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V2465-24 ·5. Dezember 2024 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Australische Universitätsrente für in Spanien ansässige Person nur in Spanien steuerpflichtig gemäß Art. 18 des DBA Spanien-Australien

Eine in Spanien steueransässige Person mit doppelter spanischer und australischer Staatsangehörigkeit bezieht eine aus Australien stammende Rente aus ihrer Tätigkeit als Beamtin an einer australischen Universität. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass die Universität kein Zahler im Sinne des Artikels 19 des DBA ist (australischer Staat, politische Untergliederung oder lokale Gebietskörperschaft). Daher findet Artikel 18 des Doppelbesteuerungsabkommens Anwendung, der das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers, in diesem Fall Spanien, zuweist.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung stellt klar, dass Renten aus Tätigkeiten an Universitäten nicht automatisch unter die Sonderregeln für Beamtenbezüge fallen, sofern die Institution nicht als staatliche Stelle im Sinne des DBA qualifiziert wird. Dies sichert das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2024-12-05pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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