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Wirtschaftsglossar

Gesetzliche Abschlussprüfung (Auditoría de Cuentas)

Die gesetzliche Abschlussprüfung (auditoría de cuentas) in Spanien ist die obligatorische unabhängige Prüfung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft durch einen eingetragenen Wirtschaftsprüfer (ROAC). Sie ist erforderlich, wenn eine Gesellschaft zwei von drei Größenkriterien überschreitet oder wenn Gesellschafter oder Gerichte sie anordnen. Das Bestätigungsvermerk gibt Dritten Sicherheit über die Verlässlichkeit des Abschlusses.

Gesellschaftsrecht

Was ist eine gesetzliche Abschlussprüfung?

Eine gesetzliche Abschlussprüfung (auditoría de cuentas) ist die unabhängige Prüfung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft durch einen eingetragenen Wirtschaftsprüfer (auditor inscrito en el ROAC — Registro Oficial de Auditores de Cuentas). Der Wirtschaftsprüfer erteilt einen Bestätigungsvermerk (informe de auditoría), in dem er beurteilt, ob der Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild (imagen fiel) der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft nach spanischem GAAP (PGC) vermittelt.

Die gesetzliche Prüfung wird durch das Prüfungsgesetz (Ley de Auditoría de Cuentas, LAC — Ley 22/2015) und seine Durchführungsverordnungen geregelt und vom ICAC (Instituto de Contabilidad y Auditoría de Cuentas), dem spanischen Prüfungsaufsichtsorgan, beaufsichtigt.

Wann ist eine gesetzliche Prüfung Pflicht?

Eine Gesellschaft muss ihren Jahresabschluss prüfen lassen, wenn sie zwei der folgenden drei Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreitet:

SchwellenwertBetrag
Bilanzsumme2,85 Mio. EUR
Jahresnettoumsatz5,7 Mio. EUR
Durchschnittliche Mitarbeiterzahl50

Diese Schwellenwerte gelten für Einzelabschlüsse. Konsolidierte Konzernabschlüsse haben andere (höhere) Schwellenwerte.

Weitere Umstände, die eine Pflichtprüfung auslösen

Auch wenn die Größenschwellenwerte nicht erreicht sind, ist eine Prüfung in folgenden Fällen Pflicht:

  • Die Gesellschaft erhält staatliche Subventionen oder Fördermittel über 600.000 EUR im Jahr.
  • Die Gesellschaft übt bestimmte regulierte Tätigkeiten aus (Finanzintermediäre, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungen).
  • Gesellschafter mit mindestens 5 % des Kapitals beantragen eine Prüfung — das Handelsgericht kann einen Wirtschaftsprüfer bestellen, wenn die Gesellschaft nicht einverstanden ist.
  • Die Gesellschaft ist an einem geregelten Markt notiert.
  • Gerichte ordnen eine Prüfung im Rahmen bestimmter Verfahren an (Insolvenz, Gesellschafterstreitigkeiten).

Das Prüfungsverfahren in Spanien

  1. Bestellung: Der Wirtschaftsprüfer wird von der Gesellschafterversammlung für eine Erstmandatsdauer von 3 bis 9 Jahren bestellt, mit möglichen Verlängerungen für Höchstzeiträume danach. Der Vorstand kann ohne Gesellschafterzustimmung keinen Wirtschaftsprüfer bestellen — diese Unabhängigkeitssicherung wird vom ICAC durchgesetzt.
  2. Planung und Risikobeurteilung: Der Prüfer identifiziert wesentliche Prüfungsrisiken und entwirft Prüfungshandlungen zu deren Behandlung.
  3. Prüfungsdurchführung: Der Prüfer testet Transaktionen, Kontosalden und Angaben auf Basis von Prüfungsnachweisen.
  4. Berichterstattung: Der Prüfer erteilt den informe de auditoría vor der Genehmigung des Abschlusses durch die Gesellschafterversammlung.
  5. Einreichung: Der Bestätigungsvermerk wird zusammen mit dem Jahresabschluss beim Registro Mercantil eingereicht.

Arten des Bestätigungsvermerks

VermerkBedeutung
Uneingeschränkt (favorable)Der Abschluss vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild — das sogenannte Testat.
Eingeschränkt (con salvedades)Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild bis auf bestimmte festgestellte Sachverhalte.
Ablehnend (desfavorable)Der Abschluss vermittelt kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild.
Versagungsvermerk (denegación de opinión)Der Prüfer konnte keine ausreichenden Prüfungsnachweise zur Urteilsbildung erlangen.

Ein eingeschränkter oder ablehnender Vermerk ist ein erhebliches Warnsignal für Banken, Investoren und die AEAT.

Anforderungen an die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers

Das spanische Prüfungsrecht enthält strenge Unabhängigkeitsanforderungen, die die Anforderungen der EU-Abschlussprüferrichtlinie widerspiegeln:

  • Pflichtrotation für Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs): maximal 10 Jahre für dieselbe Prüfungsgesellschaft.
  • Abkühlungsphase: Ein ehemaliger Prüfungspartner darf innerhalb von zwei Jahren keine leitende Position bei einem Prüfungsmandanten übernehmen.
  • Verbotene Nichtprüfungsleistungen: Prüfer börsennotierter Unternehmen (PIEs) dürfen demselben Prüfungsmandanten bestimmte Beratungsleistungen nicht erbringen (z. B. Buchführung, Lohnabrechnung, Steuerberatung mit Managementverantwortung).

Folgen unterlassener Pflichtprüfung

Eine Gesellschaft, die einer Prüfungspflicht unterliegt, diese aber nicht erfüllt, kann ihren Jahresabschluss nicht beim Registro Mercantil einreichen — das Register weist Abschlüsse zurück, denen ein erforderlicher Bestätigungsvermerk fehlt. Dies löst den cierre registral (Registersperre) mit allen damit verbundenen Folgen aus.

Wie BMC helfen kann

Wir begleiten das gesamte Pflichtprüfungsmandat: Planung und Koordination mit dem bestellten Wirtschaftsprüfer, Bereitstellung von Unterlagen und Erläuterungen, effiziente Bearbeitung von Prüferanfragen sowie Sicherstellung der fristgerechten Genehmigung und Einreichung des Abschlusses. Wir beraten auch darüber, ob eine freiwillige Prüfung für Gesellschaften unterhalb der Pflichtgrenzen einen Mehrwert bietet.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist eine gesetzliche Abschlussprüfung für eine spanische Gesellschaft Pflicht?
Eine gesetzliche Prüfung ist Pflicht, wenn eine Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei von drei Schwellenwerten überschreitet: Bilanzsumme über 2,85 Mio. EUR, Jahresnettoumsatz über 5,7 Mio. EUR oder durchschnittliche Mitarbeiterzahl über 50. Darüber hinaus ist eine Prüfung für Gesellschaften Pflicht, die staatliche Subventionen über 600.000 EUR erhalten, für regulierte Finanzinstitute sowie für Gesellschaften, wenn Gesellschafter mit mindestens 5 % des Kapitals dies beantragen.
Welche Folgen hat das Unterlassen einer Pflichtprüfung in Spanien?
Eine prüfungspflichtige Gesellschaft kann ihren Jahresabschluss ohne den beigefügten Bestätigungsvermerk nicht beim Registro Mercantil einreichen. Das Register weist die Einreichung zurück, was den cierre registral (Registersperre) auslöst — alle neuen Registereintragungen einschließlich Geschäftsführerwechsel, Kapitalmaßnahmen und Sitzverlegungen werden gesperrt, bis der Mangel behoben ist, zuzüglich möglicher Bußgelder.
Welche Arten von Bestätigungsvermerken kann ein spanischer Wirtschaftsprüfer erteilen?
Spanische Wirtschaftsprüfer können vier Arten von Bestätigungsvermerken erteilen: uneingeschränkt (favorable — der Abschluss vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild), eingeschränkt (con salvedades — entsprechendes Bild bis auf bestimmte Sachverhalte), ablehnend (desfavorable — der Abschluss vermittelt kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild) oder Versagungsvermerk (denegación — unzureichende Prüfungsnachweise für die Urteilsbildung). Ein eingeschränkter oder ablehnender Vermerk ist ein erhebliches Warnsignal für Kreditgeber, Investoren und die AEAT.
Wer darf eine gesetzliche Abschlussprüfung in Spanien durchführen?
Nur beim ROAC (Registro Oficial de Auditores de Cuentas) eingetragene Wirtschaftsprüfer sind zur Durchführung gesetzlicher Prüfungen in Spanien befugt. Der ROAC steht unter der Aufsicht des ICAC (Instituto de Contabilidad y Auditoría de Cuentas). Der Wirtschaftsprüfer wird von der Gesellschafterversammlung bestellt, nicht vom Vorstand — als Unabhängigkeitssicherung. Für börsennotierte Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) gilt eine Pflichtrotation nach maximal 10 Jahren bei derselben Prüfungsgesellschaft.
Können Minderheitsgesellschafter einer spanischen Gesellschaft eine Pflichtprüfung verlangen?
Ja. Gesellschafter mit mindestens 5 % des Stammkapitals können eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses verlangen. Stimmt die Gesellschaft der Bestellung eines Wirtschaftsprüfers nicht zu, können die antragstellenden Gesellschafter beim Handelsgericht die Bestellung beantragen. Dieses Recht kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden und ist ein wichtiger Minderheitsgesellschafterschutz, insbesondere in Streitigkeiten.
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