Der Königliche Erlass 192/2026 fügt dem RD 188/2016 das Kapitel VI hinzu, welches die CE-Konformitätskennzeichnung und das Genehmigungsverfahren für Telekommunikationsgeräte regelt. Diese Änderung setzt die Richtlinien (EU) 2024/2749 und (EU) 2024/2839 um und legt neue Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung fest. Die Regelung gilt für alle Akteure, die solche Geräte vermarkten.
Gilt für dieses Profil
art. 2.1
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 2.1
Gilt für dieses Profil
art. 2.1
Unternehmen, die Funktechnik in den Verkehr bringen, müssen das neue Kapitel VI des RD 188/2016 umsetzen, um die Anforderungen an die CE-Kennzeichnung und die Vermarktungsgenehmigung zu erfüllen. Die Frist zur Anpassung der Prozesse beträgt 3 Monate ab Inkrafttreten. Die zuständigen Behörden können die Überprüfung der CE-Kennzeichnung bei jedem Produkt verlangen. Der Telekommunikationssektor muss seine Konformitätsunterlagen und Kontrollverfahren aktualisieren.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Incorporar el capítulo VI del RD 188/2016 en los procedimientos de autorización | art. 2.1 | 3 meses desde entrada en vigor |
| Verificar cumplimiento de la marca de conformidad CE en todos los productos | art. 2.1 | 3 meses desde entrada en vigor |
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