Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Besitzt der Treuhänder (fiduciario) die Verfügungsgewalt, unterliegt er im ISD (Erbschaft- und Schenkungsteuer) und im IIVTNU (Grunderwerbsteuer) der Besteuerung als Volleigentümer. Nach dem Tod des Treuhänders werden die Begünstigten (fideicomisarios) nach dem aktuellen Wert und den aktuellen Steuersätzen besteuert, wobei der Treuhänder oder seine Erben Anspruch auf Rückerstattung des Teils haben, der dem nicht veräußerten nackten Eigentum entspricht. Liegt keine Verfügungsgewalt vor, unterliegt der Treuhänder lediglich der Besteuerung des Nießbrauchs.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Behandlung der Verfügungsgewalt des Treuhänders konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass die Befugnis zur Verfügung über das Vermögen darüber entscheidet, ob die Besteuerung auf Basis des Volleigentums oder des Nießbrauchs erfolgt, und regeln den Anspruch auf Rückerstattung des nackten Eigentums nach der Übertragung an die Begünstigten.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass der Anspruch auf Rückerstattung des Teils des nackten Eigentums in dem Moment entsteht, in dem das Vermögen auf die Begünstigten übertragen wird.
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Stellt fest, dass die Einnahme aus dem nackten Eigentum im Zeitpunkt der Übertragung an den Begünstigten als ungerechtfertigte Bereicherung gilt und dass dieser zurückgeforderte Betrag Teil des Nachlasses des Treuhänders wird.
Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.