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BOE-A-2026-10325 ·13. Mai 2026 ·orden Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Empfänger von Erasmus+-Förderungen müssen neue Bewertungskriterien im Zeitraum 2021–2027 erfüllen

Die Verordnung JUI/463/2026 ändert die Artikel 2 bis 4, 6 bis 8, 13, 14 und 16 der Verordnung DSA/1029/2021, indem sie die einzige Zusatzbestimmung aufhebt und die Bewertungskriterien für Förderungen im Bereich der nichtformellen Bildung anpasst. Zudem wird die einzige Zusatzbestimmung der Verordnung DSA/1221/2023 aufgehoben. Die Änderung betrifft Einrichtungen der Bildungskooperation sowie die Jugend- und Sportprogramme von Erasmus+ (Art. 2–16).

In 3 Punkten

  1. Die einzige Zusatzbestimmung der Verordnung DSA/1029/2021 wird aufgehoben (art. 2)
  2. Die einzige Zusatzbestimmung der Verordnung DSA/1221/2023 wird aufgehoben (art. 2)
  3. Die Bewertungskriterien werden in den Artikeln 2 bis 4, 6 bis 8, 13 und 14 geändert (art. 2-16)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Centros educativos con participación en Erasmus+ en educación no formal

art. 2

Esta normativa no afecta directamente al perfil startup.

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

art. 2

Wie es Betroffene betrifft

Einrichtungen der Bildungskooperation sowie die Jugend- und Sportprogramme von Erasmus+ müssen ihre Förderanträge an die neuen Bewertungskriterien gemäß den Artikeln 2 bis 4, 6 bis 8, 13 und 14 anpassen. Den Begünstigten geht durch die Aufhebung der einzigen Zusatzbestimmung die bisherige Flexibilität verloren (Art. 2–16). Die öffentlichen Verwaltungen verwalten die Prozesse nun nach den neuen Richtlinien, wobei sich der Gültigkeitszeitraum (2021–2027) nicht ändert.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Revisar y ajustar solicitudes de subvención según los nuevos criterios de evaluación art. 2-16

Zeitlinie

2026-05-13pubVeröffentlichung im BOE
2026-05-13vigorInkrafttreten (orden jui/463/2026)
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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