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Unternehmensführung: Compliance-Pflichten ab 50 Mitarbeitern

Ab 50 Beschäftigten in Spanien greifen gleichzeitig die Pflicht zum Gleichstellungsplan (Organgesetz 3/2007), zum internen Meldekanal (Gesetz 2/2023), zur Bildung eines Betriebsrats und eines paritätischen Arbeitsschutzausschusses.

6 Min. Lesezeit

Die Schwelle von 50 Beschäftigten ist einer der folgenreichsten Meilensteine im spanischen Wirtschaftsrecht. Ihre Überschreitung bedeutet nicht lediglich eine größere Lohnabrechnung — sie aktiviert ein koordiniertes Bündel gesetzlicher Pflichten aus den Bereichen Arbeitsrecht, Geschlechtergleichstellung, Unternehmensführung und Hinweisgeberschutz. Unternehmen, die diesen Übergang nicht systematisch bewältigen, setzen sich erheblichen Verwaltungsstrafen, Reputationsrisiken und einer potenziellen Haftung aus, die nicht nur das Unternehmen selbst, sondern auch einzelne Geschäftsführer treffen kann.

Der Gleichstellungsplan: Die wirkungsstärkste Verpflichtung

Das Organgesetz 3/2007 vom 22. März über die wirksame Gleichstellung von Frauen und Männern, konkretisiert durch das Königliche Dekret 901/2020, verpflichtet Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten, einen Gleichstellungsplan zu verhandeln, zu verabschieden und umzusetzen. Es handelt sich dabei nicht um ein Grundsatzdokument — es ist ein formelles Instrument, das mit den gesetzlichen Arbeitnehmervertretern verhandelt wird und auf einer obligatorischen Vorabdiagnose basiert, die ein Gehaltsregister, ein Gehaltsaudit und eine geschlechtsspezifische Lückenanalyse über die gesamte Organisation umfasst.

Der Plan muss Maßnahmen in den Bereichen Einstellung, Weiterbildung, Beförderung, Arbeitsbedingungen sowie Prävention von sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischer Belästigung enthalten. Nach der Vereinbarung muss er im offiziellen Register für Tarifverträge (REGCON) eingetragen werden, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, und in vereinbarten Intervallen oder mindestens alle vier Jahre überprüft werden.

Die Nichteinhaltung wird nach Artikel 40.1.c des TRLISOS als sehr schwerwiegender arbeitsrechtlicher Verstoß eingestuft, der mit Bußgeldern von 7.501 € bis 225.018 € geahndet wird. Das Fehlen eines Gleichstellungsplans kann ein Unternehmen zudem von der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren nach dem Vergabegesetz (LCSP) ausschließen — eine besonders schwerwiegende Konsequenz für Unternehmen mit Auftraggebern aus dem öffentlichen Sektor.

Das Königliche Dekret 902/2020 über Entgeltgleichheit fügt eine parallele Verpflichtung hinzu: ein Gehaltsregister, das die gesamte Belegschaft einschließlich Geschäftsführer und leitende Angestellte erfasst, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Berufsgruppe und Stellenkategorie, kombiniert mit einem Gehaltsaudit als Teil des diagnostischen Prozesses des Gleichstellungsplans.

Der Hinweisgeberkanal: Verpflichtend nach Gesetz 2/2023

Das Gesetz 2/2023 vom 20. Februar — Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Hinweisgebern — verpflichtet alle privatwirtschaftlichen Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten zur Einrichtung eines internen Meldekanals. Die gesetzlichen Anforderungen an diesen Kanal sind konkret:

  • Gewährleistung der Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person und der im Bericht genannten Dritten.
  • Möglichkeit der anonymen Meldung.
  • Verwaltung durch eine Person oder Stelle, die von der Unternehmensleitung unabhängig ist und über die erforderlichen Kompetenzen zur Untersuchung verfügt.
  • Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Arbeitstagen und eine inhaltliche Antwort an die meldende Person innerhalb von drei Monaten.
  • Ein ausdrückliches Verbot jeglicher Form von Vergeltungsmaßnahmen gegen meldende Personen.

Die Nichteinrichtung eines konformen Kanals setzt Unternehmen Bußgeldern von bis zu 1 Million Euro aus. Die unabhängige Aufsichtsbehörde, die Autoridad Independiente de Protección del Informante (A-IPI), ist für die Durchsetzung zuständig und hat Leitlinien dazu veröffentlicht, was ein konformes Kanaldesign ausmacht.

Der Betriebsrat: Erweiterte Anhörungsrechte

Nach Artikel 63 des Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de los Trabajadores) sind Unternehmen, die an einem einzelnen Arbeitsplatz 50 Beschäftigte erreichen, zur Bildung eines Betriebsrats (comité de empresa) verpflichtet. Anders als Arbeitnehmerdelegierte (delegados de personal), die bereits ab zehn Beschäftigten gewählt werden können, ist der Betriebsrat ein Kollegialorgan mit wesentlich umfassenderen Informations-, Anhörungs- und Verhandlungsrechten.

Aus Sicht der Unternehmensführung begründet die Existenz des Betriebsrats Anhörungspflichten, die weit über routinemäßige Arbeitsangelegenheiten hinausgehen. Artikel 64 ET verpflichtet das Unternehmen, den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die Beschäftigungsentwicklung, Unterauftragsverhältnisse und — besonders wichtig — über etwaige Umstrukturierungspläne mit Auswirkungen auf die Beschäftigung zu informieren. Die Nichtbeachtung dieser Informationsrechte kann nachfolgende Verfahren zur Massenentlassung oder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen nichtig machen und das Unternehmen Wiedereinstellungsanordnungen und fortlaufenden Gehaltsansprüchen aussetzen.

Der Paritätische Arbeitsschutzausschuss

Artikel 38 des Gesetzes zur Verhütung von Arbeitsrisiken (Gesetz 31/1995) verpflichtet Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten zur Bildung eines Paritätischen Arbeitsschutzausschusses (Comité de Seguridad y Salud), der paritätisch aus Präventionsdelegierten der Belegschaft und Vertretern der Unternehmensleitung besteht. Der Ausschuss muss mindestens vierteljährlich tagen und hat beratende, informierende und mitwirkende Funktionen im Arbeitsschutzmanagement des Unternehmens.

Neben dem Ausschuss werden die Verpflichtungen des Unternehmens in den Bereichen Gefährdungsbeurteilung, Präventionsplanung, arbeitsmedizinische Vorsorge und Präventionsschulung mit zunehmender Belegschaftsgröße komplexer. Diese werden in der Regel über einen zugelassenen externen Präventionsdienst (servicio de prevención ajeno) oder ein betriebsinternes Äquivalent verwaltet.

Unternehmensführung und gesellschaftsrechtliche Pflichten

Über das Arbeitsrecht hinaus fällt das Erreichen von 50 Beschäftigten typischerweise mit einem Moment größerer gesellschaftsrechtlicher Komplexität zusammen. Wesentliche Pflichten und bewährte Praktiken an dieser Schwelle umfassen:

Protokollbücher und Register: Das spanische Gesellschaftsgesetz (Ley de Sociedades de Capital, LSC) verlangt aktuelle Protokollbücher für Vorstands- und Gesellschafterversammlungen, ein Gesellschafterregister und — bei Einpersonengesellschaften — ein Register der Verträge mit dem Alleingesellschafter. Die jährliche Legalisierung dieser Bücher beim Handelsregister ist für alle Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer Größe obligatorisch.

Interne Kontrolle und Risikomanagement: Obwohl nur für börsennotierte Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse verpflichtend, empfehlen der CNMV-Kodex für gute Unternehmensführung und internationale Best Practices, dass Unternehmen dieser Größenordnung dokumentierte interne Kontrollfunktionen, eine Unternehmensrisikokarte und eine Interessenkonfliktrichtlinie für ihre Geschäftsführer vorhalten.

Datenschutz und der DSB: Die DSGVO (EU-Verordnung 2016/679) und das spanische LOPDGDD verlangen die Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) unter bestimmten Umständen, die sich nach der Art der Verarbeitungstätigkeiten und nicht nach der Beschäftigtenzahl richten. Allerdings haben Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten in der Regel ein Volumen und eine Vielfalt an personenbezogener Datenverarbeitung erreicht, die einen DSB — oder eine vertragliche Vereinbarung mit einem externen DSB — sowohl ratsam als auch in vielen Branchen rechtlich erforderlich macht.

Compliance-Checkliste für Unternehmen an der Schwelle

Wenn Ihr Unternehmen sich der Schwelle von 50 Beschäftigten nähert oder diese kürzlich überschritten hat, empfehlen wir eine unverzügliche Überprüfung des Compliance-Status in folgenden Bereichen:

  • Gleichstellungsplan verhandelt, bei REGCON registriert und in Kraft
  • Gehaltsregister und Gehaltsaudit abgeschlossen (RD 902/2020)
  • Hinweisgeberkanal eingerichtet und allen Mitarbeitern mitgeteilt (Gesetz 2/2023)
  • Betriebsratswahl eingeleitet oder Betriebsrat bereits konstituiert
  • Paritätischer Arbeitsschutzausschuss gebildet und Sitzungsprotokolle geführt
  • Gefährdungsbeurteilung und Präventionsplan aktualisiert
  • Unternehmensbücher legalisiert und beim Handelsregister auf aktuellem Stand
  • DSB benannt und Verarbeitungsverzeichnis überprüft

Die proaktive Verwaltung dieser Pflichten ist nicht lediglich Risikovermeidung — sie bildet das organisatorische Fundament, das für ein rechtlich und operativ sicheres Wachstum erforderlich ist.

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