Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Einkünfte aus Immobilienkapital werden den Inhabern entsprechend ihrer rechtlichen Eigentumsverhältnisse zugerechnet, ungeachtet privater Verwaltungsvereinbarungen. Wenn die Vermietung hotelgewerbliche Dienstleistungen umfasst oder keinen Vollzeitmitarbeiter vorsieht, kann sich die Einstufung in eine wirtschaftliche Tätigkeit ändern. Bei unentgeltlichen Überlassungen besteht weiterhin die Verpflichtung zur Zurechnung von Immobilienerträgen. Die Abschreibung wird berechnet, indem 3 Prozent auf den höheren Wert aus Anschaffungskosten oder Katasterwert (ohne Grund und Boden) für das volle Eigentum oder auf die gezahlten Kosten für den Nießbraucher angewendet werden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Definition der Art der Einkünfte und deren Zurechnung nach Eigentumsverhältnissen stabil. Jüngste Auskünfte zeigen keinen Wechsel der Doktrin, sondern präzisieren spezifische Szenarien wie die Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher Tätigkeit und Immobilienkapital, die Behandlung der Kaufoption oder die Berechnung der Abschreibung bei Nießbrauch.
Wendepunkte
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Legt fest, dass das Fehlen von hotelgewerblichen Dienstleistungen oder eines Vollzeitmitarbeiters die Einstufung als Einkünfte aus Immobilienkapital beibehält.
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Präzisiert, dass für die Ermäßigung in angespannten Gebieten die neue Miete nach deren Aktualisierung um mehr als 5 % niedriger sein muss als die letzte Miete des vorangegangenen Vertrages.
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Bestimmt, dass die Kaufoption einen Veräußerungsgewinn in der Sparbasis generiert und dass die erhaltenen Beträge vom Übertragungswert beim späteren Verkauf abzuziehen sind.
Analyse auf Grundlage von 31 der 31 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 22. Juli 2026.