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BOE-A-2026-16350 ·27. Juli 2026 ·Resolución Mittlere Auswirkung
Arbeitsrecht

Kohlebergbau: Einmalige Frist im Februar 2027 für die Zahlung von Beitragsdifferenzen aus 2026

Das Staatssekretariat für soziale Sicherheit und Renten legt eine Sonderfrist für die Zahlung der Beitragsdifferenzen fest, die sich aus der Anwendung der Verordnung ISM/727/2026 im Sonderregime für den Kohlebergbau ergeben. Die Differenzen, die durch die neuen standardisierten Bemessungsgrundlagen im Vergleich zu den seit dem 1. Januar 2026 bis zum Monat vor der Veröffentlichung der Verordnung gezahlten Beiträgen entstehen, müssen in einer einzigen Frist im Februar 2027 entrichtet werden.

In 2 Punkten

  1. Einmalige Zahlung der Differenzen im Monat Februar 2027 (Resolución de 16 de julio de 2026)
  2. Gilt für Differenzen gegenüber den Beiträgen vom 1. Januar 2026 bis zum Monat vor der Veröffentlichung der Verordnung ISM/727/2026 (Resolución de 16 de julio de 2026)

Wie es Betroffene betrifft

Für die im Sonderregime für den Kohlebergbau beitragspflichtigen Personen vermeidet die Regelung die Notwendigkeit monatlicher Nachzahlungen im restlichen Jahr 2026. Die finanzielle Auswirkung konzentriert sich auf eine einzige Zahlung im Februar 2027, die den Ausgleich der Bemessungsgrundlagen ab Beginn des Geschäftsjahres bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung abdeckt.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Ingresar las diferencias de cotización resultantes de la aplicación de la Orden ISM/727/2026 Resolución de 16 de julio de 2026 febrero de 2027

Zeitlinie

2026-07-27pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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