Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um den Sonderregime für Fusionen anzuwenden, muss die Transaktion im geschäftlichen Bereich gemäß dem Gesetz 3/2009 erfolgen und Artikel 76.1 des LIS (Gesellschaftsteuergesetz) erfüllen. Das Vorhandensein von negativen steuerlichen Verlustvorträgen macht das Regime nicht ungültig, sofern die Fusion nicht primär darauf abzielt, diese Vorträge zu nutzen, und gültige wirtschaftliche Gründe wie die Umstrukturierung oder Rationalisierung von Aktivitäten vorliegen. Die übernehmende Gesellschaft tritt unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen in die steuerlichen Verlustvorträge der übernommenen Gesellschaft ein.
Die Position der DGT ist seit 2015 konstant geblieben. Die Auskünfte wiederholen, dass das Vorhandensein von negativen steuerlichen Verlustvorträgen das Regime nicht verhindert, wenn gültige wirtschaftliche Gründe vorliegen und nicht lediglich ein steuerlicher Vorteil angestrebt wird. Es sind keine Änderungen in der Auslegung der Anforderungen des Gesetzes 3/2009 oder des LIS zu beobachten.
Analyse auf Grundlage von 16 der 16 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.