Die Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit — Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD — im Amtsblatt der EU vom 5. Juli 2024 veröffentlicht, führt erstmals in Europa eine Rechtspflicht zur Sorgfalt entlang der gesamten Aktivitätskette großer Unternehmen ein, um tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt zu identifizieren, zu verhindern, zu mindern und zu beheben.
Anwendungsbereich und Umsetzungszeitplan
Die CSDDD legt einen stufenweisen Zeitplan für Compliance-Pflichten nach Unternehmensgröße fest:
Erste Phase (26. Juli 2027): Europäische Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und weltweitem Nettoumsatz über 1,5 Milliarden Euro sowie Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Nettoumsatz über 1,5 Milliarden Euro.
Zweite Phase (26. Juli 2028): Europäische Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und weltweitem Nettoumsatz über 900 Millionen Euro sowie Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Nettoumsatz über 900 Millionen Euro.
Dritte Phase (26. Juli 2029): Europäische Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und weltweitem Nettoumsatz über 450 Millionen Euro sowie Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Nettoumsatz über 450 Millionen Euro.
Obwohl KMU durch die CSDDD nicht direkt verpflichtet sind, sind sie indirekt betroffen: Große, in den Anwendungsbereich fallende Unternehmen werden Sorgfaltspflichtanforderungen durch Lieferverträge, Prüfungsfragebögen und Compliance-Klauseln an ihre Lieferanten weitergeben.
Materielle Pflichten: Das Sorgfaltspflichtsystem
Artikel 5 der CSDDD verpflichtet in den Anwendungsbereich fallende Unternehmen, die Sorgfaltspflicht in ihre Richtlinien und Risikomanagementsysteme zu integrieren. Das Sorgfaltspflichtsystem umfasst sechs Hauptelemente:
1. Sorgfaltspflichtrichtlinien. Das Unternehmen muss eine Sorgfaltspflichtrichtlinie verabschieden, die einen allgemeinen Ansatz, einen Verhaltenskodex für Beschäftigte und Tochtergesellschaften sowie Maßnahmen zur Anwendung des Kodex in der gesamten Aktivitätskette enthält.
2. Identifizierung tatsächlicher oder potenzieller nachteiliger Auswirkungen. Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um nachteilige Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihren eigenen Tätigkeiten und denen ihrer Tochtergesellschaften sowie ihrer Geschäftspartner in der Aktivitätskette zu identifizieren.
3. Verhinderung und Minderung potenzieller nachteiliger Auswirkungen. Unternehmen müssen geeignete Präventivmaßnahmen ergreifen, die Präventionsaktionspläne mit Geschäftspartnern, Investitionen zur Verbesserung der Lieferantenfähigkeiten oder letztendlich die Aussetzung der Geschäftsbeziehung umfassen können.
4. Beendigung tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen. Wenn das Unternehmen eine tatsächliche nachteilige Auswirkung verursacht oder dazu beigetragen hat, muss es Korrekturmaßnahmen ergreifen und wirksame Wiedergutmachung leisten.
5. Beschwerdemechanismus. Unternehmen müssen ein Meldeverfahren und einen Beschwerdemechanismus einrichten, der betroffenen Personen, Arbeitnehmern und ihren Vertretern sowie anderen interessierten Parteien ermöglicht, Bedenken zu melden.
6. Überwachung. Unternehmen müssen die Wirksamkeit ihres Sorgfaltspflichtsystems regelmäßig mit qualitativen und quantitativen Indikatoren bewerten.
Zivilrechtliche Haftung und Verwaltungsstrafen
Die CSDDD führt erstmals im EU-Recht ein Regime der zivilrechtlichen Haftung für Unternehmen bei Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten ein (Artikel 29). Betroffene Personen können Klagen vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat.
Verwaltungsstrafen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Richtlinie legt ein Mindestmaximum von 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens fest. In Spanien wird das Sanktionsregime durch die Umsetzungsgesetzgebung etabliert, die vor dem 26. Juli 2026 verabschiedet werden muss.
Beziehung zur CSRD und dem ESG-Paket
Die CSDDD und die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) sind Teil desselben europäischen ESG-Regulierungsökosystems: Die CSRD verlangt die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen (einschließlich Sorgfaltspflichtinformationen), während die CSDDD die materiellen Unternehmensverhaltensanforderungen festlegt, über die die CSRD berichtet werden muss.
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