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V0337-20 ·12. Februar 2020 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
FISCAL

Keine Quellensteuer für uruguayisches Unternehmen gemäß Doppelbesteuerungsabkommen, aber Meldepflichten bestehen fort

Ein spanisches Unternehmen erkundigt sich, ob bei der Zahlung von Vermittlungsleistungen an ein Unternehmen in Uruguay ohne Betriebsstätte Steuern einzubehalten und Steuererklärungen abzugeben sind. Die DGT stellt fest, dass aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens keine Quellensteuer anfällt, jedoch die Pflicht zur Abgabe von Informationserklärungen besteht.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Unternehmen müssen bei Zahlungen an Unternehmen in Uruguay ohne Betriebsstätte die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens prüfen, um die Quellensteuerbefreiung zu nutzen, dürfen dabei jedoch die formalen Meldepflichten (Negativmeldungen und Jahreszusammenfassungen) nicht vernachlässigen.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2020-02-12pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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