Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Arbeitseinkommen werden im Allgemeinen im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers besteuert. Wenn die Beschäftigung jedoch physisch in einem anderen Staat ausgeübt wird, hat dieser Staat die Besteuerungsbefugnis über die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte. Im Falle von Telearbeit richtet sich die Besteuerung nach dem physischen Ort, an dem der Arbeitnehmer die Dienstleistung erbringt.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen konstant. Die Entwicklung zeigt einen wiederkehrenden Fokus auf den physischen Standort des Arbeitnehmers als entscheidenden Faktor für die Besteuerungsbefugnis. Es sind keine doktrinären Änderungen zu beobachten, sondern eine systematische Anwendung der Quellenstaat-Regel gegenüber dem Wohnsitzstaat.
Analyse auf Grundlage von 44 der 46 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.