Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für die Unterwerfung unter die Mehrwertsteuer (IVA) erfordert die Unabhängigkeit des Gesellschafters, dass dieser seine eigenen Mittel organisiert, keinen organisatorischen Kriterien der Gesellschaft unterliegt, eine an die Ergebnisse gekoppelte Vergütung erhält und die Verantwortung gegenüber Dritten übernimmt. Im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF) gelten Dienstleistungen nur dann als Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit, wenn die Tätigkeit dem zweiten Abschnitt des IAE angehört, der Gesellschafter die Tätigkeit des Unternehmens ausübt und er im RETA oder in einer Sozialkasse registriert ist.
Die Position der DGT bleibt über die gesamte Sequenz hinweg konstant. Es sind keine Änderungen in der Auslegung der Unabhängigkeitskriterien für die IVA oder bei der Einstufung der Erträge in der IRPF zu beobachten. Die Lehrmeinung wurde durch die Aufzählung von Elementen wie der Organisation von Mitteln und der Übernahme der Verantwortung gegenüber Dritten zunehmend detailliert.
Wendepunkte
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Es wird präzisiert, dass die Unterwerfung unter die IVA die Analyse erfordert, ob die Vergütung von den Ergebnissen abhängt und ob der Gesellschafter das wirtschaftliche Risiko oder die Verantwortung gegenüber Dritten trägt.
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Es wird ausdrücklich festgelegt, dass die Tätigkeit unabhängig ist, wenn der Gesellschafter keinen organisatorischen Kriterien der Gesellschaft unterliegt und eine an die Ergebnisse gekoppelte Vergütung erhält.
Analyse auf Grundlage von 70 der 78 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 13. September 2026.