Die Resolution vom 6. März 2026 veröffentlicht die Vereinbarung über die Lohnsteigerung für das Jahr 2026 im Textil- und Bekleidungssektor gemäß Art. 90.2 und 3 des RDL 2/2015. Die Erhöhung findet, wie im konsolidierten Text festgelegt, ab dem 1. Januar 2026 Anwendung. Die Vereinbarung leitet sich aus dem am 12. November 2021 veröffentlichten Tarifvertrag ab.
Gilt für dieses Profil
art. 90.2 y 3 RDL 2/2015
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 90.2 y 3 RDL 2/2015
Gilt für dieses Profil
art. 90.2 y 3 RDL 2/2015
Unternehmen des Textil- und Bekleidungssektors müssen die Lohnsteigerung 2026 ab dem 1. Januar 2026 anwenden (Art. 90.2 und 3 RDL 2/2015). Die Arbeitnehmer in diesen Unternehmen erhalten eine Gehaltserhöhung gemäß der veröffentlichten Vereinbarung. Seitens der Behörden besteht kein Handlungsbedarf, jedoch muss die Veröffentlichung der Vereinbarung im BOE sichergestellt werden. Es ergeben sich keine Änderungen im Beschäftigungsrecht oder bei den Arbeitsrechten.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Aplicar el incremento salarial del 2026 a partir del 1 de enero de 2026 | art. 90.2 y 3 RDL 2/2015 | 1 de enero de 2026 |
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