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Beckham-Gesetz in Málaga: 24 % IRPF und Vermögensteuer 0 % in Andalusien

Málaga und die Costa del Sol ziehen immer mehr deutsche Fachkräfte an, die das Beckham-Gesetz nutzen möchten. Viele kennen den 24-%-Pauschalsteuersatz, wissen aber nicht, dass Andalusien — anders als Valencia oder die Kanarischen Inseln — eine 100-%-Befreiung auf die Vermögensteuer gewährt. Gleichzeitig übersehen viele den deutschen § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) bei wesentlichen Beteiligungen und den ITSGF (Solidaritätsvermögensteuer) ab 3 Mio. Euro Nettovermögen in Spanien. Ohne vollständige Analyse vor dem Umzug riskiert man unnötige Steuerbelastungen in Deutschland und Spanien.

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Warum BM Consulting

Spezialisierte Beratung und persönlicher Service

Bei BMC analysieren wir die steuerliche Gesamtsituation für Expatriates, die sich in Málaga und der Provinz Málaga (Costa del Sol, Marbella, Benalmádena, Estepona) niederlassen wollen — unter Berücksichtigung des Beckham-Gesetzes, der andalusischen Vermögensteuerbefreiung, der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG und des DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011.

  • Das Beckham-Gesetz gilt in Málaga mit 24 % IRPF-Pauschalsatz und Andalusien gewährt 100 % Vermögensteuerbefreiung.

  • Der ITSGF (nationale Solidaritätsvermögensteuer) gilt ab 3 Mio. Euro Nettovermögen in Spanien — unabhängig von der andalusischen Befreiung.

  • Das DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011 (Art. 15) regelt die Gehälterbesteuerung für deutsche Fernarbeiter in Málaga.

  • Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG muss bei wesentlichen Beteiligungen vor dem Umzug geprüft werden.

Wie wir arbeiten

Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

  1. Förderfähigkeitsprüfung und Steuergesamtanalyse Andalusien

    Wir analysieren, ob Sie die Voraussetzungen des Beckham-Gesetzes (Art. 93 Ley 35/2006, reformiert durch das Start-up-Gesetz 2022) erfüllen, und berechnen Ihre Gesamtsteuerbelastung in Málaga: IRPF Beckham 24 % + Vermögensteuer Andalusien (100 % befreit) + ITSGF wenn Nettovermögen in Spanien > 3 Mio. Euro. Wir vergleichen mit dem allgemeinen IRPF-Regime, um den Vorteil des Sonderregimes in Ihrem konkreten Fall zu bestätigen.

  2. Koordination der Wegzugsbesteuerung Deutschland (§ 6 AStG + DBA)

    Vor der formalen Umsiedlung nach Málaga koordinieren wir mit deutschen Steuerberatern: Prüfung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bei wesentlichen Beteiligungen (> 1 % in den letzten 5 Jahren), Antrag auf Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG n.F. (7 zinsfreie Jahresraten, seit ATADUmsG 2022), Anwendung des DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011 (Art. 4 Ansässigkeit, Art. 15 Löhne, Art. 22 Vermögensteuer), und Optimierung des Umzugszeitplans zur Minimierung der Steuerlast in beiden Staaten.

  3. Antragstellung bei der AEAT in Andalusien (Modell 149)

    Wir bereiten den Antrag auf das Sonderregime bei der Agencia Tributaria in Málaga vor und reichen ihn innerhalb von sechs Monaten nach der Sozialversicherungsanmeldung oder Registrierung bei der AEAT ein. Wir verwalten die gesamte Kommunikation mit der AEAT bis zum positiven Bescheid.

  4. Jährliche Verwaltung (Modell 151) und laufende Begleitung

    Während der bis zu fünf Gültigkeitsjahre des Regimes in Andalusien reichen wir Ihre Jahreserklärung Modell 151 ein, verwalten die Einbehalte Ihres Arbeitgebers oder Zahlers und beraten Sie zu jeder Situationsänderung — Erwerb von Immobilien in Spanien, Änderung der Beteiligungsstruktur — die die Gültigkeit oder Vorteilhaftigkeit des Regimes beeinflussen könnte.

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Das Problem

Málaga und die Costa del Sol ziehen immer mehr deutsche Fachkräfte an, die das Beckham-Gesetz nutzen möchten. Viele kennen den 24-%-Pauschalsteuersatz, wissen aber nicht, dass Andalusien — anders als Valencia oder die Kanarischen Inseln — eine 100-%-Befreiung auf die Vermögensteuer gewährt. Gleichzeitig übersehen viele den deutschen § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) bei wesentlichen Beteiligungen und den ITSGF (Solidaritätsvermögensteuer) ab 3 Mio. Euro Nettovermögen in Spanien. Ohne vollständige Analyse vor dem Umzug riskiert man unnötige Steuerbelastungen in Deutschland und Spanien.

Unsere Lösung

Bei BMC analysieren wir die steuerliche Gesamtsituation für Expatriates, die sich in Málaga und der Provinz Málaga (Costa del Sol, Marbella, Benalmádena, Estepona) niederlassen wollen — unter Berücksichtigung des Beckham-Gesetzes, der andalusischen Vermögensteuerbefreiung, der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG und des DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

1

Förderfähigkeitsprüfung und Steuergesamtanalyse Andalusien

Wir analysieren, ob Sie die Voraussetzungen des Beckham-Gesetzes (Art. 93 Ley 35/2006, reformiert durch das Start-up-Gesetz 2022) erfüllen, und berechnen Ihre Gesamtsteuerbelastung in Málaga: IRPF Beckham 24 % + Vermögensteuer Andalusien (100 % befreit) + ITSGF wenn Nettovermögen in Spanien > 3 Mio. Euro. Wir vergleichen mit dem allgemeinen IRPF-Regime, um den Vorteil des Sonderregimes in Ihrem konkreten Fall zu bestätigen.

2

Koordination der Wegzugsbesteuerung Deutschland (§ 6 AStG + DBA)

Vor der formalen Umsiedlung nach Málaga koordinieren wir mit deutschen Steuerberatern: Prüfung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bei wesentlichen Beteiligungen (> 1 % in den letzten 5 Jahren), Antrag auf Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG n.F. (7 zinsfreie Jahresraten, seit ATADUmsG 2022), Anwendung des DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011 (Art. 4 Ansässigkeit, Art. 15 Löhne, Art. 22 Vermögensteuer), und Optimierung des Umzugszeitplans zur Minimierung der Steuerlast in beiden Staaten.

3

Antragstellung bei der AEAT in Andalusien (Modell 149)

Wir bereiten den Antrag auf das Sonderregime bei der Agencia Tributaria in Málaga vor und reichen ihn innerhalb von sechs Monaten nach der Sozialversicherungsanmeldung oder Registrierung bei der AEAT ein. Wir verwalten die gesamte Kommunikation mit der AEAT bis zum positiven Bescheid.

4

Jährliche Verwaltung (Modell 151) und laufende Begleitung

Während der bis zu fünf Gültigkeitsjahre des Regimes in Andalusien reichen wir Ihre Jahreserklärung Modell 151 ein, verwalten die Einbehalte Ihres Arbeitgebers oder Zahlers und beraten Sie zu jeder Situationsänderung — Erwerb von Immobilien in Spanien, Änderung der Beteiligungsstruktur — die die Gültigkeit oder Vorteilhaftigkeit des Regimes beeinflussen könnte.

24%
Pauschalsatz Beckham-Gesetz bis 600.000 Euro
100%
Vermögensteuerbefreiung in Andalusien (Nettovermögen < 3 Mio. Euro)
6 Monate
Antragsfrist ab Sozialversicherungsanmeldung

Als ich meinen Wohnsitz von München nach Málaga verlegt habe, hatte ich eine wesentliche Beteiligung an einer deutschen GmbH. BMC hat sich mit meinem Münchner Steuerberater koordiniert, die Wegzugsbesteuerung analysiert und den optimalen Umzugszeitplan erarbeitet. Die Ersparnis durch das Beckham-Gesetz übersteigt deutlich die Kosten dieser Beratung.

Stefan Bauer Geschäftsführer, Technologieunternehmen München – Málaga

Beckham-Gesetz in Málaga: das wettbewerbsfähigste Steuerregime Spaniens für internationale Fachkräfte

Málaga ist heute eine der attraktivsten Städte Europas für Fachkräfte mit hohem Einkommen, die das Beckham-Gesetz nutzen möchten. Die Kombination aus dem Pauschalsteuersatz von 24 %, der 100-%-Befreiung auf die andalusische Vermögensteuer und einem herausragenden Lebensqualitätsangebot macht Málaga und die Costa del Sol zu einem bevorzugten Ziel für deutsche Expatriates, Fernarbeiter und Unternehmer.

BMC begleitet internationale Fachkräfte, die sich in Málaga und der Provinz Málaga (Costa del Sol, Marbella, Benalmádena, Estepona) niederlassen, durch den gesamten Beckham-Gesetz-Prozess — einschließlich der spezifischen Koordination mit deutschen Steuerplichten.

Der Pauschalsteuersatz von 24 % und das andalusische Vermögensteuer-Privileg

Unter Art. 93 der Ley 35/2006 (IRPF) ermöglicht das Sonderregime für Expatriates, in Málaga Einkünfte aus spanischen Quellen zu einem festen Satz von 24 % zu besteuern — statt des progressiven allgemeinen IRPF-Tarifs, der in Andalusien bis zu 47 % erreicht. Einkünfte aus ausländischen Quellen — Dividenden aus deutschen Gesellschaften, Mieterträge aus in Deutschland belegenen Immobilien — werden in Spanien nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen.

Das entscheidende Plus gegenüber Regionen wie Valencia oder den Kanarischen Inseln: Andalusien gewährt eine 100-%-Befreiung auf die Vermögensteuer (IP). Für Beckham-Gesetz-Begünstigte, die nur auf ihr in Spanien belegenes Vermögen der IP unterliegen (nicht auf das weltweite Vermögen), bedeutet das effektiv null Euro Vermögensteuer — solange das in Spanien belegene Nettovermögen unter 3 Mio. Euro bleibt.

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG beim Umzug nach Málaga

Für deutsche Staatsangehörige mit wesentlichen Beteiligungen ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG der kritischste Aspekt bei der Umzugsplanung nach Málaga. Das Gesetz erfasst wesentliche Beteiligungen (über 1 % in den letzten 5 Jahren) an Kapitalgesellschaften und besteuert die stillen Reserven beim Wegzug ins Ausland so, als ob die Anteile zum Marktpreis veräußert worden wären.

Ratenzahlungsmöglichkeit für EU-Umzüge: Seit der Reform durch das ATADUmsG (1. Januar 2022) ist eine zeitlich unbegrenzte zinslose Stundung nicht mehr möglich. Stattdessen besteht auf Antrag die Möglichkeit, die Steuer in sieben gleichen, zinsfreien Jahresraten zu zahlen (§ 6 Abs. 4 AStG n.F.), in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Jährliche Meldepflichten bestehen weiter (§ 6 Abs. 7 AStG n.F.).

BMC koordiniert sich mit deutschen Steuerberatern, um die Wegzugsplanung vor der Beckham-Antragstellung abzuschließen und den optimalen Umzugszeitplan festzulegen.

Das DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien (BGBl. II 2012 S. 18) ist das zentrale Instrument zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für deutsche Expatriates in Málaga:

  • Art. 15 (Löhne und Gehälter): Fernarbeiter, die von Málaga aus für ihren deutschen Arbeitgeber tätig sind, werden in Spanien besteuert (Besteuerungsrecht Spaniens). Unter dem Beckham-Gesetz zu 24 %.
  • Art. 22 (Vermögensteuer): Das DBA enthält Regelungen zur Vermögensteuer. In der Praxis ist dies dank der andalusischen Befreiung wenig relevant.
  • Art. 4 (Ansässigkeit): Bestimmt, wo jemand steuerlich ansässig ist, wenn beide Länder einen Anspruch erheben könnten (Tie-Breaker-Rules).

Málaga als Hub für das Beckham-Gesetz

Málaga hat sich in den letzten Jahren als führender Hub für internationale Fachkräfte unter dem Beckham-Gesetz in Andalusien etabliert. Das Málaga Tech Park (PTA), ein aktives Start-up-Ökosystem, internationale Schulen, ein moderner Flughafen mit Direktverbindungen nach Frankfurt, München, Düsseldorf und Berlin — und natürlich das außergewöhnliche Klima — machen die Stadt zur bevorzugten Wahl für deutsche Expats, die Spanien als dauerhaften oder langfristigen Wohnort wählen.

BMC unterhält ein Büro in Málaga. Besuchen Sie unsere Málaga-Niederlassung für lokale Betreuung.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Die Autonome Gemeinschaft Andalusien gewährt eine Befreiung von 100 % auf die Vermögensteuer (IP). Das bedeutet, dass in Andalusien ansässige Steuerpflichtige — einschließlich Beckham-Gesetz-Begünstigter — effektiv null Euro Vermögensteuer auf ihr in Spanien belegenes Vermögen zahlen. Für Expatriates unter dem Beckham-Gesetz ist wichtig: Nur das in Spanien belegene Vermögen unterliegt der IP — nicht das weltweite Vermögen. Ein Expatriate mit einer Villa in Málaga für 1 Mio. Euro und einem Wertpapierdepot von 2 Mio. Euro in Deutschland zahlt in Andalusien null Vermögensteuer. Ausnahme: Übersteigt das in Spanien belegene Nettovermögen 3 Mio. Euro, greift die nationale Solidaritätsvermögensteuer (ITSGF).
Das DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011 regelt in Art. 15, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, sofern die Tätigkeit dort ausgeübt wird. Wenn Sie in Málaga wohnen und Ihre Arbeit von dort aus verrichten, hat Spanien das vorrangige Besteuerungsrecht — Ihre Gehaltseinkünfte werden unter dem Beckham-Gesetz zu 24 % besteuert. Deutschland wendet in der Regel die Freistellungsmethode an (Art. 22 DBA), das heißt, das in Spanien versteuerte Einkommen wird in Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt, kann aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Ihr Arbeitgeber sollte die Lohnsteuerabzüge nach dem Wechsel des Steuersitzstaates anpassen.
§ 6 AStG erfasst natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten (mehr als 1 % in den letzten fünf Jahren). Beim Wegzug ins Ausland werden die stillen Reserven — die Differenz zwischen Verkehrswert und Anschaffungskosten der Beteiligung — so besteuert, als ob die Anteile zum Marktwert veräußert worden wären. Seit der Reform durch das ATADUmsG (1. Januar 2022) ist eine zeitlich unbegrenzte zinslose Stundung nicht mehr möglich; auf Antrag kann die Steuer in sieben gleichen, zinsfreien Jahresraten gezahlt werden (§ 6 Abs. 4 AStG n.F.), in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Jährliche Meldepflichten bestehen weiter (§ 6 Abs. 7 AStG n.F.). BMC koordiniert sich mit Ihrem deutschen Steuerberater, um die Wegzugsplanung optimal zu gestalten.
Die deutsche Vermögensteuer ist seit 1997 faktisch ausgesetzt — das Bundesverfassungsgericht hatte sie 1995 als verfassungswidrig eingestuft, sie wurde nie reformiert und wird aktuell nicht erhoben. Eine politische Wiedereinführung kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, liegt aber derzeit außerhalb des praktischen Planungshorizonts. Was tatsächlich relevant ist: die spanische Solidaritätsvermögensteuer (ITSGF), die ab 3 Mio. Euro Nettovermögen in Spanien greift, und die andalusische Vermögensteuer, die dank der 100-%-Befreiung keine Belastung darstellt.
Beide Regionen — Andalusien (Málaga, Marbella) und die Comunidad de Madrid — bieten eine 100-%-Befreiung auf die Vermögensteuer und sind damit steuerlich gleichwertig für das Beckham-Gesetz. Der IRPF-Pauschalsteuersatz von 24 % ist in beiden Regionen identisch. Die Wahl zwischen Málaga und Madrid hängt daher von beruflichen Faktoren (Madrid als Wirtschafts- und Finanzzentrum) und persönlichen Präferenzen (Klima, Lebensstil, Internationalität der Community) ab — nicht von steuerlichen Unterschieden. BMC berät unparteiisch auf der Grundlage Ihrer konkreten Situation.

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Häufige Fragen

Fragen zu Beckham-Gesetz in Málaga — Sondersteuerregime für Expatriates in Andalusien

Die Autonome Gemeinschaft Andalusien gewährt eine Befreiung von 100 % auf die Vermögensteuer (IP). Das bedeutet, dass in Andalusien ansässige Steuerpflichtige — einschließlich Beckham-Gesetz-Begünstigter — effektiv null Euro Vermögensteuer auf ihr in Spanien belegenes Vermögen zahlen. Für Expatriates unter dem Beckham-Gesetz ist wichtig: Nur das in Spanien belegene Vermögen unterliegt der IP — nicht das weltweite Vermögen. Ein Expatriate mit einer Villa in Málaga für 1 Mio. Euro und einem Wertpapierdepot von 2 Mio. Euro in Deutschland zahlt in Andalusien null Vermögensteuer. Ausnahme: Übersteigt das in Spanien belegene Nettovermögen 3 Mio. Euro, greift die nationale Solidaritätsvermögensteuer (ITSGF).
Das DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011 regelt in Art. 15, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, sofern die Tätigkeit dort ausgeübt wird. Wenn Sie in Málaga wohnen und Ihre Arbeit von dort aus verrichten, hat Spanien das vorrangige Besteuerungsrecht — Ihre Gehaltseinkünfte werden unter dem Beckham-Gesetz zu 24 % besteuert. Deutschland wendet in der Regel die Freistellungsmethode an (Art. 22 DBA), das heißt, das in Spanien versteuerte Einkommen wird in Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt, kann aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Ihr Arbeitgeber sollte die Lohnsteuerabzüge nach dem Wechsel des Steuersitzstaates anpassen.
§ 6 AStG erfasst natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten (mehr als 1 % in den letzten fünf Jahren). Beim Wegzug ins Ausland werden die stillen Reserven — die Differenz zwischen Verkehrswert und Anschaffungskosten der Beteiligung — so besteuert, als ob die Anteile zum Marktwert veräußert worden wären. Seit der Reform durch das ATADUmsG (1. Januar 2022) ist eine zeitlich unbegrenzte zinslose Stundung nicht mehr möglich; auf Antrag kann die Steuer in sieben gleichen, zinsfreien Jahresraten gezahlt werden (§ 6 Abs. 4 AStG n.F.), in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Jährliche Meldepflichten bestehen weiter (§ 6 Abs. 7 AStG n.F.). BMC koordiniert sich mit Ihrem deutschen Steuerberater, um die Wegzugsplanung optimal zu gestalten.
Die deutsche Vermögensteuer ist seit 1997 faktisch ausgesetzt — das Bundesverfassungsgericht hatte sie 1995 als verfassungswidrig eingestuft, sie wurde nie reformiert und wird aktuell nicht erhoben. Eine politische Wiedereinführung kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, liegt aber derzeit außerhalb des praktischen Planungshorizonts. Was tatsächlich relevant ist: die spanische Solidaritätsvermögensteuer (ITSGF), die ab 3 Mio. Euro Nettovermögen in Spanien greift, und die andalusische Vermögensteuer, die dank der 100-%-Befreiung keine Belastung darstellt.
Beide Regionen — Andalusien (Málaga, Marbella) und die Comunidad de Madrid — bieten eine 100-%-Befreiung auf die Vermögensteuer und sind damit steuerlich gleichwertig für das Beckham-Gesetz. Der IRPF-Pauschalsteuersatz von 24 % ist in beiden Regionen identisch. Die Wahl zwischen Málaga und Madrid hängt daher von beruflichen Faktoren (Madrid als Wirtschafts- und Finanzzentrum) und persönlichen Präferenzen (Klima, Lebensstil, Internationalität der Community) ab — nicht von steuerlichen Unterschieden. BMC berät unparteiisch auf der Grundlage Ihrer konkreten Situation.
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