Die Verordnung TES/567/2026 hebt die vorangegangene Verordnung TES/889/2024 auf und legt neue Grundlagen für die Gewährung von Zuschüssen für Projekte der Sozialwirtschaft und der sozialen Verantwortung fest. Gemäß Artikel 3.1 müssen die Projekte innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Inkrafttreten eingereicht werden. Die Förderung dient der Deckung der Betriebskosten von Verbänden und repräsentativen Organisationen der Sozialwirtschaft auf nationaler Ebene.
Gilt für dieses Profil
art. 1
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Gilt für dieses Profil
art. 1
Sozialwirtschaftliche Unternehmen und Organisationen müssen ihre Förderprojekte innerhalb von 30 Tagen einreichen, andernfalls verlieren sie den Anspruch auf die Förderung (Art. 3.1). Verbände und Stiftungen, die die Sozialwirtschaft repräsentieren, können Finanzierungen für Betriebskosten erhalten. Die Einreichungsfrist beginnt mit dem Inkrafttreten der Verordnung und nicht mit dem Datum der Veröffentlichung (Art. 3.1).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Presentar proyecto de subvención dentro de 30 días desde entrada en vigor | art. 3.1 | 30 días desde entrada en vigor |
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