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V1964-18 2. Juli 2018 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · deducción por discapacidad

Ehegatte nicht berechtigt zur Behindertenabzug nach Art. 81 bis LIRPF

Eine Steuerpflichtige erkundigt sich, ob sie nach dem Tod ihres behinderten Ehegatten den Abzug für Personen mit Behinderung geltend machen kann. Die DGT antwortet, dass dies nicht möglich ist, da der Ehegatte weder als Nachkomme noch als Vorfahre im steuerlichen Sinne gilt.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob ein Anspruch auf die Anwendung des Abzugs für eine unterhaltsberechtigte Person mit Behinderung besteht, wie in Artikel 81 bis des LIRPF geregelt.

Die Entscheidung der DGT

Der Abzug für einen Vorfahren oder Nachkommen mit Behinderung setzt voraus, dass der Begünstigte ein Vorfahre oder Nachkomme des Steuerpflichtigen ist. Der Ehegatte gilt steuerlich weder als Nachkomme noch als Vorfahre, weshalb er keinen Anspruch auf die Anwendung der Mindestbeträge für diese Konzepte oder auf den Abzug gemäß Artikel 81 bis des LIRPF begründet.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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