben sind verpflichtet, die Anteile für mindestens zehn Jahre (oder den von der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft vorgeschriebenen kürzeren Zeitraum) zu halten. Für deutsche Familien mit spanischen Gesellschaftsbeteiligungen ist die rechtzeitige Strukturierung dieser Anforderungen vor dem Erbfall entscheidend.
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein einheitliches Dokument, das nach Art. 62 ff. der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) ausgestellt wird und in allen EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Formalisierungen anerkannt wird. Es weist aus, wer Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ist, und welche Rechte und Befugnisse die jeweilige Person hat. Für die Praxis bedeutet das: Ein in Deutschland ausgestelltes ENZ berechtigt den Erben, in Spanien direkt über Immobilien, Bankkonten und Wertpapiere zu verfügen, ohne den spanischen Nachlassabwicklungsprozess vollständig durchlaufen zu müssen. Das ENZ ersetzt den Erbschein und erleichtert die Eintragung im spanischen Grundbuch (Registro de la Propiedad) erheblich. Es wird von der ausstellenden Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt, dessen Recht auf die Erbschaft anwendbar ist.
Die wichtigsten Instrumente sind: (1) Schenkung zu Lebzeiten (donación): Übertragung spanischer Immobilien oder Gesellschaftsanteile auf die nächste Generation unter Anwendung der ISD-Schenkungsregelungen. Bei Familienunternehmen gelten unter den o.g. Voraussetzungen dieselben Reduktionen wie bei der Erbfolge. (2) Nießbrauch mit Eigentumsübertragung (usufructo con transmisión de nuda propiedad): Der Schenker überträgt die Nuda Propiedad (bloßes Eigentum) und behält den Nießbrauch lebenslang. Beim Tod des Nießbrauchers konsolidiert sich das Eigentum beim Erwerber, ohne weitere ISD-Belastung auf den dann bereits versteuerten Eigentumsanteil. (3) Familienholding (holding familiar): Bündelung spanischer Vermögenswerte in einer spanischen Holdinggesellschaft, deren Anteile dann nach ISD-Familienunternehmensgrundsätzen übertragen werden können. (4) Ehevertrag und Testament mit Rechtswahl: Koordinierte Gestaltung von Güterstand und Testament unter Einbeziehung der Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO, um Brüche zwischen deutschem und spanischem Recht zu vermeiden.
Ein deutsches Testament, das nach deutschem Recht formwirksam ist, wird in Spanien grundsätzlich anerkannt, wenn es die Formanforderungen des Haager Testamentsübereinkommens (dem sowohl Deutschland als auch Spanien beigetreten sind) erfüllt. In der Praxis empfiehlt sich für Personen mit wesentlichem Spanien-Vermögen dennoch ein gesondertes spanisches Testament (testamento abierto vor einem spanischen Notar), das ausdrücklich die Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO enthält und auf das spanische Vermögen abgestimmt ist. Ein doppeltes Testament, deutsches und spanisches, muss so koordiniert sein, dass beide Dokumente keine widersprüchlichen Anordnungen enthalten und dass das spätere Testament das frühere nicht versehentlich widerruft. BMC koordiniert diese Abstimmung systematisch mit deutschen Notaren.
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