Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich der Sondervereinbarung (Convenio Especial), des intergenerationellen Ausgleichsmechanismus (Mecanismo de Equidad Intergeneracional) und des zusätzlichen Solidaritätsbeitrags, sind von den Bruttoeinkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähige Aufwendungen. Ihre zeitliche Zuordnung erfolgt in dem Zeitraum, in dem sie fällig werden, je nach gewähltem Abrechnungssystem. Zudem sind die Honorare von Juristen für die Rechtsverteidigung bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Jahr abzugsfähig.
Die DGT hält an der Abzugsfähigkeit der Sozialversicherungsbeiträge fest und erweitert deren Anwendungsbereich auf neue Konzepte wie die Sondervereinbarung und die Solidaritätsbeiträge. Die Position wurde hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung basierend auf der Fälligkeit der Zahlung präzisiert. Schließlich wurde die Abzugsfähigkeit von Kosten für die Rechtsverteidigung mit spezifischen Höchstgrenzen aufgenommen.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Beiträge zur Sondervereinbarung (Convenio Especial) mit der Sozialversicherung abzugsfähig sind, da die Situation des Arbeitnehmers der Anmeldung im allgemeinen System (Régimen General) gleichgestellt wird.
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Bezieht den intergenerationellen Ausgleichsmechanismus (Mecanismo de Equidad Intergeneracional) und den zusätzlichen Solidaritätsbeitrag als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen aufgrund ihres obligatorischen Charakters ein.
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Führt die Abzugsfähigkeit von Honoraren juristischer Fachkräfte für die Rechtsverteidigung von den Einkünften mit einer Grenze von 300 Euro pro Jahr ein.
Analyse auf Grundlage von 40 der 41 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.