Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der gesetzliche Vormund hat Anspruch auf den Mindestbetrag für Nachkommen sowie auf den Abzug für behinderte Nachkommen, sofern der unter Vormundschaft stehende Betroffene kein jährliches Einkommen von mehr als 8.000 Euro erzielt und keine Steuererklärung mit einem Einkommen von mehr als 1.800 Euro abgibt. Um auf den Abzug gemäß Artikel 81 bis zugreifen zu können, muss der Steuerpflichtige eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben oder Sozialversicherungsleistungen oder Fürsorgeleistungen beziehen. Das Zusammenleben wird der wirtschaftlichen Abhängigkeit gleichgestellt, welche nachzuweisen ist.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Gleichstellung von unter Vormundschaft stehenden Personen mit Nachkommen für die Zwecke der Mindestbeträge und Abzüge konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass das Recht des Vormunds an die Einhaltung der Einkommensgrenzen des unter Vormundschaft stehenden Betroffenen sowie an die Tätigkeit oder die Leistungen des Steuerpflichtigen gebunden ist. Seit 2018 sind keine Änderungen in der Auslegung dieser Anforderungen zu beobachten.
Wendepunkte
-
Legt fest, dass Personen, die durch Vormundschaft oder Pflegeverhältnis verbunden sind, für den Mindestbetrag für Nachkommen als Nachkommen gelten und dass das Zusammenleben der wirtschaftlichen Abhängigkeit gleichgestellt wird.
Analyse auf Grundlage von 9 der 11 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.