Die Verordnung JUI/463/2026 ändert die Artikel 2 bis 4, 6 bis 8, 13, 14 und 16 der Verordnung DSA/1029/2021, indem sie die einzige Zusatzbestimmung aufhebt und die Bewertungskriterien für Förderungen im Bereich der nichtformellen Bildung anpasst. Zudem wird die einzige Zusatzbestimmung der Verordnung DSA/1221/2023 aufgehoben. Die Änderung betrifft Einrichtungen der Bildungskooperation sowie die Jugend- und Sportprogramme von Erasmus+ (Art. 2–16).
Gilt für dieses Profil
art. 2
Esta normativa no afecta directamente al perfil startup.
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 2
Einrichtungen der Bildungskooperation sowie die Jugend- und Sportprogramme von Erasmus+ müssen ihre Förderanträge an die neuen Bewertungskriterien gemäß den Artikeln 2 bis 4, 6 bis 8, 13 und 14 anpassen. Den Begünstigten geht durch die Aufhebung der einzigen Zusatzbestimmung die bisherige Flexibilität verloren (Art. 2–16). Die öffentlichen Verwaltungen verwalten die Prozesse nun nach den neuen Richtlinien, wobei sich der Gültigkeitszeitraum (2021–2027) nicht ändert.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Revisar y ajustar solicitudes de subvención según los nuevos criterios de evaluación | art. 2-16 |
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