Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Mindestbetrag für Abkömmlinge setzt ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie durch Blutsverwandtschaft, Adoption oder eine rechtliche Gleichstellung durch Vormundschaft oder Pflegeverhältnis voraus. Stiefkinder sind nicht eingeschlossen, da sie keine Abkömmlinge des Steuerpflichtigen sind. Für den Mindestbetrag für Vorfahren sind ein Mindestwohnsitz von der Hälfte des Zeitraums, ein Alter von über 65 Jahren oder eine Behinderung sowie Einkommensgrenzen von 8.000 Euro pro Jahr und 1.800 Euro in der Steuererklärung erforderlich.
Die Position der DGT bleibt bei der Auslegung des Verwandtschaftsverhältnisses konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass Stiefkinder für steuerliche Zwecke keine Abkömmlinge sind und dass der Ehegatte weder Vorfahre noch Abkömmling ist. Die Entwicklung beschränkt sich auf die technische Präzisierung der Einkommens- und Wohnsitzanforderungen für Vorfahren.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass die Grenze von 8.000 Euro durch die algebraische Summe aus Nettoerträgen, fiktiven Einkünften sowie Kapitalgewinnen oder -verlusten zu berechnen ist.
Analyse auf Grundlage von 8 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.