Die Vereinbarung zur Teiländerung von Art. 34.2 des VII. Kollektivvertrags der valencianischen Konsumgenossenschaft „Consum“ wird durch Beschluss vom 23. Februar 2026 veröffentlicht. Die Änderung erfolgt gemäß Art. 90.2 und 3 des RDL 2/2015 sowie des Königlichen Erlasses 713/2010. Die Frist für die Umsetzung beträgt drei Monate ab Veröffentlichung (Art. 34.2 des geänderten Kollektivvertrags).
Gilt für dieses Profil
art. 34.2 del convenio modificado
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 34.2 del convenio modificado
Für Konsumgenossenschaften und deren Beschäftigte wird die in Art. 34.2 des Kollektivvertrags festgelegte Arbeitszeitregelung geändert. Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine 35-Stunden-Woche, wobei bei flexibler Arbeitszeit eine Reduzierung um eine Stunde erfolgt (Art. 34.2). Die Genossenschaften müssen ihre Arbeitsverträge und Arbeitszeitnachweise innerhalb der Frist von drei Monaten anpassen (Art. 34.2).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Aplicar la modificación del art. 34.2 del convenio colectivo en los contratos de trabajo | art. 34.2 del convenio modificado | 3 meses desde la publicación |
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