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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Geldliche Vergütung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 20 Auskünfte · 2014–2025

Geltende Auffassung

Die Unterscheidung zwischen Sachbezug und geldlicher Vergütung hängt davon ab, ob eine vertragliche Verpflichtung oder eine Vereinbarung zur Bereitstellung der Ware oder Dienstleistung besteht oder ob das Unternehmen lediglich als Zahlungsvermittler fungiert. Wenn das Unternehmen auf Anweisung des Arbeitnehmers eine Zahlung an einen Dritten leistet, damit dieser sein Gehalt nutzt, handelt es sich um geldliches Einkommen. Im Falle von Berufsverbandsbeiträgen gilt: Zahlt der Arbeitgeber den Beitrag, handelt es sich um einen Sachbezug; dieser ist jedoch abzugsfähig, wenn die Mitgliedschaft für die Tätigkeit obligatorisch ist und 500 Euro pro Jahr nicht überschreitet.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Differenzierung zwischen Zahlungsvermittlung und Bereitstellungspflicht konstant. Die Rechtsprechung legt fest, dass die Zahlung an Dritte auf Anweisung des Arbeitnehmers geldliches Einkommen darstellt, während die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung des Unternehmens einen Sachbezug darstellt. Es sind keine grundlegenden Änderungen in der Rechtsprechung zu beobachten, sondern eine kohärente Anwendung der Art der Zahlung.

Analyse auf Grundlage von 20 der 20 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

20
V1804-23 21. Juni 2023

Teilweiser Ersatz der Geldvergütung durch Sachbezüge oder Zahlungsvermittlung

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
retribuciones en especiemediación de pagorendimientos del trabajoexencionesretribución dineraria LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 42.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 42.3
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1522-19 24. Juni 2019

Nahrungsmittelzuschuss in bar gilt als Geldleistung und nicht als Sachbezug

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rentas en especieretribución dinerariamanutenciónretención a cuentaconvenio colectivo LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 42.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 99
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V3218-14 1. Dez. 2014

Verpflegungsleistungen in bar gelten als Geldleistung und nicht als Sachbezug

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
retribución dinerariaretribución en especiemanutenciónrendimientos del trabajoretención a cuenta LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 42.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 42.2.c
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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