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V1754-24 ·16. Juli 2024 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Eigentümergemeinschaften sind zur Abführung der Einkommensteuer-Vorauszahlung (IRPF) auf Honorare natürlicher Personen als Hausverwalter verpflichtet

Eine Eigentümergemeinschaft, die einen neuen Hausverwalter als natürliche Person beauftragt hat, erkundigte sich nach der Pflicht zur Einbehaltung der Einkommensteuer-Vorauszahlung (IRPF). Die DGT bestätigt, dass Eigentümergemeinschaften zur Quellensteuer verpflichtet sind (Art. 76.1.a RIRPF) und dass Honorare für die Hausverwaltung Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit darstellen, die der Quellensteuer unterliegen (Art. 75.1.c RIRPF), unabhängig davon, ob der vorherige Verwalter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SL) war.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung stellt klar, dass der Wechsel von einem juristischen Verwalter zu einer natürlichen Person die steuerlichen Pflichten der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Quellensteuerpflicht verändert.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2024-07-16pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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