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BOE-A-2026-6383 ·18. März 2026 ·Beschluss Mittlere Auswirkung
Arbeitsrecht

Textil- und Bekleidungsunternehmen: Anwendung der Lohnsteigerung 2026 ab dem 1. Januar 2026

Die Resolution vom 6. März 2026 veröffentlicht die Vereinbarung über die Lohnsteigerung für das Jahr 2026 im Textil- und Bekleidungssektor gemäß Art. 90.2 und 3 des RDL 2/2015. Die Erhöhung findet, wie im konsolidierten Text festgelegt, ab dem 1. Januar 2026 Anwendung. Die Vereinbarung leitet sich aus dem am 12. November 2021 veröffentlichten Tarifvertrag ab.

In 2 Punkten

  1. Lohnsteigerung 2026, anwendbar ab dem 1. Januar 2026 (art. 90.2 y 3 RDL 2/2015)
  2. Die Vereinbarung leitet sich aus dem am 12. November 2021 veröffentlichten Tarifvertrag ab (EN RELACIÓN con el Convenio publicado por Resolución de 12 de noviembre de 2021)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas del sector textil y confección
  • Con trabajadores contratados bajo el convenio colectivo

art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015

Gilt für dieses Profil

  • Autónomos que trabajen en textil o confección
  • Que estén sujetos al convenio colectivo

Wie es Betroffene betrifft

Unternehmen des Textil- und Bekleidungssektors müssen die Lohnsteigerung 2026 ab dem 1. Januar 2026 anwenden (Art. 90.2 und 3 RDL 2/2015). Die Arbeitnehmer in diesen Unternehmen erhalten eine Gehaltserhöhung gemäß der veröffentlichten Vereinbarung. Seitens der Behörden besteht kein Handlungsbedarf, jedoch muss die Veröffentlichung der Vereinbarung im BOE sichergestellt werden. Es ergeben sich keine Änderungen im Beschäftigungsrecht oder bei den Arbeitsrechten.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Ajustar salarios en un 4,5% a partir del 1 de enero de 2026 art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015 1 de enero de 2026

Zeitlinie

2026-03-18pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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