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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Drittland — Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 16 Auskünfte · 2014–2024

Geltende Auffassung

Damit eine innergemeinschaftliche Erwerbung vorliegt, muss die Warenbewegung zwingend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beginnen. Stammen die Waren aus einem Drittland, wird der Vorgang als Einfuhr in das Anwendungsgebiet der Steuer eingestuft. In diesem Fall tätigt der Lieferant keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, und der Empfänger fungiert als Steuerschuldner für die Einfuhr.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Definition des Drittlands und dessen Abgrenzung zum Anwendungsgebiet der MwSt (IVA) konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass Bewegungen aus Drittländern keine innergemeinschaftlichen Erwerbe, sondern Einfuhren darstellen. Es sind keine doktrinären Änderungen zu beobachten, sondern eine Bestätigung der Art der Vorgänge entsprechend ihres Ursprungs.

Analyse auf Grundlage von 16 der 16 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

16
V0304-22 17. Feb. 2022

Keine innergemeinschaftliche Erwerbe bei Waren aus Drittländern

SG de Impuestos sobre el Consumo
adquisición intracomunitariaimportación de bienessujeto pasivovalor en aduanaterritorio tercero LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 15LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 18
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2439-20 16. Juli 2020

Einfuhr eines im EU-Zollgebiet eingetragenen Schiffes unterliegt der MwSt.

SG de Impuestos sobre el Consumo
importación temporalterritorio aduanero de la unióndespacho a libre prácticaexención de derechos de importaciónterritorio tercero LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 3LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 18
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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