Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Unterscheidung zwischen Sachbezug und geldlicher Vergütung hängt davon ab, ob eine vertragliche Verpflichtung oder eine Vereinbarung zur Bereitstellung der Ware oder Dienstleistung besteht oder ob das Unternehmen lediglich als Zahlungsvermittler fungiert. Wenn das Unternehmen auf Anweisung des Arbeitnehmers eine Zahlung an einen Dritten leistet, damit dieser sein Gehalt nutzt, handelt es sich um geldliches Einkommen. Im Falle von Berufsverbandsbeiträgen gilt: Zahlt der Arbeitgeber den Beitrag, handelt es sich um einen Sachbezug; dieser ist jedoch abzugsfähig, wenn die Mitgliedschaft für die Tätigkeit obligatorisch ist und 500 Euro pro Jahr nicht überschreitet.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Differenzierung zwischen Zahlungsvermittlung und Bereitstellungspflicht konstant. Die Rechtsprechung legt fest, dass die Zahlung an Dritte auf Anweisung des Arbeitnehmers geldliches Einkommen darstellt, während die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung des Unternehmens einen Sachbezug darstellt. Es sind keine grundlegenden Änderungen in der Rechtsprechung zu beobachten, sondern eine kohärente Anwendung der Art der Zahlung.
Analyse auf Grundlage von 20 der 20 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.