Das Gesetz 36/2011 vom 10. Oktober, Arbeitsgerichtsordnung (LRJS), ist die Verfahrensnorm, die alle Verfahren vor den Arbeitsgerichten in Spanien regelt. Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung anficht, ein Unternehmen die Rechtmäßigkeit einer Massenentlassung verteidigt, eine Gewerkschaft einen kollektiven Konflikt einleitet oder eine Sozialversicherungsleistung streitig gestellt wird, ist die LRJS diejenige, die die Verfahrensregeln vorgibt. Ihre Kenntnis ist für jedes Unternehmen mit Mitarbeitern in Spanien unerlässlich, da die Fristen im Arbeitsgerichtsverfahren sehr kurz sind und ihre Nichteinhaltung häufig endgültige Konsequenzen hat.
Anwendungsbereich und Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit
Die LRJS erweiterte den Anwendungsbereich der Sozialgerichtsbarkeit gegenüber ihrem Vorgänger, dem Arbeitsgerichtsverfassungsgesetz von 1995, erheblich. Art. 1 LRJS erklärt, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über Streitigkeiten im sozialen Rechtsbereich entscheiden, sowohl bei Individual- als auch bei Kollektivkonflikten.
Zur Sozialgerichtsbarkeit gehörende Materien
Art. 2 LRJS zählt die Materien auf, für die die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist:
- Arbeitsvertrag: Entstehung, Änderung, Aussetzung und Beendigung.
- Sozialversicherung: Anerkennung und Ablehnung von Leistungen, Beiträge, Arbeitgeberverstöße.
- Arbeitsschutz: Leistungszuschläge, Arbeitgeberhaftung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
- Tarifverträge: Anfechtung und Auslegung.
- Kollektive Konflikte.
- Schutz von Grundrechten und öffentlichen Freiheiten im Arbeitsverhältnis.
- Forderungen gegen den Lohngarantiefonds (FOGASA).
- Anfechtung von Verwaltungssanktionen im Arbeitsrecht und Arbeitsschutzbereich.
Das ordentliche Arbeitsgerichtsverfahren: Art. 80 bis 101 LRJS
Das ordentliche Verfahren ist der allgemeine Weg zur Beilegung individueller Arbeitsstreitigkeiten ohne eigenes Sonderverfahren.
Klage
Die Arbeitsgerichtsklage (Art. 80 LRJS) ist schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen und muss enthalten:
- Bezeichnung des zuständigen Gerichts.
- Identifizierungsangaben des Klägers und des Beklagten.
- Darstellung der der Klage zugrundeliegenden Tatsachen.
- Aufzählung und Beschreibung der beantragten Beweismittel.
- Konkreter Klageantrag.
Es ist möglich, in einer Klage mehrere Ansprüche des Arbeitnehmers gegen denselben Arbeitgeber zu kumulieren, wenn sie aus derselben Tatsache oder demselben Verstoß stammen (Art. 26 LRJS).
Terminbestimmung und Ladung
Nach Klageeinreichung erlässt der Gerichtsschreiber einen Zulassungsbeschluss und setzt einen Termin für die mündliche Verhandlung fest. Die Terminierungsfristen variieren je nach Gerichtsbezirk, können aber in Großstädten im ordentlichen Verfahren drei bis vier Monate übersteigen.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung (Art. 82–97 LRJS) ist das Kernstück des Arbeitsgerichtsverfahrens. Sie findet in einer einzigen Sitzung statt, in der alle Verfahrenshandlungen konzentriert werden:
- Der Kläger bekräftigt oder erweitert die Klage.
- Der Beklagte erwidert mündlich ohne vorherigen Schriftsatz (außer bei bestimmten Sonderverfahren).
- Beweise werden erhoben: urkundliche, Zeugen-, Parteivernehmungs-, ggf. Sachverständigenbeweise.
- Die Parteien tragen mündliche Schlussfolgerungen vor.
- Der Richter kann im selben Akt oder innerhalb von fünf Arbeitstagen urteilen.
Urteil
Das Urteil des Arbeitsgerichts (Art. 97 LRJS) muss begründet sein und die festgestellten Tatsachen sowie den Urteilstenor enthalten. Das Urteil ist ab seiner Verkündung in erster Instanz vorläufig vollstreckbar, was einen grundlegenden Unterschied zum Zivilverfahren darstellt.
Das Kündigungsverfahren: Art. 103 bis 113 LRJS
Das Kündigungsverfahren ist das häufigste Sonderverfahren in der arbeitsrechtlichen Praxis.
Ausschlussfrist
Art. 103 LRJS legt fest, dass die Klage auf Anfechtung der Kündigung innerhalb der Ausschlussfrist von zwanzig Arbeitstagen ab dem Tag nach dem Kündigungsdatum zu erheben ist. Das Güteformular beim SMAC hemmt die Ausschlussfrist ab seiner Einreichung bis zur Güteverhandlung oder bis zum Ablauf von fünfzehn Arbeitstagen ohne ihre Durchführung.
Kumulierung von Klagen
Art. 26 LRJS erlaubt die Kumulierung weiterer Ansprüche des Arbeitnehmers gegen denselben Arbeitgeber in der Kündigungsklage, wenn sie aus der Kündigung selbst herrühren: Lohnnachzahlungen, Überstunden, Gehaltsdifferenzen. Eine Kumulierung der Kündigungsklage mit Forderungen aus früheren Zeiträumen, die nicht direkt mit der Beendigung zusammenhängen, ist jedoch nicht möglich.
Folgen des Kündigungsurteils (Art. 108–110 LRJS)
Das Urteil kann die Kündigung qualifizieren als:
- Rechtmäßig: Die Kündigung ist wirksam, keine zusätzliche Abfindung.
- Ungerechtfertigt: Die Kündigung entbehrt eines Grundes oder dieser wurde nicht hinreichend nachgewiesen. Der Arbeitgeber muss zwischen Wiedereinstellung mit Nachzahlung der Gehälter oder Zahlung der gesetzlichen Abfindung wählen (33 Tage pro Jahr, maximal 24 Monatslöhne). Wenn der Arbeitnehmer Betriebsratsmitglied ist, liegt die Wahl beim Arbeitnehmer.
- Nichtig: Wenn Grundrechte verletzt werden oder die Kündigung unter bestimmten besonderen Schutzumständen erfolgt (Schwangerschaft, Stillzeit, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit). Die Folge ist die zwingende Wiedereinstellung mit Nachzahlung der Gehälter.
Kollektive Konflikte: Art. 153–162 LRJS
Das kollektive Konfliktverfahren ermöglicht die einheitliche Beilegung mit allgemeiner Wirkung von Streitigkeiten, die eine unbestimmte Arbeitnehmergruppe oder die gesamte Belegschaft betreffen.
Klageberechtigte Parteien
Zur Einleitung des kollektiven Konflikts berechtigt sind (Art. 155 LRJS): Gewerkschaften mit Vertretung im Konfliktbereich, Arbeitgeberverbände bei der Auslegung eines überbetrieblichen Tarifvertrags, Betriebsräte und Personalräte auf Unternehmens- oder Betriebsebene sowie die Unternehmensvertretung bei der Auslegung eines Tarifvertrags.
Bevorzugte Behandlung
Das kollektive Konfliktverfahren wird von Art. 157 LRJS als dringend und bevorzugt erklärt: Es hat Priorität bei der Terminierung vor jedem anderen Verfahren, was bedeutet, dass die Verhandlung innerhalb von Tagen oder Wochen nach der Klage stattfinden kann.
Urteilswirkungen
Das im kollektiven Konfliktverfahren ergehende Urteil hat Rechtskraftwirkung für anhängige und künftige Individualverfahren über denselben Streitgegenstand.
Das Berufungsverfahren: Art. 191 LRJS
Das Berufungsverfahren ist das ordentliche devolutive Rechtsmittel in der Sozialgerichtsbarkeit.
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Art. 191 LRJS legt fest, dass das Berufungsverfahren gegen erstinstanzliche Urteile zulässig ist, wenn:
- Der Streitwert 3.000 EUR übersteigt.
- Das Urteil über Kündigung oder Vertragsbeendigung entschieden hat.
- Das Urteil über Berufsklassifizierung, wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen oder geografische Versetzung entschieden hat.
- Das Urteil in einem Sozialversicherungsverfahren ergangen ist, dessen Streitwert den festgelegten Schwellenwert übersteigt.
Berufungsgründe
Art. 193 LRJS legt fest, dass das Berufungsverfahren nur auf drei Gründe gestützt werden kann:
- Verletzung wesentlicher Verfahrensformen durch Verstoß gegen die das Urteil regelnden Normen.
- Überprüfung der als bewiesen erachteten Tatsachen anhand urkundlicher und gutachterlicher Beweise der Instanz.
- Verletzung von Normen der Rechtsordnung oder der anwendbaren Rechtsprechung.
Die Tatsachenüberprüfung in der Berufung ist sehr eingeschränkt: Sie kann nur beantragt werden, wenn es Dokumenten- oder Sachverständigenbeweise in den Akten gibt, die bei korrekter Würdigung zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung geführt hätten.
Hinterlegung und Sicherheitsleistung für die Berufung
Ein Unternehmen, das Berufung einlegen will, muss vor ihrer Einreichung (Art. 229 LRJS): 300 EUR beim Gerichtskonto hinterlegen und, wenn das Urteil es zur Zahlung eines Betrags verurteilt, diesen vollständig hinterlegen. Ohne Hinterlegung kann die Berufung für unzulässig erklärt werden.
Wie wir Ihnen helfen können
Das Arbeitsgerichtsverfahren erfordert eine Reaktion innerhalb sehr kurzer Fristen. Eine Kündigung, die nicht innerhalb von zwanzig Arbeitstagen angefochten wird, ist bestandskräftig. Bei BMC verwaltet unser Arbeitsrechtsteam die Unternehmensverteidigung in allen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit.
Unsere Dienstleistungen im Arbeitsrecht, bei ungerechtfertigten Kündigungen und Massenentlassungen umfassen alles von der Abfassung des Kündigungsschreibens und der Prozessstrategie bis zur Einlegung des Berufungsverfahrens beim TSJ und gegebenenfalls dem Kassationsverfahren zur Rechtseinheit vor dem Obersten Gerichtshof.
Die LRJS bestimmt die Verfahrensregeln für alle Streitigkeiten rund um die Entlassung und andere arbeitsrechtliche Konflikte. BMC vertritt Unternehmen in allen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit — mehr zu unseren Leistungen im Arbeitsrecht.