Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um die Freibeträge für Vorfahren oder Nachkommen anzuwenden, darf das Einkommen des Familienangehörigen einen Grenzwert von 8.000 Euro pro Jahr (ausgenommen steuerfreie Einkünfte) nicht überschreiten und es darf keine Steuererklärung mit Einkünften von mehr als 1.800 Euro vorliegen. Falls kein physischer Zusammenlebens besteht, wird die wirtschaftliche Abhängigkeit als gleichwertig anerkannt, um die Voraussetzung des Zusammenlebens zu erfüllen. Die Anwendung des Freibetrags für die Behinderung des Familienangehörigen ist von der vorherigen Anwendung des Freibetrags für Vorfahren oder Nachkommen abhängig.
Die Position der DGT hat sich von einer Kontrolle, die ausschließlich auf dem Einkommensgrenzwert von 8.000 Euro basierte, hin zu einer strengeren Kontrolle entwickelt, die einen zweiten Schwellenwert von 1.800 Euro für Steuerpflichtige einschließt. Zudem wurde die Gleichstellung des Zusammenlebens mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit präzisiert, um die Anwendung der Freibeträge zu erleichtern.
Wendepunkte
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Führt die zusätzliche Anforderung ein, dass der Nachkomme keine Steuererklärung mit Einkünften von mehr als 1.800 Euro abgeben darf, um den Freibetrag in Anspruch zu nehmen.
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Verstärkt die Anwendung der 1.800-Euro-Grenze für Vorfahren und legt fest, dass bei gemeinsamen Steuererklärungen die individuellen Einkünfte zu überprüfen sind.
Analyse auf Grundlage von 34 der 36 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.