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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Persönliche Arbeit: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 27 Auskünfte · 2015–2023

Geltende Auffassung

Damit die Dienstleistungen eines Gesellschafters für seine Gesellschaft als Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit besteuert werden, muss die Tätigkeit sowohl für den Gesellschafter als auch für die Gesellschaft in der zweiten Sektion des IAE (Einheitlicher Wirtschaftsaktivitätsindex) enthalten sein. Zudem ist es zwingend erforderlich, dass der Gesellschafter in der RETA (Regelung für selbstständig Erwerbstätige) oder in einer alternativen Versicherungsgemeinschaft gemeldet ist. Im Hinblick auf die IVA (Mehrwertsteuer) hängt die Steuerpflicht von der Unabhängigkeit gegenüber der Gesellschaft ab, wobei die Verantwortung, das wirtschaftliche Risiko und die Organisation eigener Mittel bewertet werden.

Die Position der DGT bleibt bei der Einstufung der Dienstleistungen von Gesellschaftern für Gesellschaften konstant, wobei stets die Aufnahme in die zweite Sektion des IAE und die Anmeldung bei der Sozialversicherung gefordert werden. In diesem Kernbereich sind keine doktrinären Änderungen zu beobachten, obwohl sich die jüngsten Anfragen auf spezifische Fälle wie Geschworene oder Videospielentwickler diversifiziert haben.

Analyse auf Grundlage von 26 der 27 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1291-15 28. Apr. 2015

Dienstleistungen eines Gesellschafters für seine Gesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit steuerpflichtig sein

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos de actividades económicassocio profesionalsección segunda del iaerégimen especial de la seguridad socialtrabajo personal LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 27.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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