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BOE-A-2026-3815 ·19. Februar 2026 ·Real Decreto Mittlere Auswirkung
Arbeitsrecht

Unternehmen mit Arbeitnehmern: Mindestlohn von 1.200 EUR/Monat ab 1. Januar 2026

Der Königliche Erlass 126/2026 legt den gesetzlichen Mindestlohn für das Jahr 2026 auf 1.200 Euro monatlich fest, gültig vom 1. Januar bis zum 31. Dezember dieses Jahres. Dieser Wert ergibt sich aus Artikel 27.1 des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2015 und ersetzt den bisherigen Mindestlohn. Die Regelung sieht keine Änderungen im Anwendungsbereich vor, sondern legt lediglich die monatliche Höhe fest.

In 2 Punkten

  1. Gesetzlicher Mindestlohn auf 1.200 EUR/Monat festgesetzt (art. 27.1)
  2. Gültigkeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026 (art. 27.1)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Tienen trabajadores
  • Aplican el salario mínimo interprofesional

art. 27.1

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

art. 27.1

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

art. 27.1

Wie es Betroffene betrifft

Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen, müssen ab dem 1. Januar 2026 einen Mindestlohn von 1.200 EUR monatlich gewährleisten (Art. 27.1). Arbeitnehmer in stabilen Beschäftigungsverhältnissen erhalten diesen Betrag als Mindestlohn. Es gibt keine zusätzlichen Fristen oder Änderungen im Anwendungsregime. Der Lohn gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, unabhängig von Branche oder Berufsbezeichnung.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Asegurar salario mínimo de 1.200 EUR/mes para todos los trabajadores art. 27.1 desde 1 de enero de 2026

Zeitlinie

2026-02-19pubVeröffentlichung im BOE
2026-01-01vigorInkrafttreten (art. 27.1)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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