Das Landesgesetz 17/2025 ändert die Artikel 7, 35, 40 bis und 43 des konsolidierten Textes des DFL 129/1999 mit Wirkung zum 1. Januar 2026 (Art. 1). Es werden neue Zusatzbestimmungen eingeführt, die die Steuerstruktur von Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern betreffen. Die Änderung erfordert die Aktualisierung von Registern und steuerlichen Verfahren in den entsprechenden Sektoren.
Gilt für dieses Profil
art. 1
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 1
Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern müssen ihre Steuerregister und steuerlichen Verfahren ab dem 1. Januar 2026 aktualisieren (Art. 1). Die Kommunalverwaltungen sind verpflichtet, ihre Datenbanken zu aktualisieren. Selbstständige ohne Angestellte sind von dieser Änderung nicht betroffen. Der Dienstleistungs- und Handelssektor mit festem Personal muss seine Buchhaltungs- und Erklärungsysteme anpassen (Art. 1).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Actualizar registros fiscales y procedimientos tributarios conforme a las modificaciones en artículos 7, 35, 40 bis y 43 del texto refundido del DFL 129/1999 | art. 1 | 2026-01-01 |
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