Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Abzug von 60 % für energetische Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden mit überwiegend wohnwirtschaftlicher Nutzung erfordert den Nachweis einer Reduzierung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie um mindestens 30 % oder die Verbesserung auf die Energieeffizienzklasse „A“ oder „B“ mittels Energieeffizienzbescheinigungen. Miteigentümer können den Abzug proportional zu ihrem Eigentumsanteil geltend machen, selbst wenn die Rechnung auf einen einzigen Namen ausgestellt ist. Zuschüsse gemäß dem Real Decreto 477/2021 werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (IRPF) einbezogen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der technischen Anforderungen für den Abzug und der Notwendigkeit von Bescheinigungen vor und nach den Maßnahmen konstant. Die Rechtsprechung wurde erweitert, um operative Aspekte wie die Anwendung bei Miteigentum, die Verwaltung aufeinanderfolgender Bauarbeiten und die Nicht-Einbeziehung spezifischer öffentlicher Beihilfen zu klären.
Wendepunkte
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Legt fest, dass bei aufeinanderfolgenden Bauarbeiten die Verbesserung im Vergleich zu der nach der ersten Maßnahme ausgestellten Bescheinigung erfolgen muss.
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Präzisiert, dass jeder Miteigentümer den Abzug entsprechend seinem Eigentumsanteil geltend machen kann, unabhängig davon, auf wen die Rechnung ausgestellt ist.
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Bestimmt, dass Zuschüsse für Solarmodule gemäß dem Real Decreto 477/2021 nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (IRPF) einbezogen werden.
Analyse auf Grundlage von 55 der 60 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.