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BOE-A-2026-7295 ·31. März 2026 ·Real Decreto Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Unternehmen und Selbstständige: 3 Monate Frist für die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung (Art. 8 bis)

Durch den Königlichen Erlass 238/2026 wird der Artikel 8 bis in die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung eingefügt, wonach Unternehmen und Selbstständige zur Ausstellung elektronischer Rechnungen verpflichtet sind. Diese Änderung erfolgt im Rahmen der Gesetze 18/2022 und 56/2007 und tritt mit dem Inkrafttreten in Kraft. Die Anpassungsfrist beträgt drei Monate ab Veröffentlichung (Art. 8 bis, Schlussbestimmung 4).

In 2 Punkten

  1. Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung für Unternehmen und Selbstständige (art. 8 bis)
  2. Anpassungsfrist von 3 Monaten ab Inkrafttreten (disp. final 4)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas con actividad comercial o profesional
  • Con obligación de facturar

art. 8 bis

Gilt für dieses Profil

  • Profesionales con actividad económica
  • Que emiten facturas

art. 8 bis

Wie es Betroffene betrifft

Unternehmen und Selbstständige müssen innerhalb der festgelegten Frist auf die elektronische Rechnungsstellung umstellen. Das System verbessert die steuerliche Rückverfolgbarkeit und erleichtert die Überprüfung von Geschäftsvorgängen. Die Steuerbehörden gewinnen an Kontrolle und reduzieren menschliche Fehler. Die Anpassungsfrist beträgt 3 Monate (Art. 8 bis, Schlussbestimmung 4).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Implementar sistema de facturación electrónica en los próximos 3 meses art. 8 bis 3 meses desde entrada en vigor

Zeitlinie

2026-03-31pubVeröffentlichung im BOE
2026-04-30vigorInkrafttreten (disp. final 4)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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