Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Vergütungen von Geschäftsführern und Mitgliedern von Verwaltungsräten werden gemäß Artikel 17.2.e) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eingestuft. Diese Beträge müssen in die allgemeine Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Der anwendbare Quellensteuersteuersatz beträgt 35 Prozent oder 19 Prozent, wenn der Geschäftsbetrieb weniger als 100.000 Euro beträgt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung von Vergütungen für Geschäftsführer als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit konstant. Die Anforderung, dass auch Dienstleistungen, die über die Funktion des Geschäftsführers hinausgehen, als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten gelten, wurde beibehalten. Die Doktrin wurde hinsichtlich der Abziehbarkeit von Vergütungen an Familienangehörige präzisiert, wobei die Zugehörigkeit zum allgemeinen Sozialversicherungssystem (Régimen General) gefordert wird.
Wendepunkte
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Legt fest, dass für den Abzug von Vergütungen an Familienangehörige diese dem allgemeinen Sozialversicherungssystem (Régimen General) oder speziellen Arbeitnehmerregimes angehören müssen, wobei das Sonderregime für selbstständige Arbeitnehmer (Régimen Especial de Trabajadores Autónomos) ausgeschlossen ist.
Analyse auf Grundlage von 21 der 21 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.