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Kommunale Wertzuwachssteuer: So wird sie berechnet

Kommunale Wertzuwachssteuer (Plusvalía Municipal, IIVTNU): zwei Berechnungsmethoden seit der Reform 2021, Anfechtung bei Verlust und gesetzliche Einreichungsfristen.

3 Min. Lesezeit

Die kommunale Wertzuwachssteuer — technisch bekannt als Steuer auf den Wertzuwachs städtischen Grundvermögens (IIVTNU) — ist eine von Gemeinderäten bei der Übertragung städtischer Immobilien erhobene Steuer. Nach dem Urteil des Verfassungsgerichts vom Oktober 2021 und dem Königlichen Gesetzesdekret 26/2021, das die Berechnungsmethode reformierte, haben viele Immobilieneigentümer Fragen zur Berechnung dieser Steuer.

Die zwei Berechnungsmethoden

Das Königliche Gesetzesdekret 26/2021 führte zwei alternative Methoden ein; der Steuerpflichtige kann die günstigere wählen:

Objektive Methode: Multipliziert den Katasterwert des Grundstücks mit Koeffizienten, die je nach Haltedauer variieren. Die Koeffizienten werden jährlich vom Staat mit Höchstgrenzen genehmigt. Für 2023 lagen die Koeffizienten zwischen 0,14 (für Haltezeiten bis zu einem Jahr) und 0,45 (für Zeiträume über 20 Jahre). Die resultierende Basis wird dann mit dem kommunalen Steuersatz multipliziert, der 30 % nicht übersteigen darf.

Tatsächliche Methode: Ermöglicht die Besteuerung des tatsächlichen Wertzuwachses. Er wird als Differenz zwischen dem Übertragungswert und dem Anschaffungswert berechnet, angewendet auf den Anteil des Grundstücks am Gesamtimmobilienwert laut Kataster.

Praktisches Berechnungsbeispiel

Angenommen, Sie haben 2010 eine Wohnung für 200.000 € gekauft und verkaufen sie 2023 für 280.000 €. Der Gesamtkatasterwert beträgt 120.000 €, davon 60.000 € (50 %) auf das Grundstück.

  • Tatsächliche Methode: Gesamtwertzuwachs 80.000 €. Grundstücksanteil 50 %, ergibt 40.000 €. Bei einem kommunalen Satz von 28 %: Steuer = 11.200 €.
  • Objektive Methode: Koeffizient für 13 Jahre Haltedauer: 0,37. Steuerbemessungsgrundlage = 60.000 € × 0,37 = 22.200 €. Steuer = 22.200 € × 28 % = 6.216 €.

In diesem Szenario würde der Steuerpflichtige die objektive Methode als günstiger wählen. Der Unterschied kann erheblich sein, weshalb beide Optionen stets vor der Einreichung berechnet werden sollten.

Wann keine Steuer anfällt

Wenn die Immobilie mit Verlust übertragen wird — der Verkaufspreis liegt unter dem Kaufpreis —, liegt kein steuerpflichtiger Tatbestand vor und keine Steuerfestsetzung ist geschuldet. Seit der Reform 2021 ist die Übertragung auch nicht steuerpflichtig, wenn das Grundstück zwischen Erwerbs- und Übertragungsdatum keinen Wertzuwachs verzeichnet hat.

Einreichungsfristen

Bei entgeltlichen Übertragungen (Kauf und Verkauf) beträgt die Frist 30 Werktage ab dem Datum der Urkunde. Bei Übertragungen durch Erbschaft beträgt die Frist sechs Monate ab dem Todesdatum, verlängerbar um weitere sechs Monate auf ausdrücklichen Antrag beim Gemeinderat. Verspätete Einreichungen führen zu Aufschlägen von 5 %, 10 % oder 15 % je nach abgelaufener Zeit.

Besondere Überlegungen bei Unternehmenstransaktionen

Wenn ein Unternehmen eine städtische Immobilie überträgt, wird die kommunale Wertzuwachssteuer ebenfalls ausgelöst. Bei Unternehmensrestrukturierungen im Rahmen des Sonderregimes (Fusionen, Spaltungen, Anteilstausch) kann zwar Körperschaftsteuer-Neutralität gelten, aber es gibt kein gleichwertiges gesetzliches Befreiungsregime bei der IIVTNU.

Planungsmöglichkeiten und häufige Fehler

Einer der häufigsten Fehler ist die Nichtanfechtung der Gemeindeverwaltungsveranlagung. Viele Gemeinderäte stellen vorläufige Berechnungen mit der objektiven Methode aus, ohne zu prüfen, ob die tatsächliche Methode günstiger wäre. Steuerpflichtige haben das Recht, die tatsächliche Methode als Alternative auch nach Erhalt einer vorläufigen Festsetzung vorzustellen.

Für Erben, die eine Immobilie verwalten, die vor vielen Jahren erworben wurde, ist es besonders wichtig, die ursprüngliche Kaufurkunde zu erhalten, da der Anschaffungspreis die Ausgangsbasis für die tatsächliche Methode darstellt.

Bei BMC beraten wir zur Berechnung und Optimierung der kommunalen Wertzuwachssteuer. Sehen Sie unsere Steuerdienstleistungen.

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