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Das Staatssekretariat für soziale Sicherheit und Renten legt eine Sonderfrist für die Zahlung der Beitragsdifferenzen fest, die sich aus der Anwendung der Verordnung ISM/727/2026 im Sonderregime für den Kohlebergbau ergeben. Die Differenzen, die durch die neuen standardisierten Bemessungsgrundlagen im Vergleich zu den seit dem 1. Januar 2026 bis zum Monat vor der Veröffentlichung der Verordnung gezahlten Beiträgen entstehen, müssen in einer einzigen Frist im Februar 2027 entrichtet werden.
Für die im Sonderregime für den Kohlebergbau beitragspflichtigen Personen vermeidet die Regelung die Notwendigkeit monatlicher Nachzahlungen im restlichen Jahr 2026. Die finanzielle Auswirkung konzentriert sich auf eine einzige Zahlung im Februar 2027, die den Ausgleich der Bemessungsgrundlagen ab Beginn des Geschäftsjahres bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung abdeckt.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Ingresar las diferencias de cotización resultantes de la aplicación de la Orden ISM/727/2026 | Resolución de 16 de julio de 2026 | febrero de 2027 |
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