Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Subventionen zum Ausgleich von Verlusten oder Produktionskosten gelten als Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit, wobei ihre zeitliche Zurechnung der Rechnungslegung folgt. Bei der Körperschaftsteuer (IS) muss die Behandlung gemäß NRV 18ª des PGC übernommen werden, da keine steuerrechtlichen Vorschriften existieren, die dieses Kriterium korrigieren. Für die Einkommensteuer (IRPF) werden bestimmte Zuschüsse zur Sanierung von Wohnraum aufgrund spezifischer gesetzlicher Bestimmungen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Die Position der DGT zeigt keine lineare Entwicklung bezüglich eines einzelnen Konzepts, sondern befasst sich mit der Natur der Subventionen je nach Subjekt und Art der Hilfe. Es ist ein Trend zu beobachten, die steuerliche Zurechnung von Unternehmenssubventionen an das Rechnungslegungskriterium (NRV 18ª des PGC) zu binden. Andererseits bleiben spezifische Befreiungen für Zuschüsse zur Sanierung von Wohnraum in der Einkommensteuer (IRPF) bestehen.
Wendepunkte
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Legt fest, dass Zuschüsse zur Kostenerhöhung Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind und ihre Zurechnung nach den Rechnungslegungsvorschriften erfolgt.
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Bestätigt, dass bei der Körperschaftsteuer (IS) die buchhalterische Behandlung der NRV 18ª des PGC für die Einbeziehung von Subventionen steuerlich übernommen werden muss.
Analyse auf Grundlage von 48 der 49 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. September 2026.